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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Berufsmäßigkeit von Saisonarbeitern<br />

Ist der Beschäftigte in seinem Heimatland<br />

als Schüler, Student, Hausfrau, Rentner<br />

selbstständig tätig?<br />

nein<br />

Ist der Beschäftigte von seinem ausländischen<br />

Arbeitgeber unbezahlt beurlaubt<br />

oder ist er arbeitslos?<br />

nein<br />

Ist der Beschäftigte von seinem ausländische<br />

Arbeitgeber bezahlt beurlaubt?<br />

ja<br />

Beträgt der bezahlte Urlaub (und die Aushilfsbeschäftigung)<br />

bis zu vier Wochen?<br />

ja<br />

Gibt es es eine Begründung für den längeren<br />

bezahlten Urlaub?<br />

nein<br />

Die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt.<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

ja<br />

Die Beschäftigung wird<br />

nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />

Die Beschäftigung wird<br />

berufsmäßig ausgeübt.<br />

Die Beschäftigung wird<br />

nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />

Achtung:<br />

Bei Saisonarbeitskräften aus Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen<br />

besteht, können abweichende Regelungen bestehen!<br />

verhältnis stehen, dort auch hinsichtlich der<br />

in Deutschland ausgeübten Beschäftigung<br />

versicherungspflichtig! Der Arbeitgeber muss<br />

also nach polnischem Recht die dort fälligen<br />

<strong>Beiträge</strong> an den polnischen Versicherungsträger<br />

entrichten. Grund dafür ist, dass nach<br />

der maßgebenden EG-Verordnung bei Arbeitnehmern,<br />

die gleichzeitig in zwei Staaten<br />

einer Beschäftigung nachgehen, in der Regel<br />

das Recht des Wohnstaates gilt, wenn sie<br />

dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit<br />

ausüben. Folglich gilt in diesen Fällen das polnische<br />

Recht, das keine Ausnahmeregelung<br />

von der Versicherungspflicht bei kurzfristigen<br />

Beschäftigungen kennt.<br />

Solche Regelungen bestehen nicht nur für die<br />

EU-Staaten, sondern sind auch in einzelnen<br />

bilateralen Sozialversicherungsabkommen<br />

enthalten.<br />

2.2.4 Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung<br />

Eine Ausnahme gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld.<br />

Sie sind in der Arbeitslosenversicherung<br />

auch dann versicherungsfrei, wenn das<br />

Entgelt aus der Beschäftigung höher als 450<br />

Euro ist 106 . Das gilt nicht, wenn ein Teilarbeitslosengeld<br />

gezahlt wird. In diesen Fällen ist,<br />

zumindest mittelbar, die wöchentliche Arbeitszeit<br />

von Bedeutung. Wird die Beschäftigung<br />

nämlich an mehr als 15 Stunden ausgeübt, liegt<br />

keine Arbeitslosigkeit mehr vor, sodass der<br />

Leistungsbezug entfällt. Damit kann dann keine<br />

Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung<br />

mehr eintreten 107 .<br />

106 § 27 Abs. 5 SGB III<br />

107 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />

5./6.7.2005<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 53

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