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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Beispiel:<br />

Frau Emser wird von der Firma Frisch für die Zeit vom 1. Oktober bis<br />

31. Oktober als Aushilfe eingestellt. Sie arbeitet jeweils an drei Tagen<br />

in der Woche, während des gesamten Zeitraums an 13 Tagen.<br />

Im Laufe des Kalenderjahres hat Frau Emser bereits folgende kurzfristige<br />

Beschäftigungen ausgeübt:<br />

Beschäftigungszeit<br />

Arbeitstage<br />

pro Woche<br />

Arbeitstage<br />

gesamt<br />

2.1. – 15.1. 5 10<br />

2.2. – 22.2. 4 12<br />

4.4. – 18.4. 5 10<br />

4.5. – 25.5. 2 6<br />

zusammen 38<br />

Alle Beschäftigungen waren mehr als geringfügig entlohnt.<br />

Frau Emser hat im Jahreszeitraum bereits an 38 Arbeitstagen eine<br />

Beschäftigung ausgeübt. Es gilt die 50-Tage-Grenze, da einige<br />

Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen wöchentlich ausgeübt<br />

wurden. Zusammen mit der Tätigkeit bei der Firma Frisch<br />

(13 Arbeitstage) ergeben sich im Jahreszeitraum insgesamt 51<br />

Arbeitstage. Damit wird die Grenze überschritten. Die Beschäftigung<br />

bei Frisch ist vom Beginn an versicherungspflichtig in der<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Es empfiehlt sich, von der Aushilfskraft<br />

eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob<br />

und ggf. in welchem Umfang innerhalb des<br />

Jahreszeitraums andere Beschäftigungen ausgeübt<br />

worden sind.<br />

Frau Clausen wird von der Firma Ganter<br />

für die Zeit vom 1. September bis 30. September<br />

als Urlaubsvertretung für Herrn<br />

Soller eingestellt. Am 20. September wird<br />

bekannt, dass Herr Soller einen schweren<br />

Unfall hatte und voraussichtlich drei Monate<br />

arbeitsunfähig sein wird. Der Personalchef<br />

der Firma Ganter vereinbart mit<br />

Frau Clausen an diesem Tag die Verlängerung<br />

der Aushilfe bis zum Jahresende.<br />

Am 20. September wird erkennbar, dass<br />

die Grenze von zwei Monaten überschritten<br />

wird. Folglich besteht Versicherungspflicht<br />

in der Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung vom<br />

20. September an.<br />

Berufsmäßigkeit<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung ist, auch<br />

wenn sonst alle Voraussetzungen vorliegen,<br />

nicht versicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig<br />

ausgeübt wird. Berufsmäßig wird die<br />

Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für den<br />

Beschäftigten nicht von untergeordneter<br />

wirtschaftlicher Bedeutung ist.<br />

Berufsmäßigkeit liegt unter anderem vor,<br />

wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe<br />

eines Kalenderjahres insgesamt zwei Monate<br />

oder 50 Arbeitstage überschreiten. Dabei zählen<br />

nicht nur kurzfristige Beschäftigungen mit,<br />

sondern alle Beschäftigungsverhältnisse, die<br />

mehr als nur geringfügig entlohnt gewesen<br />

sind. Eine parallel ausgeübte Hauptbeschäftigung<br />

bleibt dabei unberücksichtigt.<br />

Überschreiten der Zeitgrenze<br />

Wird die Zeitgrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung<br />

wider Erwarten überschritten, so<br />

tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht<br />

ein. Stellt sich dies bereits im<br />

Laufe der befristeten Beschäftigung heraus,<br />

so tritt von dem Tag an Versicherungspflicht<br />

ein, an dem erkennbar ist, dass die Grenze<br />

überschritten wird.<br />

50 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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