Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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2.3 Beschäftigung von Studenten<br />
Eine ganze Reihe von Besonderheiten gilt<br />
es bei der Beschäftigung von Studenten<br />
zu beachten. Studenten werden von vielen<br />
Arbeitgebern als besonders flexibel einsetzbare<br />
und zudem durch die teilweise bestehende<br />
Versicherungsfreiheit preiswerte Arbeitskräfte<br />
geschätzt. Die große Zahl von Studentenbeschäftigungen<br />
macht es notwendig, hierüber<br />
besonders eingehend zu informieren.<br />
Zahlreiche Tücken können sonst schnell zu<br />
erheblichen Nachforderungen im Rahmen von<br />
Betriebsprüfungen führen. Dieses gilt es zu<br />
vermeiden.<br />
2.3.1 Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeits losenversicherung<br />
Grundsätzlich sind alle gegen Arbeitsentgelt<br />
ausgeübten Beschäftigungen versicherungspflichtig<br />
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung. Eine Ausnahme gilt<br />
für die sogenannten Werkstudenten. Diese<br />
sind in einer neben dem Studium ausgeübten<br />
Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung,<br />
sofern das Studium im Vordergrund ihrer Tätigkeit<br />
steht. Die Grundsätze zur Versicherungsfreiheit<br />
von Studentenbeschäftigungen haben<br />
sich im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung<br />
des BSG entwickelt.<br />
Achtung | In der Rentenversicherung<br />
können Studenten nur im Rahmen einer<br />
geringfügigen Beschäftigung auf Antrag<br />
versicherungsfrei sein.<br />
Begriffserläuterungen:<br />
Werkstudenten sind Personen, die während<br />
der Dauer ihres Studiums als ordentlich<br />
Studierende einer Hochschule oder einer<br />
der fachlichen Ausbildung dienenden Schule<br />
(Fachschule) gegen Arbeitsentgelt beschäftigt<br />
werden.<br />
Studium ist die schulische Ausbildung, die<br />
unmittelbar durch eine Hochschule oder Fachschule<br />
vermittelt wird.<br />
Für die Versicherungsfreiheit ist weitere<br />
Voraussetzung, dass es sich um eine wissenschaftliche<br />
oder fachliche Ausbildung im<br />
Rahmen eines Vollzeitstudiums handelt.<br />
Hochschulen sind neben den Universitäten<br />
(im In- und Ausland) auch die Fachhochschulen.<br />
andere Bildungseinrichtungen, die berufliche<br />
Bildungsgänge mit einem berufsqualifizierenden<br />
Abschluss anbieten, wie zum Beispiel<br />
<strong>Techniker</strong>- oder Meisterschulen.<br />
Diplomanden sind Studenten, die im Rahmen<br />
ihrer Tätigkeit im Unternehmen ihre Diplom-,<br />
Bachelor- oder Masterarbeit erstellen. Dabei<br />
handelt es sich meist nicht um ein reguläres<br />
Beschäftigungsverhältnis, da sie in der Regel<br />
nicht als Arbeitnehmer in das Unternehmen<br />
eingegliedert sind. In diesem Fall besteht<br />
wegen des fehlenden versicherungsrechtlichen<br />
Beschäftigungsverhältnisses keine Versicherungspflicht.<br />
Wird die Beschäftigung unabhängig<br />
von der Diplom-, Bachelor- oder Masterarbeit<br />
ausgeübt, so gilt – bei vorliegender<br />
Immatrikulation – die Werkstudentenregelung.<br />
Ordentlich Studierende sind für das Studium<br />
an einer Hochschule immatrikuliert, also in das<br />
Studentenverzeichnis eingetragen. Nicht dazu<br />
gehören Teilnehmer an einem Studienkolleg<br />
(hier werden ausländische Studenten auf das<br />
Studium vorbereitet und erlernen die deutsche<br />
Sprache) und Gasthörer.<br />
Eine Besonderheit gilt bei Studenten der<br />
Fernuniversität Hagen. Diese können die<br />
Werkstudentenregelung nur dann in Anspruch<br />
nehmen, wenn sie zusätzlich zur Immatrikulation<br />
nachweisen, dass sie tatsächlich ein<br />
Vollzeitstudium ausüben.<br />
Auch wenn es sich um ein Zweit- oder Aufbaustudium<br />
handelt, gilt der Student als ordentlich<br />
Studierender. Voraussetzung ist aber, dass das<br />
zweite Studium ebenfalls mit einer Hochschulprüfung<br />
abschließt.<br />
Handelt es sich allerdings nur um eine Weiterbildung<br />
oder besondere Spezialisierung nach<br />
Abschluss des Hochschulstudiums, liegt kein<br />
ordentliches Studium mehr vor.<br />
Doktoranden gelten ebenfalls nicht mehr als<br />
ordentlich Studierende. Ihr Promotionsstudium<br />
dient lediglich der wissenschaftlichen Qualifikation<br />
nach Abschluss des Studiums.<br />
Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich<br />
langen Studiendauer (sog. Langzeitstudenten)<br />
wird die Werkstudentenregelung<br />
grundsätzlich nur bis zu 25 Fachsemestern<br />
angewandt. Bei einer längeren Studiendauer<br />
gehen die Versicherungsträger davon aus, dass<br />
nicht mehr das Studium im Vordergrund steht.<br />
Diese Vermutung kann grundsätzlich widerlegt<br />
werden, dann ist jedoch der Student in der Beweispflicht.<br />
In solchen Fällen ist also Vorsicht<br />
geboten.<br />
Fachschulen sind Schulen, die der fachlichen<br />
Ausbildung dienen. Dazu gehören die staatlich<br />
anerkannten Fachschulen, aber auch<br />
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