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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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standen, waren nach dem bis dahin geltenden<br />

Recht versicherungspflichtig. Für sie gilt<br />

folgende Übergangsregelung:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Krankenversicherung:<br />

Die Versicherungspflicht bleibt weiterhin<br />

bestehen bis zum 31. Dezember <strong>2014</strong>.<br />

Das gilt nicht, wenn durch die Neuregelung<br />

eine Familienversicherung entsteht;<br />

diese ist vorrangig. Eine Befreiung von der<br />

Krankenversicherungspflicht auf Antrag<br />

ist möglich. Der Antrag musste bis zum<br />

2. April 2013 beim Arbeitgeber gestellt<br />

werden. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar<br />

2013 an, wenn bis dahin noch keine Leistungen<br />

in Anspruch genommen wurden,<br />

ansonsten von dem Kalendermonat an,<br />

der auf die Antragstellung folgt.<br />

Pflegeversicherung:<br />

Hier gelten analog die Regelungen zur<br />

Krankenversicherung.<br />

Rentenversicherung:<br />

Die Rentenversicherungspflicht besteht<br />

weiter bis zum 31. Dezember <strong>2014</strong>. Erst<br />

danach ist die Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

aufgrund der Geringfügigkeit<br />

der Beschäftigung möglich.<br />

Arbeitslosenversicherung:<br />

Die Versicherungspflicht bleibt weiter bis<br />

zum 31. Dezember <strong>2014</strong> bestehen. Eine<br />

Befreiung von der Versicherungspflicht auf<br />

Antrag ist möglich. Zuständig hierfür ist<br />

die Arbeitsagentur.<br />

Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012<br />

aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung<br />

versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung<br />

auch in der Rentenversicherung<br />

versicherungsfrei, solange das Entgelt 400<br />

Euro nicht übersteigt. Sie können aber auf die<br />

Versicherungsfreiheit durch eine entsprechende<br />

Erklärung verzichten.<br />

Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 eine<br />

geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben,<br />

in der Rentenversicherung aber auf die Versicherungsfreiheit<br />

durch Erklärung verzichtet<br />

haben, bleiben weiterhin versicherungspflichtig.<br />

Eine Befreiungsmöglichkeit besteht in<br />

diesen Fällen nicht.<br />

2.2.3 Kurzfristige Beschäftigungen<br />

Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es<br />

sich, wenn die Beschäftigung im Laufe eines<br />

Kalenderjahres auf nicht mehr als<br />

űű<br />

die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt<br />

wird 103 .<br />

Die Befristung kann sich entweder aus dem<br />

Arbeitsvertrag ergeben oder sie beruht auf<br />

der Eigenart der Beschäftigung, zum Beispiel<br />

Helfer im Ernteeinsatz, Aushilfen für Schlussverkäufe<br />

usw.<br />

Beispiel:<br />

Herr Wurm ist Rentner und wird von<br />

der Firma Kaufmich für die Zeit vom<br />

15. Januar bis 28. Februar für eine Promotion-Aktion<br />

eingestellt. Das Ende der<br />

Beschäftigung wird bereits im Arbeitsvertrag<br />

festgehalten.<br />

Die Beschäftigung ist von vornherein<br />

auf nicht mehr als zwei Monate befristet.<br />

Sie wird nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />

Es besteht Versicherungsfreiheit.<br />

Ein Probearbeitsverhältnis gilt in keinem Fall<br />

als kurzfristige Beschäftigung, da dieses ja<br />

nur die „Vorstufe“ zu einem Dauerarbeitsverhältnis<br />

darstellt.<br />

Ist die Beschäftigung nicht befristet oder<br />

steht ihr Ende nicht fest, so handelt es sich<br />

ebenfalls nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.<br />

Eine nachträgliche Festlegung,<br />

etwa wenn sich später herausstellt, dass die<br />

Beschäftigung nach einem Monat wieder beendet<br />

wird, ist nicht möglich.<br />

Beispiel:<br />

Frau Vogel wird von der Firma Neukauf<br />

zum 1. Juli eingestellt. Die Beschäftigung<br />

wird im beiderseitigen Einvernehmen<br />

zum 31. Juli wieder beendet.<br />

Die Beschäftigung war nicht befristet<br />

und gehört damit nicht zu den kurzfristigen<br />

Beschäftigungen. Die Tatsache,<br />

dass sie bereits nach einem Monat wieder<br />

beendet wurde, spielt dabei keine<br />

Rolle. Frau Vogel ist versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

űű<br />

zwei Monate oder<br />

űű<br />

insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist und<br />

103 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 47

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