Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
standen, waren nach dem bis dahin geltenden<br />
Recht versicherungspflichtig. Für sie gilt<br />
folgende Übergangsregelung:<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
űű<br />
Krankenversicherung:<br />
Die Versicherungspflicht bleibt weiterhin<br />
bestehen bis zum 31. Dezember <strong>2014</strong>.<br />
Das gilt nicht, wenn durch die Neuregelung<br />
eine Familienversicherung entsteht;<br />
diese ist vorrangig. Eine Befreiung von der<br />
Krankenversicherungspflicht auf Antrag<br />
ist möglich. Der Antrag musste bis zum<br />
2. April 2013 beim Arbeitgeber gestellt<br />
werden. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar<br />
2013 an, wenn bis dahin noch keine Leistungen<br />
in Anspruch genommen wurden,<br />
ansonsten von dem Kalendermonat an,<br />
der auf die Antragstellung folgt.<br />
Pflegeversicherung:<br />
Hier gelten analog die Regelungen zur<br />
Krankenversicherung.<br />
Rentenversicherung:<br />
Die Rentenversicherungspflicht besteht<br />
weiter bis zum 31. Dezember <strong>2014</strong>. Erst<br />
danach ist die Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
aufgrund der Geringfügigkeit<br />
der Beschäftigung möglich.<br />
Arbeitslosenversicherung:<br />
Die Versicherungspflicht bleibt weiter bis<br />
zum 31. Dezember <strong>2014</strong> bestehen. Eine<br />
Befreiung von der Versicherungspflicht auf<br />
Antrag ist möglich. Zuständig hierfür ist<br />
die Arbeitsagentur.<br />
Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012<br />
aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung<br />
versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung<br />
auch in der Rentenversicherung<br />
versicherungsfrei, solange das Entgelt 400<br />
Euro nicht übersteigt. Sie können aber auf die<br />
Versicherungsfreiheit durch eine entsprechende<br />
Erklärung verzichten.<br />
Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 eine<br />
geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben,<br />
in der Rentenversicherung aber auf die Versicherungsfreiheit<br />
durch Erklärung verzichtet<br />
haben, bleiben weiterhin versicherungspflichtig.<br />
Eine Befreiungsmöglichkeit besteht in<br />
diesen Fällen nicht.<br />
2.2.3 Kurzfristige Beschäftigungen<br />
Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es<br />
sich, wenn die Beschäftigung im Laufe eines<br />
Kalenderjahres auf nicht mehr als<br />
űű<br />
die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt<br />
wird 103 .<br />
Die Befristung kann sich entweder aus dem<br />
Arbeitsvertrag ergeben oder sie beruht auf<br />
der Eigenart der Beschäftigung, zum Beispiel<br />
Helfer im Ernteeinsatz, Aushilfen für Schlussverkäufe<br />
usw.<br />
Beispiel:<br />
Herr Wurm ist Rentner und wird von<br />
der Firma Kaufmich für die Zeit vom<br />
15. Januar bis 28. Februar für eine Promotion-Aktion<br />
eingestellt. Das Ende der<br />
Beschäftigung wird bereits im Arbeitsvertrag<br />
festgehalten.<br />
Die Beschäftigung ist von vornherein<br />
auf nicht mehr als zwei Monate befristet.<br />
Sie wird nicht berufsmäßig ausgeübt.<br />
Es besteht Versicherungsfreiheit.<br />
Ein Probearbeitsverhältnis gilt in keinem Fall<br />
als kurzfristige Beschäftigung, da dieses ja<br />
nur die „Vorstufe“ zu einem Dauerarbeitsverhältnis<br />
darstellt.<br />
Ist die Beschäftigung nicht befristet oder<br />
steht ihr Ende nicht fest, so handelt es sich<br />
ebenfalls nicht um eine kurzfristige Beschäftigung.<br />
Eine nachträgliche Festlegung,<br />
etwa wenn sich später herausstellt, dass die<br />
Beschäftigung nach einem Monat wieder beendet<br />
wird, ist nicht möglich.<br />
Beispiel:<br />
Frau Vogel wird von der Firma Neukauf<br />
zum 1. Juli eingestellt. Die Beschäftigung<br />
wird im beiderseitigen Einvernehmen<br />
zum 31. Juli wieder beendet.<br />
Die Beschäftigung war nicht befristet<br />
und gehört damit nicht zu den kurzfristigen<br />
Beschäftigungen. Die Tatsache,<br />
dass sie bereits nach einem Monat wieder<br />
beendet wurde, spielt dabei keine<br />
Rolle. Frau Vogel ist versicherungspflichtig<br />
in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung.<br />
űű<br />
zwei Monate oder<br />
űű<br />
insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist und<br />
103 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 47