Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Abiturienten und Schulentlassene<br />
Hinsichtlich der Berufsmäßigkeit gelten besondere<br />
Regelungen bei Abiturienten und Schulentlassenen.<br />
Abiturienten sind (noch) nicht berufsmäßig<br />
beschäftigt, wenn sie nach dem Abitur ein<br />
Studium beginnen wollen. Üben sie zwischen<br />
Abitur und Studienbeginn eine kurzfristige Beschäftigung<br />
aus, so ist diese versicherungsfrei.<br />
Anders als bei dem bis 2011 abzuleistenden<br />
Wehr- bzw. Zivildienst, werden der freiwillige<br />
Wehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst<br />
analog einer Beschäftigung bewertet. Das bedeutet,<br />
dass bei einer befristeten Beschäftigung<br />
zwischen Abitur und freiwilligem Wehrdienst<br />
oder dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes<br />
Berufsmäßigkeit besteht. Die Beschäftigung<br />
ist deshalb versicherungspflichtig. 104 Das gilt<br />
analog bei der Ausübung eines freiwilligen<br />
sozialen oder eines freiwilligen ökologischen<br />
Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung.<br />
Ausländische Saisonarbeitskräfte<br />
Gerade aus den osteuropäischen Staaten kommen<br />
jedes Jahr zahlreiche Saisonarbeitskräfte<br />
(zum Beispiel als Erntehelfer in der Landwirtschaft)<br />
nach Deutschland, um hier in einer<br />
befristeten Beschäftigung zu arbeiten.<br />
Versicherungsfreiheit besteht für diese Personen<br />
grundsätzlich im gleichen Umfang wie<br />
für deutsche Arbeitnehmer, nämlich wenn die<br />
Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr<br />
als zwei Monate befristet ist. Dies gilt aber auch<br />
hier nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig<br />
105 ausgeübt wird. Für diese Prüfung werden<br />
auch die im Ausland ausgeübten Beschäftigungen<br />
herangezogen.<br />
Als nicht berufsmäßig beschäftigt gelten folgende<br />
Personengruppen:<br />
űű<br />
űű<br />
Schüler,<br />
Studenten,<br />
Beispiel:<br />
űű<br />
űű<br />
Hausfrauen,<br />
Rentner,<br />
Johann Harms hat am 30. Juni sein Abitur gemacht und damit<br />
den Schulbesuch beendet. Zum 1. Oktober hat er einen Studienplatz<br />
bekommen. In der Zwischenzeit übt er eine befristete Beschäftigung<br />
bei der Firma Walter vom 1. Juli bis 31. August aus.<br />
Die Beschäftigung ist kurzfristig und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />
Sie ist daher versicherungsfrei.<br />
Soll hingegen nach Ende des Schulbesuchs (auch bei Abiturienten)<br />
eine Berufsausbildung begonnen werden, gilt jede kurzfristige<br />
Beschäftigung zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn als<br />
berufsmäßige Beschäftigung. Versicherungsfreiheit wäre nur im<br />
Rahmen der geringfügigen Entlohnung möglich.<br />
Beispiel:<br />
Julia Mörs hat am 30. Juni ihr Abitur gemacht und damit den<br />
Schulbesuch beendet. Am 1. August beginnt sie eine Ausbildung<br />
bei einer Bank. In der Zwischenzeit übt sie noch eine befristete<br />
Beschäftigung bei der Firma Bauer vom 10. Juli bis 30. Juli aus. Das<br />
Entgelt beträgt für diese Zeit 600 Euro.<br />
Die Beschäftigung ist zwar kurzfristig, wird aber berufsmäßig ausgeübt.<br />
Da sie nicht geringfügig entlohnt ist, besteht Versicherungspflicht<br />
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
űű<br />
selbstständig Tätige.<br />
Dies muss durch entsprechende Unterlagen<br />
nachgewiesen werden. Die Nachweise sind<br />
(ggf. in deutscher Übersetzung) als Beleg für<br />
die Versicherungsfreiheit zu den Lohnunterlagen<br />
zu nehmen.<br />
Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in<br />
seinem Heimatland eine hauptberufliche<br />
Beschäftigung ausübt, ist in einer befristeten<br />
Beschäftigung nur versicherungsfrei, wenn er<br />
in dieser Zeit bezahlten Urlaub hat. Die Rentenversicherungsträger<br />
erkennen bei einer<br />
Betriebsprüfung regelmäßig nur bezahlten<br />
Urlaub von vier Wochen an. Sie berufen sich<br />
dabei auf das in den ehemaligen Ostblockländern<br />
bestehende Arbeitsrecht. Bei einer<br />
längeren Aushilfsbeschäftigung ist ggf. ein<br />
besonderer Nachweis (zum Beispiel über den<br />
Urlaub von zwei Kalenderjahren) erforderlich.<br />
Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub und<br />
Arbeitslose sind immer berufsmäßig beschäftigt<br />
und damit versicherungspflichtig.<br />
Eine Besonderheit gilt, wenn mit dem Herkunftsland<br />
des ausländischen Arbeitnehmers<br />
ein Sozialversicherungsabkommen besteht<br />
oder das Land inzwischen zur EU gehört. So<br />
sind zum Beispiel Erntehelfer aus Polen, die in<br />
ihrem Heimatland in einem Beschäftigungs-<br />
104 Besprechung vom 23./24.11.2011<br />
105 Sofern mit dem Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen<br />
besteht, kann eine abweichende Regelung<br />
bestehen.<br />
52 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>