Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel: Herr Immelmann übt eine Hauptbeschäftigung bei der Firma Robert aus. Für 38 Wochenstunden erzielt er ein monatliches Entgelt von 4.000 Euro. Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem nimmt Herr Immelmann am 1. Juli bzw. 1. August 2014 noch zwei weitere Beschäftigungen auf: Arbeitgeber monatliches Entgelt A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .170 EUR B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 EUR zusammen . . . . . . . . . . . . . . . 370 EUR Beide Nebenbeschäftigungen sind für sich allein betrachtet geringfügig. Die zuerst aufgenommene Beschäftigung A bleibt versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich Herr Immelmann auf Antrag befreien lassen kann. Beschäftigung B ist durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung nicht mehr geringfügig und damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Hier ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht möglich. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung, da eine Hauptbeschäftigung besteht. Somit gilt auch für Beschäftigung B Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind von Firma Robert und Arbeitgeber B anteilig zu tragen, da das Entgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt 97 . Ist die Hauptbeschäftigung bereits krankenversicherungsfrei, so bleibt auch die Nebenbeschäftigung versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung. gelts 98 berücksichtigt. Die zuerst aufgenommene Nebenbeschäftigung bleibt dabei aber außer Ansatz, da sie ja versicherungsfrei ist. Sonderfälle Eine Zusammenrechnung zwischen einer geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen versicherungsfreien Beschäftigung erfolgt nicht. Beispiel: Frau Julius, Hausfrau, übt ab 1. Februar 2013 bei der Firma Schnautz eine geringfügige Beschäftigung gegen ein Entgelt von 380 Euro monatlich aus. In der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai übt sie eine befristete Beschäftigung bei der Firma Kraul aus (30 Wochenstunden, 1.500 Euro Entgelt). Diese Beschäftigung ist wegen der Kurzzeitigkeit versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht, sodass die Beschäftigung bei der Firma Schnautz weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleibt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich Frau Julius auf Antrag befreien lassen kann. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Elternzeit ausgeübt, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung beim bisherigen oder einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Fällt eine Hauptbeschäftigung weg, die bisher die Ursache für die Versicherungspflicht der nebenher ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen war, endet die Versicherungspflicht der geringfügigen Tätigkeiten. Dies gilt auch, wenn die Hauptbeschäftigung wegen Arbeitslosigkeit entfällt und stattdessen Arbeitslosengeld gezahlt wird. In der Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht bestehen. Eine Befreiung auf Antrag ist dann aber möglich. Das Entgelt aus versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigungen wird auch bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsent- 97 siehe Punkt B 14.4 98 siehe Punkt A 2.1 44 | Beiträge 2014
Beispiel: Herr Liebling arbeitet bei der Firma Kroll GmbH als Vollbeschäftigter (39 Stunden wöchentlich, 2.000 Euro monatliches Entgelt). Nebenher ist er für die Firma Lauffer geringfügig tätig (Entgelt 200 Euro) und als Hausmeister einer Wohnanlage (Entgelt 180 Euro). Aufgrund der Hauptbeschäftigung ist die Beschäftigung bei Lauffer versicherungsfrei (diese wurde zuerst aufgenommen) in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, ein Antrag auf Befreiung ist möglich. Als Hausmeister ist er versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung. Ab 1. Juli erhält Herr Liebling Altersruhegeld. Seine Nebenbeschäftigungen bei der Firma Lauffer und als Hausmeister übt er weiterhin aus. Vom 1. Juli an sind die Nebenbeschäftigungen geringfügig entlohnt und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es liegt keine Hauptbeschäftigung mehr vor, sodass nur die Nebenbeschäftigungen zusammengerechnet werden müssen. Das Entgelt aus den beiden weiterhin ausgeübten Tätigkeiten überschreitet die Entgeltgrenze nicht. In der Rentenversicherung besteht ausnahmsweise ebenfalls Versicherungsfreiheit aufgrund des Bezuges von Altersruhegeld, ein Antrag auf Befreiung ist nicht erforerlich. Überschreiten der Entgeltgrenze Übersteigt das monatliche Entgelt in Folge einer Gehaltserhöhung die Grenze von 450 Euro, so tritt mit dem Tage des Überschrei- tens der Grenze Versicherungspflicht ein. Für die Vergangenheit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit. Unschädlich ist hingegen eine unvorhersehbare Überschreitung des Grenzwertes, wenn dies nicht öfter als zweimal jährlich und insgesamt nicht länger als zwei Monate geschieht. Als unvorhersehbar gelten zum Beispiel: űű űű Krankheitsvertretungen, Ausgleich von Arbeitsspitzen. Achtung | Schon bei einer Urlaubsvertretung kann in der Regel keine Rede mehr von „unvorhersehbar“ sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Urlaubsvertretung zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Aufgaben gehört oder die Vertretung jedes Jahr erneut ansteht. Beispiel: Frau Nadel ist seit 1. Januar 2014 geringfügig beschäftigt und erhält für ihre Tätigkeit 380 Euro. Im September und Oktober springt sie für einen erkrankten Kollegen ein. In dieser Zeit arbeitet sie 40 Stunden wöchentlich und erhält monatlich 3.000 Euro als Entgelt. Da die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nicht vorhersehbar war und insgesamt nicht öfter als zweimal im Jahr geschah, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit der Beschäftigung. In der Rentenversicherung besteht unverändert Versicherungspflicht, ein Antrag auf Befreiung ist möglich. Beispiel: Frau Meier übt eine geringfügige entlohnte Beschäftigung (320 Euro monatliches Entgelt) aus. Ab 1. September 2014 soll sie weitere Aufgaben übernehmen. Ihre wöchentliche Arbeitszeit wird erhöht und das monatliche Entgelt beträgt jetzt 480 Euro. Vom 1. September an besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge 2014 | 45
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Beispiel:<br />
Herr Liebling arbeitet bei der Firma Kroll<br />
GmbH als Vollbeschäftigter (39 Stunden<br />
wöchentlich, 2.000 Euro monatliches<br />
Entgelt). Nebenher ist er für die Firma<br />
Lauffer geringfügig tätig (Entgelt 200<br />
Euro) und als Hausmeister einer Wohnanlage<br />
(Entgelt 180 Euro). Aufgrund der<br />
Hauptbeschäftigung ist die Beschäftigung<br />
bei Lauffer versicherungsfrei (diese<br />
wurde zuerst aufgenommen) in der<br />
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />
In der Rentenversicherung<br />
besteht Versicherungspflicht, ein Antrag<br />
auf Befreiung ist möglich. Als Hausmeister<br />
ist er versicherungspflichtig in<br />
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.<br />
In der Arbeitslosenversicherung<br />
erfolgt keine Zusammenrechnung<br />
mit der Hauptbeschäftigung.<br />
Ab 1. Juli erhält Herr Liebling Altersruhegeld.<br />
Seine Nebenbeschäftigungen bei<br />
der Firma Lauffer und als Hausmeister<br />
übt er weiterhin aus.<br />
Vom 1. Juli an sind die Nebenbeschäftigungen<br />
geringfügig entlohnt und damit<br />
versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-<br />
und Arbeitslosenversicherung. Es<br />
liegt keine Hauptbeschäftigung mehr<br />
vor, sodass nur die Nebenbeschäftigungen<br />
zusammengerechnet werden müssen.<br />
Das Entgelt aus den beiden weiterhin<br />
ausgeübten Tätigkeiten überschreitet<br />
die Entgeltgrenze nicht. In der Rentenversicherung<br />
besteht ausnahmsweise<br />
ebenfalls Versicherungsfreiheit aufgrund<br />
des Bezuges von Altersruhegeld, ein Antrag<br />
auf Befreiung ist nicht erforerlich.<br />
Überschreiten der Entgeltgrenze<br />
Übersteigt das monatliche Entgelt in Folge<br />
einer Gehaltserhöhung die Grenze von 450<br />
Euro, so tritt mit dem Tage des Überschrei-<br />
tens der Grenze Versicherungspflicht ein. Für<br />
die Vergangenheit bleibt es bei der Versicherungsfreiheit.<br />
Unschädlich ist hingegen eine unvorhersehbare<br />
Überschreitung des Grenzwertes, wenn<br />
dies nicht öfter als zweimal jährlich und insgesamt<br />
nicht länger als zwei Monate geschieht.<br />
Als unvorhersehbar gelten zum Beispiel:<br />
űű<br />
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Krankheitsvertretungen,<br />
Ausgleich von Arbeitsspitzen.<br />
Achtung | Schon bei einer Urlaubsvertretung<br />
kann in der Regel keine Rede<br />
mehr von „unvorhersehbar“ sein.<br />
Dies gilt insbesondere dann, wenn die<br />
Urlaubsvertretung zu den im Arbeitsvertrag<br />
vereinbarten Aufgaben gehört<br />
oder die Vertretung jedes Jahr erneut<br />
ansteht.<br />
Beispiel:<br />
Frau Nadel ist seit 1. Januar <strong>2014</strong> geringfügig<br />
beschäftigt und erhält für ihre<br />
Tätigkeit 380 Euro. Im September und<br />
Oktober springt sie für einen erkrankten<br />
Kollegen ein. In dieser Zeit arbeitet sie<br />
40 Stunden wöchentlich und erhält monatlich<br />
3.000 Euro als Entgelt.<br />
Da die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze<br />
nicht vorhersehbar war und<br />
insgesamt nicht öfter als zweimal im<br />
Jahr geschah, bleibt es bei der Versicherungsfreiheit<br />
der Beschäftigung. In der<br />
Rentenversicherung besteht unverändert<br />
Versicherungspflicht, ein Antrag auf<br />
Befreiung ist möglich.<br />
Beispiel:<br />
Frau Meier übt eine geringfügige entlohnte Beschäftigung (320 Euro monatliches Entgelt)<br />
aus. Ab 1. September <strong>2014</strong> soll sie weitere Aufgaben übernehmen. Ihre wöchentliche<br />
Arbeitszeit wird erhöht und das monatliche Entgelt beträgt jetzt 480 Euro.<br />
Vom 1. September an besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung.<br />
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