Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Berufsmäßigkeit von Saisonarbeitern<br />
Ist der Beschäftigte in seinem Heimatland<br />
als Schüler, Student, Hausfrau, Rentner<br />
selbstständig tätig?<br />
nein<br />
Ist der Beschäftigte von seinem ausländischen<br />
Arbeitgeber unbezahlt beurlaubt<br />
oder ist er arbeitslos?<br />
nein<br />
Ist der Beschäftigte von seinem ausländische<br />
Arbeitgeber bezahlt beurlaubt?<br />
ja<br />
Beträgt der bezahlte Urlaub (und die Aushilfsbeschäftigung)<br />
bis zu vier Wochen?<br />
ja<br />
Gibt es es eine Begründung für den längeren<br />
bezahlten Urlaub?<br />
nein<br />
Die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt.<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
ja<br />
ja<br />
Die Beschäftigung wird<br />
nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />
Die Beschäftigung wird<br />
berufsmäßig ausgeübt.<br />
Die Beschäftigung wird<br />
nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />
Achtung:<br />
Bei Saisonarbeitskräften aus Ländern, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen<br />
besteht, können abweichende Regelungen bestehen!<br />
verhältnis stehen, dort auch hinsichtlich der<br />
in Deutschland ausgeübten Beschäftigung<br />
versicherungspflichtig! Der Arbeitgeber muss<br />
also nach polnischem Recht die dort fälligen<br />
<strong>Beiträge</strong> an den polnischen Versicherungsträger<br />
entrichten. Grund dafür ist, dass nach<br />
der maßgebenden EG-Verordnung bei Arbeitnehmern,<br />
die gleichzeitig in zwei Staaten<br />
einer Beschäftigung nachgehen, in der Regel<br />
das Recht des Wohnstaates gilt, wenn sie<br />
dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit<br />
ausüben. Folglich gilt in diesen Fällen das polnische<br />
Recht, das keine Ausnahmeregelung<br />
von der Versicherungspflicht bei kurzfristigen<br />
Beschäftigungen kennt.<br />
Solche Regelungen bestehen nicht nur für die<br />
EU-Staaten, sondern sind auch in einzelnen<br />
bilateralen Sozialversicherungsabkommen<br />
enthalten.<br />
2.2.4 Besonderheiten in der Arbeitslosenversicherung<br />
Eine Ausnahme gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld.<br />
Sie sind in der Arbeitslosenversicherung<br />
auch dann versicherungsfrei, wenn das<br />
Entgelt aus der Beschäftigung höher als 450<br />
Euro ist 106 . Das gilt nicht, wenn ein Teilarbeitslosengeld<br />
gezahlt wird. In diesen Fällen ist,<br />
zumindest mittelbar, die wöchentliche Arbeitszeit<br />
von Bedeutung. Wird die Beschäftigung<br />
nämlich an mehr als 15 Stunden ausgeübt, liegt<br />
keine Arbeitslosigkeit mehr vor, sodass der<br />
Leistungsbezug entfällt. Damit kann dann keine<br />
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung<br />
mehr eintreten 107 .<br />
106 § 27 Abs. 5 SGB III<br />
107 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />
5./6.7.2005<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 53