Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Beispiel:<br />
Frau Emser wird von der Firma Frisch für die Zeit vom 1. Oktober bis<br />
31. Oktober als Aushilfe eingestellt. Sie arbeitet jeweils an drei Tagen<br />
in der Woche, während des gesamten Zeitraums an 13 Tagen.<br />
Im Laufe des Kalenderjahres hat Frau Emser bereits folgende kurzfristige<br />
Beschäftigungen ausgeübt:<br />
Beschäftigungszeit<br />
Arbeitstage<br />
pro Woche<br />
Arbeitstage<br />
gesamt<br />
2.1. – 15.1. 5 10<br />
2.2. – 22.2. 4 12<br />
4.4. – 18.4. 5 10<br />
4.5. – 25.5. 2 6<br />
zusammen 38<br />
Alle Beschäftigungen waren mehr als geringfügig entlohnt.<br />
Frau Emser hat im Jahreszeitraum bereits an 38 Arbeitstagen eine<br />
Beschäftigung ausgeübt. Es gilt die 50-Tage-Grenze, da einige<br />
Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen wöchentlich ausgeübt<br />
wurden. Zusammen mit der Tätigkeit bei der Firma Frisch<br />
(13 Arbeitstage) ergeben sich im Jahreszeitraum insgesamt 51<br />
Arbeitstage. Damit wird die Grenze überschritten. Die Beschäftigung<br />
bei Frisch ist vom Beginn an versicherungspflichtig in der<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
Es empfiehlt sich, von der Aushilfskraft<br />
eine schriftliche Erklärung zu verlangen, ob<br />
und ggf. in welchem Umfang innerhalb des<br />
Jahreszeitraums andere Beschäftigungen ausgeübt<br />
worden sind.<br />
Frau Clausen wird von der Firma Ganter<br />
für die Zeit vom 1. September bis 30. September<br />
als Urlaubsvertretung für Herrn<br />
Soller eingestellt. Am 20. September wird<br />
bekannt, dass Herr Soller einen schweren<br />
Unfall hatte und voraussichtlich drei Monate<br />
arbeitsunfähig sein wird. Der Personalchef<br />
der Firma Ganter vereinbart mit<br />
Frau Clausen an diesem Tag die Verlängerung<br />
der Aushilfe bis zum Jahresende.<br />
Am 20. September wird erkennbar, dass<br />
die Grenze von zwei Monaten überschritten<br />
wird. Folglich besteht Versicherungspflicht<br />
in der Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung vom<br />
20. September an.<br />
Berufsmäßigkeit<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung ist, auch<br />
wenn sonst alle Voraussetzungen vorliegen,<br />
nicht versicherungsfrei, wenn sie berufsmäßig<br />
ausgeübt wird. Berufsmäßig wird die<br />
Beschäftigung ausgeübt, wenn sie für den<br />
Beschäftigten nicht von untergeordneter<br />
wirtschaftlicher Bedeutung ist.<br />
Berufsmäßigkeit liegt unter anderem vor,<br />
wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe<br />
eines Kalenderjahres insgesamt zwei Monate<br />
oder 50 Arbeitstage überschreiten. Dabei zählen<br />
nicht nur kurzfristige Beschäftigungen mit,<br />
sondern alle Beschäftigungsverhältnisse, die<br />
mehr als nur geringfügig entlohnt gewesen<br />
sind. Eine parallel ausgeübte Hauptbeschäftigung<br />
bleibt dabei unberücksichtigt.<br />
Überschreiten der Zeitgrenze<br />
Wird die Zeitgrenze bei einer kurzfristigen Beschäftigung<br />
wider Erwarten überschritten, so<br />
tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht<br />
ein. Stellt sich dies bereits im<br />
Laufe der befristeten Beschäftigung heraus,<br />
so tritt von dem Tag an Versicherungspflicht<br />
ein, an dem erkennbar ist, dass die Grenze<br />
überschritten wird.<br />
50 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>