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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Herr Immelmann übt eine Hauptbeschäftigung<br />

bei der Firma Robert aus.<br />

Für 38 Wochenstunden erzielt er ein<br />

monatliches Entgelt von 4.000 Euro. Die<br />

Beschäftigung ist versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Außerdem<br />

nimmt Herr Immelmann am 1. Juli bzw.<br />

1. August <strong>2014</strong> noch zwei weitere Beschäftigungen<br />

auf:<br />

Arbeitgeber<br />

monatliches Entgelt<br />

A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .170 EUR<br />

B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 EUR<br />

zusammen . . . . . . . . . . . . . . . 370 EUR<br />

Beide Nebenbeschäftigungen sind für<br />

sich allein betrachtet geringfügig. Die<br />

zuerst aufgenommene Beschäftigung A<br />

bleibt versicherungsfrei in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />

In der Rentenversicherung besteht<br />

Versicherungspflicht, von der sich Herr<br />

Immelmann auf Antrag befreien lassen<br />

kann. Beschäftigung B ist durch die<br />

Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung<br />

nicht mehr geringfügig und<br />

damit versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />

Pflege- und Rentenversicherung.<br />

Hier ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht<br />

nicht möglich.<br />

In der Arbeitslosenversicherung erfolgt<br />

keine Zusammenrechnung, da eine<br />

Hauptbeschäftigung besteht. Somit gilt<br />

auch für Beschäftigung B Versicherungsfreiheit<br />

in der Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

sind von Firma Robert und<br />

Arbeitgeber B anteilig zu tragen, da das<br />

Entgelt insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

übersteigt 97 .<br />

Ist die Hauptbeschäftigung bereits krankenversicherungsfrei,<br />

so bleibt auch die<br />

Nebenbeschäftigung versicherungsfrei in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

gelts 98 berücksichtigt. Die zuerst aufgenommene<br />

Nebenbeschäftigung bleibt dabei aber<br />

außer Ansatz, da sie ja versicherungsfrei ist.<br />

Sonderfälle<br />

Eine Zusammenrechnung zwischen einer<br />

geringfügig entlohnten und einer kurzfristigen<br />

versicherungsfreien Beschäftigung erfolgt nicht.<br />

Beispiel:<br />

Frau Julius, Hausfrau, übt ab 1. Februar<br />

2013 bei der Firma Schnautz eine<br />

geringfügige Beschäftigung gegen ein<br />

Entgelt von 380 Euro monatlich aus.<br />

In der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai<br />

übt sie eine befristete Beschäftigung<br />

bei der Firma Kraul aus (30 Wochenstunden,<br />

1.500 Euro Entgelt). Diese Beschäftigung<br />

ist wegen der Kurzzeitigkeit<br />

versicherungsfrei.<br />

Eine Zusammenrechnung erfolgt nicht,<br />

sodass die Beschäftigung bei der Firma<br />

Schnautz weiterhin in der Kranken-, Pflege-<br />

und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei<br />

bleibt. In der Rentenversicherung<br />

besteht Versicherungspflicht,<br />

von der sich Frau Julius auf Antrag befreien<br />

lassen kann.<br />

Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

während der Elternzeit ausgeübt, bleibt<br />

es bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung<br />

beim bisherigen oder einem anderen<br />

Arbeitgeber ausgeübt wird.<br />

Fällt eine Hauptbeschäftigung weg, die bisher<br />

die Ursache für die Versicherungspflicht der<br />

nebenher ausgeübten geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen war, endet die Versicherungspflicht<br />

der geringfügigen Tätigkeiten.<br />

Dies gilt auch, wenn die Hauptbeschäftigung<br />

wegen Arbeitslosigkeit entfällt und stattdessen<br />

Arbeitslosengeld gezahlt wird. In der<br />

Rentenversicherung bleibt die Versicherungspflicht<br />

bestehen. Eine Befreiung auf Antrag ist<br />

dann aber möglich.<br />

Das Entgelt aus versicherungspflichtigen<br />

Nebenbeschäftigungen wird auch bei der Ermittlung<br />

des regelmäßigen Jahresarbeitsent-<br />

97 siehe Punkt B 14.4<br />

98 siehe Punkt A 2.1<br />

44 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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