Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Frau Opitz wird von der Firma Sandel für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli als Aushilfe eingestellt.<br />
Sie arbeitet jeweils an fünf Tagen in der Woche.<br />
Im laufenden Kalenderjahr hat Frau Opitz folgende kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt:<br />
Beschäftigungszeit<br />
befristet<br />
versicherungspflichtig<br />
Anzahl<br />
Kalendertage<br />
2.1. – 15.1. ja nein 14<br />
2.2. – 22.2. nein ja 21<br />
4.4. – 18.4. ja nein 15<br />
zusammen 50<br />
Alle Beschäftigungen wurden an fünf Wochentagen ausgeübt.<br />
Frau Opitz hat im Kalenderjahr bereits an 50 Kalendertagen eine Beschäftigung ausgeübt.<br />
Es gilt die Grenze von 60 Kalendertagen, da alle Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen<br />
wöchentlich ausgeübt wurden. Zusammen mit der Tätigkeit bei der Firma Sandel (30 Kalendertage)<br />
ergeben sich im Jahreszeitraum insgesamt 80 Kalendertage. Damit wird die Grenze<br />
überschritten und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt. Die Beschäftigung bei Sandel ist<br />
von Beginn an versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Berufsmäßigkeit liegt auf jeden Fall vor, wenn<br />
der Beschäftigte<br />
Beispiel:<br />
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Leistungen von der Arbeitsagentur erhält,<br />
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űű<br />
bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchender<br />
gemeldet ist,<br />
sich in Elternzeit befindet oder<br />
unbezahlten Urlaub genommen hat.<br />
Diese Personen können nur im Rahmen einer<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei<br />
sein.<br />
Bei Personen, die aus dem Erwerbsleben<br />
ausgeschieden sind, werden für die Prüfung<br />
der Berufsmäßigkeit nur Beschäftigungszeiten<br />
angerechnet, die sie nach dem Ende<br />
ihrer Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Dies<br />
ist zum Beispiel bei Rentnern und Hausfrauen<br />
der Fall.<br />
Herr Jensen wird von der Firma Mühlhaus<br />
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Oktober<br />
als Urlaubsvertretung eingestellt. Seit<br />
dem 1. August des Jahres ist Herr Jensen<br />
Altersrentner und hat zu diesem Datum<br />
seine Beschäftigung aufgegeben.<br />
Zur Prüfung der Berufsmäßigkeit kann<br />
nicht auf den Zeitraum vom 1. Januar bis<br />
zum 31. Oktober zurückgegriffen werden.<br />
Sie erstreckt sich nur auf die Zeit nach<br />
dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,<br />
also vom 1. August bis 31. Oktober.<br />
In dieser Zeit war Herr Jensen insgesamt<br />
nur einen Monat beschäftigt. Er ist nicht<br />
(mehr) berufsmäßig tätig. Die Beschäftigung<br />
ist versicherungsfrei in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 51