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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Abiturienten und Schulentlassene<br />

Hinsichtlich der Berufsmäßigkeit gelten besondere<br />

Regelungen bei Abiturienten und Schulentlassenen.<br />

Abiturienten sind (noch) nicht berufsmäßig<br />

beschäftigt, wenn sie nach dem Abitur ein<br />

Studium beginnen wollen. Üben sie zwischen<br />

Abitur und Studienbeginn eine kurzfristige Beschäftigung<br />

aus, so ist diese versicherungsfrei.<br />

Anders als bei dem bis 2011 abzuleistenden<br />

Wehr- bzw. Zivildienst, werden der freiwillige<br />

Wehrdienst und der Bundesfreiwilligendienst<br />

analog einer Beschäftigung bewertet. Das bedeutet,<br />

dass bei einer befristeten Beschäftigung<br />

zwischen Abitur und freiwilligem Wehrdienst<br />

oder dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes<br />

Berufsmäßigkeit besteht. Die Beschäftigung<br />

ist deshalb versicherungspflichtig. 104 Das gilt<br />

analog bei der Ausübung eines freiwilligen<br />

sozialen oder eines freiwilligen ökologischen<br />

Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung.<br />

Ausländische Saisonarbeitskräfte<br />

Gerade aus den osteuropäischen Staaten kommen<br />

jedes Jahr zahlreiche Saisonarbeitskräfte<br />

(zum Beispiel als Erntehelfer in der Landwirtschaft)<br />

nach Deutschland, um hier in einer<br />

befristeten Beschäftigung zu arbeiten.<br />

Versicherungsfreiheit besteht für diese Personen<br />

grundsätzlich im gleichen Umfang wie<br />

für deutsche Arbeitnehmer, nämlich wenn die<br />

Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr<br />

als zwei Monate befristet ist. Dies gilt aber auch<br />

hier nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig<br />

105 ausgeübt wird. Für diese Prüfung werden<br />

auch die im Ausland ausgeübten Beschäftigungen<br />

herangezogen.<br />

Als nicht berufsmäßig beschäftigt gelten folgende<br />

Personengruppen:<br />

űű<br />

űű<br />

Schüler,<br />

Studenten,<br />

Beispiel:<br />

űű<br />

űű<br />

Hausfrauen,<br />

Rentner,<br />

Johann Harms hat am 30. Juni sein Abitur gemacht und damit<br />

den Schulbesuch beendet. Zum 1. Oktober hat er einen Studienplatz<br />

bekommen. In der Zwischenzeit übt er eine befristete Beschäftigung<br />

bei der Firma Walter vom 1. Juli bis 31. August aus.<br />

Die Beschäftigung ist kurzfristig und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />

Sie ist daher versicherungsfrei.<br />

Soll hingegen nach Ende des Schulbesuchs (auch bei Abiturienten)<br />

eine Berufsausbildung begonnen werden, gilt jede kurzfristige<br />

Beschäftigung zwischen Schulende und Ausbildungsbeginn als<br />

berufsmäßige Beschäftigung. Versicherungsfreiheit wäre nur im<br />

Rahmen der geringfügigen Entlohnung möglich.<br />

Beispiel:<br />

Julia Mörs hat am 30. Juni ihr Abitur gemacht und damit den<br />

Schulbesuch beendet. Am 1. August beginnt sie eine Ausbildung<br />

bei einer Bank. In der Zwischenzeit übt sie noch eine befristete<br />

Beschäftigung bei der Firma Bauer vom 10. Juli bis 30. Juli aus. Das<br />

Entgelt beträgt für diese Zeit 600 Euro.<br />

Die Beschäftigung ist zwar kurzfristig, wird aber berufsmäßig ausgeübt.<br />

Da sie nicht geringfügig entlohnt ist, besteht Versicherungspflicht<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

űű<br />

selbstständig Tätige.<br />

Dies muss durch entsprechende Unterlagen<br />

nachgewiesen werden. Die Nachweise sind<br />

(ggf. in deutscher Übersetzung) als Beleg für<br />

die Versicherungsfreiheit zu den Lohnunterlagen<br />

zu nehmen.<br />

Ein ausländischer Arbeitnehmer, der in<br />

seinem Heimatland eine hauptberufliche<br />

Beschäftigung ausübt, ist in einer befristeten<br />

Beschäftigung nur versicherungsfrei, wenn er<br />

in dieser Zeit bezahlten Urlaub hat. Die Rentenversicherungsträger<br />

erkennen bei einer<br />

Betriebsprüfung regelmäßig nur bezahlten<br />

Urlaub von vier Wochen an. Sie berufen sich<br />

dabei auf das in den ehemaligen Ostblockländern<br />

bestehende Arbeitsrecht. Bei einer<br />

längeren Aushilfsbeschäftigung ist ggf. ein<br />

besonderer Nachweis (zum Beispiel über den<br />

Urlaub von zwei Kalenderjahren) erforderlich.<br />

Arbeitnehmer mit unbezahltem Urlaub und<br />

Arbeitslose sind immer berufsmäßig beschäftigt<br />

und damit versicherungspflichtig.<br />

Eine Besonderheit gilt, wenn mit dem Herkunftsland<br />

des ausländischen Arbeitnehmers<br />

ein Sozialversicherungsabkommen besteht<br />

oder das Land inzwischen zur EU gehört. So<br />

sind zum Beispiel Erntehelfer aus Polen, die in<br />

ihrem Heimatland in einem Beschäftigungs-<br />

104 Besprechung vom 23./24.11.2011<br />

105 Sofern mit dem Herkunftsland ein Sozialversicherungsabkommen<br />

besteht, kann eine abweichende Regelung<br />

bestehen.<br />

52 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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