Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

30.01.2014 Aufrufe

Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt – anders als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen – keine Rolle. Beispiel: Beispiel: Frau Hartmann, Hausfrau, wird von der Firma Julius als Aushilfe (Urlaubsvertretung) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August eingestellt. Die Beschäftigung ist von vornherein auf diesen Zeitraum befristet. In diesen zwei Monaten arbeitet sie wöchentlich 50 Stunden und erhält ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro. Die Beschäftigung ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet und wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Sie ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe des Entgelts und die Arbeitszeit spielen keine Rolle. Arbeitnehmerinformation | Bei einem sehr hohen Aushilfslohn oder eventuellen weiteren Einkünften kann das Entgelt aus der kurzfristigen Beschäftigung dazu führen, dass die Familienkrankenversicherung wegen Überschreitens der Einkommensgrenzen endet. Die Versicherungsfreiheit besteht allerdings ohne Rücksicht darauf, ob ein ausreichender Versicherungsschutz besteht oder nicht. Der Arbeitgeber sollte seine Aushilfskräfte auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Pauschalierte Beiträge sind für kurzfristige Beschäftigungen nicht zu entrichten. Befristung auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage Für die Frage der Kurzfristigkeit kann schon die richtige Wahl des Grenzwertes entscheidend sein. Die Zwei-Monats-Grenze wird verwendet, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Bei Teilmonaten wird die Berechnung mit 60 Kalendertagen vorgenommen. Bei Beschäftigungen, die regelmäßig an weniger als fünf Arbeitstagen ausgeübt werden, werden die 50 Arbeitstage zur Beurteilung herangezogen. Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung teilweise an mindestens fünf, teilweise an weniger Arbeitstagen ausgeübt wird. Frau Baalmann wird von der Firma Protos befristet für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eingestellt. Sie arbeitet jeweils von montags bis mittwochs. Da die Beschäftigung jeweils an drei Tagen wöchentlich ausgeübt wird, ist die 50-Tage-Grenze heranzuziehen. Die Tätigkeit umfasst einen Zeitraum von drei Monaten, also 13 Wochen. Insgesamt arbeitet Frau Baalmann in dieser Zeit an 39 Tagen (3 Tage x 13 Wochen). Die Beschäftigung ist also kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei. Dauerarbeitsverhältnis Eine Beschäftigung, die im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt wird, ist auch dann nicht kurzfristig, wenn die Beschäftigungszeit im Laufe eines Jahres 50 Arbeitstage nicht übersteigt. Dies ist zum Beispiel bei sogenannten Ultimoaushilfen der Fall. Eine solche Beschäftigung kann nur versicherungsfrei bleiben, wenn sie geringfügig entlohnt ist. Beispiel: Frau Decker wird von der Meier-Bank als Ultimoaushilfe eingestellt. Sie arbeitet jeweils die letzten drei Arbeitstage eines Monats. Dafür erhält sie ein Entgelt von monatlich 480 Euro. Da die Beschäftigung nicht befristet ist, gilt sie trotz der Begrenzung auf 36 Arbeitstage im Jahr (3 Arbeitstage x 12 Monate) nicht als kurzfristige Beschäftigung, sondern als Dauerarbeitsverhältnis. Da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro übersteigt, ist Frau Decker versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen Die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen ist auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt. Werden also mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres 48 | Beiträge 2014

Kurzfristige Beschäftigungen (gilt nicht für Studentenbeschäftigungen) Wird die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt? ja nein Prüfung geringfügige Beschäftigung vornehmen. Wird die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen wöchentlich ausgeübt? ja nein Ist die Beschäftigung befristet auf ... ... nicht mehr als zwei Monate? ... nicht mehr als 50 Arbeitstage? ja nein nein Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. ja Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Werden Leistungen von der Arbeitsagentur bezogen oder ist der Beschäftigte arbeitslos gemeldet? nein Wurden im Kalenderjahr weitere Beschäftigungen ausgeübt? ja Wird die Grenze von zwei Monaten/ 50 Arbeitstagen insgesamt überschritten? ja Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. nein ja Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. nein ausgeübt, so sind sie zusammenzurechnen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um denselben oder unterschiedliche Arbeitgeber handelt. Wird durch die Zusammenrechnung die Grenze von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, so tritt Versicherungspflicht ein. Nicht berücksichtigt werden Beschäftigungen, die als geringfügig entlohnt versicherungsfrei gewesen sind, es sei denn, sie sind zugleich auch kurzfristig. Beiträge 2014 | 49

Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt – anders<br />

als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

– keine Rolle.<br />

Beispiel:<br />

Beispiel:<br />

Frau Hartmann, Hausfrau, wird von der<br />

Firma Julius als Aushilfe (Urlaubsvertretung)<br />

für die Zeit vom 1. Juli bis<br />

31. August eingestellt. Die Beschäftigung<br />

ist von vornherein auf diesen Zeitraum<br />

befristet. In diesen zwei Monaten<br />

arbeitet sie wöchentlich 50 Stunden<br />

und erhält ein monatliches Entgelt von<br />

4.000 Euro.<br />

Die Beschäftigung ist von vornherein<br />

auf nicht mehr als zwei Monate befristet<br />

und wird nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />

Sie ist versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Höhe des Entgelts und die<br />

Arbeitszeit spielen keine Rolle.<br />

Arbeitnehmerinformation | Bei einem<br />

sehr hohen Aushilfslohn oder eventuellen<br />

weiteren Einkünften kann das Entgelt<br />

aus der kurzfristigen Beschäftigung<br />

dazu führen, dass die Familienkrankenversicherung<br />

wegen Überschreitens der<br />

Einkommensgrenzen endet. Die Versicherungsfreiheit<br />

besteht allerdings ohne<br />

Rücksicht darauf, ob ein ausreichender<br />

Versicherungsschutz besteht oder nicht.<br />

Der Arbeitgeber sollte seine Aushilfskräfte<br />

auf diese Möglichkeit aufmerksam<br />

machen.<br />

Pauschalierte <strong>Beiträge</strong> sind für kurzfristige<br />

Beschäftigungen nicht zu entrichten.<br />

Befristung auf zwei Monate oder<br />

50 Arbeitstage<br />

Für die Frage der Kurzfristigkeit kann schon<br />

die richtige Wahl des Grenzwertes entscheidend<br />

sein. Die Zwei-Monats-Grenze wird verwendet,<br />

wenn die Beschäftigung an mindestens<br />

fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird.<br />

Bei Teilmonaten wird die Berechnung mit 60<br />

Kalendertagen vorgenommen.<br />

Bei Beschäftigungen, die regelmäßig an weniger<br />

als fünf Arbeitstagen ausgeübt werden,<br />

werden die 50 Arbeitstage zur Beurteilung herangezogen.<br />

Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung<br />

teilweise an mindestens fünf, teilweise<br />

an weniger Arbeitstagen ausgeübt wird.<br />

Frau Baalmann wird von der Firma<br />

Protos befristet für die Zeit vom 1. Juli<br />

bis zum 30. September eingestellt. Sie<br />

arbeitet jeweils von montags bis mittwochs.<br />

Da die Beschäftigung jeweils an drei Tagen<br />

wöchentlich ausgeübt wird, ist die<br />

50-Tage-Grenze heranzuziehen. Die Tätigkeit<br />

umfasst einen Zeitraum von drei<br />

Monaten, also 13 Wochen. Insgesamt<br />

arbeitet Frau Baalmann in dieser Zeit an<br />

39 Tagen (3 Tage x 13 Wochen). Die Beschäftigung<br />

ist also kurzfristig und damit<br />

sozialversicherungsfrei.<br />

Dauerarbeitsverhältnis<br />

Eine Beschäftigung, die im Rahmen eines<br />

Dauerarbeitsverhältnisses ausgeübt wird, ist<br />

auch dann nicht kurzfristig, wenn die Beschäftigungszeit<br />

im Laufe eines Jahres 50 Arbeitstage<br />

nicht übersteigt. Dies ist zum Beispiel<br />

bei sogenannten Ultimoaushilfen der Fall.<br />

Eine solche Beschäftigung kann nur versicherungsfrei<br />

bleiben, wenn sie geringfügig<br />

entlohnt ist.<br />

Beispiel:<br />

Frau Decker wird von der Meier-Bank als<br />

Ultimoaushilfe eingestellt. Sie arbeitet<br />

jeweils die letzten drei Arbeitstage eines<br />

Monats. Dafür erhält sie ein Entgelt von<br />

monatlich 480 Euro.<br />

Da die Beschäftigung nicht befristet<br />

ist, gilt sie trotz der Begrenzung auf 36<br />

Arbeitstage im Jahr (3 Arbeitstage x 12<br />

Monate) nicht als kurzfristige Beschäftigung,<br />

sondern als Dauerarbeitsverhältnis.<br />

Da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze<br />

von 450 Euro übersteigt, ist Frau<br />

Decker versicherungspflichtig in der<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

Die Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen<br />

ist auf zwei Monate bzw. 50<br />

Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres<br />

begrenzt. Werden also mehrere kurzfristige<br />

Beschäftigungen innerhalb eines Jahres<br />

48 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!