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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Beträgt das Entgelt aus der zu<br />

beurteilenden Beschäftigung mehr<br />

als 450 Euro?<br />

nein<br />

Werden weitere Beschäftigungen<br />

ausgeübt?<br />

ja<br />

Wird lediglich eine weitere<br />

Beschäftigung ausgeübt und<br />

handelt es sich dabei um eine<br />

Hauptbeschäftigung?<br />

nein<br />

Betragen die Entgelte zusammen<br />

mehr als 450 Euro?<br />

nein<br />

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

In der Rentenversicherung besteht<br />

Versicherungspflicht, eine<br />

Befreiung auf Antrag ist möglich.<br />

ja<br />

nein<br />

ja<br />

ja<br />

Die Beschäftigung ist versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

Die Beschäftigung ist<br />

versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

In der Rentenversicherung<br />

besteht Versicherungspflicht,<br />

eine Befreiung auf Antrag ist<br />

möglich.<br />

Die Beschäftigung ist<br />

versicherungspflichtig in der<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung.<br />

Beispiel:<br />

Beispiel:<br />

Herr Gans übt eine Hauptbeschäftigung<br />

aus. Für 38 Wochenstunden erzielt er ein<br />

monatliches Entgelt von 2.500 Euro. Die<br />

Beschäftigung ist versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Am 1. Juni<br />

2013 nimmt er eine weitere Beschäftigung<br />

bei der Firma Schulz auf. Dort erhält<br />

er ein Monatsentgelt von 450 Euro.<br />

Die Nebenbeschäftigung ist geringfügig.<br />

Eine Zusammenrechnung mit der<br />

Hauptbeschäftigung erfolgt nicht. Die<br />

Beschäftigung bei der Firma Schulz ist<br />

versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-<br />

und Arbeitslosenversicherung. In der<br />

Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht,<br />

von der sich Herr Gans auf<br />

Antrag befreien lassen kann.<br />

Herr Harden ist Beamter und als solcher<br />

sozialversicherungsfrei. Nebenher übt er<br />

ab 1. März 2013 zwei weitere Beschäftigungen<br />

als Hausmeister und Prospektverteiler<br />

aus. Dort verdient er 230 Euro<br />

bzw. 150 Euro.<br />

Die geringfügigen Beschäftigungen werden<br />

zwar zusammengerechnet, nicht<br />

jedoch mit der Hauptbeschäftigung als<br />

Beamter. Die Entgeltgrenze von 450<br />

Euro wird nicht überschritten, sodass<br />

beide Nebenbeschäftigungen geringfügig<br />

entlohnt und somit versicherungsfrei<br />

in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

sind. In der Rentenversicherung<br />

besteht Versicherungspflicht,<br />

von der sich Herr Harden auf Antrag<br />

befreien lassen kann.<br />

Dies gilt nicht für versicherungsfreie Hauptbeschäftigungen,<br />

also zum Beispiel für Beamte<br />

oder Selbstständige. Hier wird keine Zusammenrechnung<br />

vorgenommen.<br />

Davon abweichend erfolgt in der Arbeitslosenversicherung<br />

keine Zusammenrechnung,<br />

wenn bereits eine versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung besteht.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 43

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