Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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30.01.2014 Aufrufe

Beispiel: Frau Opitz wird als geringfügig Beschäftigte eingestellt und erhält für ihre Tätigkeit 450 Euro. Im Arbeitsvertrag wird vereinbart, dass sie für ihren Kollegen die Urlaubsvertretung wahrnimmt. Die Mehrarbeit wird stundenweise abgerechnet. Durch die besondere Konstellation steht in diesem Fall bereits von vornherein fest, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Ein unvorhersehbares Überschreiten liegt hier nicht vor. Die Beschäftigung ist ab Beginn versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmerhinweis | Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, sind dafür Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Übersteigt das Entgelt 450 Euro, endet möglicherweise die Familienversicherung. Sie sollten Ihren Arbeitnehmer in diesem Fall darauf hinweisen und ihm die Klärung seines Versicherungsschutzes empfehlen. Auskunftspflicht Damit der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen kann, ist er auf die Angaben des Beschäftigten angewiesen. Dieser ist deshalb gegenüber seinem Arbeitgeber zur Auskunft und zur Vorlage aller notwendigen Unterlagen verpflichtet 102 . Tipp | Um den Dokumentationspflichten nachzukommen, muss der Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung vom Arbeitnehmer zu den Unterlagen nehmen, dass er über keine weiteren Beschäftigungen verfügt, bzw. welche Beschäftigungen bestehen und wie hoch das Entgelt daraus ist. Die Erklärung sollten Sie mindestens einmal jährlich erneut abfordern. Besser ist noch eine häufigere Befragung, etwa viertel- oder halbjährlich. Sie können auch als zusätzliche Absicherung einen Hinweis auf der monatlichen Gehaltsbescheinigung anbringen, dass Änderungen der Verhältnisse, insbesondere die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung, dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden sind. Können Sie dem Betriebsprüfer diese Unterlagen vorlegen, können Sie nachweisen, dass Sie alle Vorkehrungen für eine sorgfältige und zutreffende Beurteilung der Beschäftigung getroffen haben. Zusammenrechnung bei späterer Feststellung Wird das Vorliegen einer weiteren Beschäftigung und damit die Versicherungspflicht durch die Zusammenrechnung der Entgelte erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) oder im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, so dürfen die Beiträge grundsätzlich nicht nacherhoben werden 99 . Die Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit dem Tag der Mitteilung über die Versicherungspflicht an den Arbeitgeber. Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor die Versicherungspflicht sorgfältig geprüft, insbesondere seinen Arbeitnehmer nach weiteren Beschäftigungen befragt hat 100 . Die Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Versicherungspflicht unzutreffend beurteilt hat, etwa wenn er eine Einmalzahlung unberücksichtigt gelassen hat. In solchen Fällen können Beiträge im Rahmen der Verjährungsfristen 101 nachberechnet werden. Unfallversicherung Geringfügig Beschäftigte unterliegen wie alle anderen Arbeitnehmer auch dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber zusammen mit den Beiträgen für seine übrigen Beschäftigten an die zuständige Berufsgenossenschaft abführen. Hierfür ist die Minijob-Zentrale nicht die Einzugsstelle. Ausnahme | Bei Minijobs im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens zieht die Minijob-Zentrale auch die Unfallversicherungsbeiträge ein. Übergangsregelungen Für am 31. Dezember 2012 bereits bestehende Beschäftigungen gibt es eine Reihe von Übergangsregelungen. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro 99 § 8 Abs. 2 SGB IV 100 § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV 101 § 25 SGB IV 102 § 28o Abs. 1 SGB IV 46 | Beiträge 2014

standen, waren nach dem bis dahin geltenden Recht versicherungspflichtig. Für sie gilt folgende Übergangsregelung: űű űű űű űű Krankenversicherung: Die Versicherungspflicht bleibt weiterhin bestehen bis zum 31. Dezember 2014. Das gilt nicht, wenn durch die Neuregelung eine Familienversicherung entsteht; diese ist vorrangig. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Antrag ist möglich. Der Antrag musste bis zum 2. April 2013 beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Befreiung wirkt vom 1. Januar 2013 an, wenn bis dahin noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten von dem Kalendermonat an, der auf die Antragstellung folgt. Pflegeversicherung: Hier gelten analog die Regelungen zur Krankenversicherung. Rentenversicherung: Die Rentenversicherungspflicht besteht weiter bis zum 31. Dezember 2014. Erst danach ist die Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund der Geringfügigkeit der Beschäftigung möglich. Arbeitslosenversicherung: Die Versicherungspflicht bleibt weiter bis zum 31. Dezember 2014 bestehen. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag ist möglich. Zuständig hierfür ist die Arbeitsagentur. Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei, solange das Entgelt 400 Euro nicht übersteigt. Sie können aber auf die Versicherungsfreiheit durch eine entsprechende Erklärung verzichten. Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt haben, in der Rentenversicherung aber auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung verzichtet haben, bleiben weiterhin versicherungspflichtig. Eine Befreiungsmöglichkeit besteht in diesen Fällen nicht. 2.2.3 Kurzfristige Beschäftigungen Um eine kurzfristige Beschäftigung handelt es sich, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als űű die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird 103 . Die Befristung kann sich entweder aus dem Arbeitsvertrag ergeben oder sie beruht auf der Eigenart der Beschäftigung, zum Beispiel Helfer im Ernteeinsatz, Aushilfen für Schlussverkäufe usw. Beispiel: Herr Wurm ist Rentner und wird von der Firma Kaufmich für die Zeit vom 15. Januar bis 28. Februar für eine Promotion-Aktion eingestellt. Das Ende der Beschäftigung wird bereits im Arbeitsvertrag festgehalten. Die Beschäftigung ist von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet. Sie wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Es besteht Versicherungsfreiheit. Ein Probearbeitsverhältnis gilt in keinem Fall als kurzfristige Beschäftigung, da dieses ja nur die „Vorstufe“ zu einem Dauerarbeitsverhältnis darstellt. Ist die Beschäftigung nicht befristet oder steht ihr Ende nicht fest, so handelt es sich ebenfalls nicht um eine kurzfristige Beschäftigung. Eine nachträgliche Festlegung, etwa wenn sich später herausstellt, dass die Beschäftigung nach einem Monat wieder beendet wird, ist nicht möglich. Beispiel: Frau Vogel wird von der Firma Neukauf zum 1. Juli eingestellt. Die Beschäftigung wird im beiderseitigen Einvernehmen zum 31. Juli wieder beendet. Die Beschäftigung war nicht befristet und gehört damit nicht zu den kurzfristigen Beschäftigungen. Die Tatsache, dass sie bereits nach einem Monat wieder beendet wurde, spielt dabei keine Rolle. Frau Vogel ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. űű zwei Monate oder űű insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist und 103 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV Beiträge 2014 | 47

Beispiel:<br />

Frau Opitz wird als geringfügig Beschäftigte<br />

eingestellt und erhält für ihre Tätigkeit<br />

450 Euro. Im Arbeitsvertrag wird<br />

vereinbart, dass sie für ihren Kollegen die<br />

Urlaubsvertretung wahrnimmt. Die Mehrarbeit<br />

wird stundenweise abgerechnet.<br />

Durch die besondere Konstellation steht<br />

in diesem Fall bereits von vornherein<br />

fest, dass die Geringfügigkeitsgrenze<br />

überschritten wird. Ein unvorhersehbares<br />

Überschreiten liegt hier nicht vor. Die Beschäftigung<br />

ist ab Beginn versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

Arbeitnehmerhinweis | Ist der Beschäftigte<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

familienversichert, sind<br />

dafür Einkommensgrenzen zu berücksichtigen.<br />

Übersteigt das Entgelt<br />

450 Euro, endet möglicherweise die<br />

Familienversicherung. Sie sollten Ihren<br />

Arbeitnehmer in diesem Fall darauf hinweisen<br />

und ihm die Klärung seines Versicherungsschutzes<br />

empfehlen.<br />

Auskunftspflicht<br />

Damit der Arbeitgeber die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung vornehmen kann, ist er<br />

auf die Angaben des Beschäftigten angewiesen.<br />

Dieser ist deshalb gegenüber seinem<br />

Arbeitgeber zur Auskunft und zur Vorlage aller<br />

notwendigen Unterlagen verpflichtet 102 .<br />

Tipp | Um den Dokumentationspflichten<br />

nachzukommen, muss der Arbeitgeber<br />

eine schriftliche Erklärung vom Arbeitnehmer<br />

zu den Unterlagen nehmen,<br />

dass er über keine weiteren Beschäftigungen<br />

verfügt, bzw. welche Beschäftigungen<br />

bestehen und wie hoch<br />

das Entgelt daraus ist. Die Erklärung<br />

sollten Sie mindestens einmal jährlich<br />

erneut abfordern. Besser ist noch eine<br />

häufigere Befragung, etwa viertel- oder<br />

halbjährlich. Sie können auch als zusätzliche<br />

Absicherung einen Hinweis auf<br />

der monatlichen Gehaltsbescheinigung<br />

anbringen, dass Änderungen der Verhältnisse,<br />

insbesondere die Aufnahme einer<br />

weiteren Beschäftigung, dem Arbeitgeber<br />

unverzüglich zu melden sind. Können<br />

Sie dem Betriebsprüfer diese Unterlagen<br />

vorlegen, können Sie nachweisen,<br />

dass Sie alle Vorkehrungen für eine<br />

sorgfältige und zutreffende Beurteilung<br />

der Beschäftigung getroffen haben.<br />

Zusammenrechnung bei späterer<br />

Feststellung<br />

Wird das Vorliegen einer weiteren Beschäftigung<br />

und damit die Versicherungspflicht durch<br />

die Zusammenrechnung der Entgelte erst zu<br />

einem späteren Zeitpunkt durch die Einzugsstelle<br />

(Minijob-Zentrale) oder im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung festgestellt, so dürfen<br />

die <strong>Beiträge</strong> grundsätzlich nicht nacherhoben<br />

werden 99 . Die Versicherungspflicht beginnt in<br />

diesen Fällen mit dem Tag der Mitteilung über<br />

die Versicherungspflicht an den Arbeitgeber.<br />

Das gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber zuvor<br />

die Versicherungspflicht sorgfältig geprüft,<br />

insbesondere seinen Arbeitnehmer nach weiteren<br />

Beschäftigungen befragt hat 100 .<br />

Die Regelung gilt nicht, wenn der Arbeitgeber<br />

die Versicherungspflicht unzutreffend beurteilt<br />

hat, etwa wenn er eine Einmalzahlung unberücksichtigt<br />

gelassen hat. In solchen Fällen<br />

können <strong>Beiträge</strong> im Rahmen der Verjährungsfristen<br />

101 nachberechnet werden.<br />

Unfallversicherung<br />

Geringfügig Beschäftigte unterliegen wie alle<br />

anderen Arbeitnehmer auch dem Schutz der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung. Die <strong>Beiträge</strong><br />

hierfür muss der Arbeitgeber zusammen mit<br />

den <strong>Beiträge</strong>n für seine übrigen Beschäftigten<br />

an die zuständige Berufsgenossenschaft<br />

abführen. Hierfür ist die Minijob-Zentrale nicht<br />

die Einzugsstelle.<br />

Ausnahme | Bei Minijobs im Rahmen<br />

des Haushaltsscheckverfahrens zieht<br />

die Minijob-Zentrale auch die Unfallversicherungsbeiträge<br />

ein.<br />

Übergangsregelungen<br />

Für am 31. Dezember 2012 bereits bestehende<br />

Beschäftigungen gibt es eine Reihe von<br />

Übergangsregelungen.<br />

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in<br />

einer Beschäftigung mit einem monatlichen<br />

Entgelt zwischen 400,01 Euro und 450 Euro<br />

99 § 8 Abs. 2 SGB IV<br />

100 § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV<br />

101 § 25 SGB IV<br />

102 § 28o Abs. 1 SGB IV<br />

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