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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Frau Opitz wird von der Firma Sandel für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Juli als Aushilfe eingestellt.<br />

Sie arbeitet jeweils an fünf Tagen in der Woche.<br />

Im laufenden Kalenderjahr hat Frau Opitz folgende kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt:<br />

Beschäftigungszeit<br />

befristet<br />

versicherungspflichtig<br />

Anzahl<br />

Kalendertage<br />

2.1. – 15.1. ja nein 14<br />

2.2. – 22.2. nein ja 21<br />

4.4. – 18.4. ja nein 15<br />

zusammen 50<br />

Alle Beschäftigungen wurden an fünf Wochentagen ausgeübt.<br />

Frau Opitz hat im Kalenderjahr bereits an 50 Kalendertagen eine Beschäftigung ausgeübt.<br />

Es gilt die Grenze von 60 Kalendertagen, da alle Beschäftigungen an mindestens fünf Tagen<br />

wöchentlich ausgeübt wurden. Zusammen mit der Tätigkeit bei der Firma Sandel (30 Kalendertage)<br />

ergeben sich im Jahreszeitraum insgesamt 80 Kalendertage. Damit wird die Grenze<br />

überschritten und die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt. Die Beschäftigung bei Sandel ist<br />

von Beginn an versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Berufsmäßigkeit liegt auf jeden Fall vor, wenn<br />

der Beschäftigte<br />

Beispiel:<br />

űű<br />

Leistungen von der Arbeitsagentur erhält,<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchender<br />

gemeldet ist,<br />

sich in Elternzeit befindet oder<br />

unbezahlten Urlaub genommen hat.<br />

Diese Personen können nur im Rahmen einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung versicherungsfrei<br />

sein.<br />

Bei Personen, die aus dem Erwerbsleben<br />

ausgeschieden sind, werden für die Prüfung<br />

der Berufsmäßigkeit nur Beschäftigungszeiten<br />

angerechnet, die sie nach dem Ende<br />

ihrer Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Dies<br />

ist zum Beispiel bei Rentnern und Hausfrauen<br />

der Fall.<br />

Herr Jensen wird von der Firma Mühlhaus<br />

für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Oktober<br />

als Urlaubsvertretung eingestellt. Seit<br />

dem 1. August des Jahres ist Herr Jensen<br />

Altersrentner und hat zu diesem Datum<br />

seine Beschäftigung aufgegeben.<br />

Zur Prüfung der Berufsmäßigkeit kann<br />

nicht auf den Zeitraum vom 1. Januar bis<br />

zum 31. Oktober zurückgegriffen werden.<br />

Sie erstreckt sich nur auf die Zeit nach<br />

dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben,<br />

also vom 1. August bis 31. Oktober.<br />

In dieser Zeit war Herr Jensen insgesamt<br />

nur einen Monat beschäftigt. Er ist nicht<br />

(mehr) berufsmäßig tätig. Die Beschäftigung<br />

ist versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 51

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