Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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einmal jährlich zu erwarten ist. Verzichtet der<br />
Arbeitnehmer ausdrücklich (schriftlich und im<br />
Voraus!) auf die Zahlung einer Einmalzahlung,<br />
kann die Sonderzuwendung bei der Ermittlung<br />
des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt<br />
werden. Beim Verzicht auf Einmalzahlungen<br />
spielt die arbeitsrechtliche Zulässigkeit<br />
keine Rolle. Zwar werden auf nicht ausgezahlte<br />
Einmalzahlungen keine <strong>Beiträge</strong> erhoben, für<br />
die – vorausschauende – Ermittlung der Versicherungspflicht<br />
zählen sie aber gleichwohl mit.<br />
Tipp | Prüfen Sie bereits bei der Festlegung<br />
der Vergütung, welche zusätzlichen<br />
Entgelte voraussichtlich auftreten<br />
werden:<br />
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Ist eine regelmäßige Mehrarbeit<br />
durch Urlaubsvertretung<br />
vorgesehen oder wahrscheinlich?<br />
Wird eine Einmalzahlung gewährt<br />
(vertraglich zugesichert<br />
oder durch Gewohnheitsrecht)?<br />
Besteht für Ihr Unternehmen<br />
ein Tarifvertrag (auch allgemeinverbindlich),<br />
der weitere Zahlungen<br />
vorsieht?<br />
Berücksichtigen Sie solche Entgelte bereits<br />
bei der Vereinbarung der monatlichen<br />
Zahlung, damit der Jahreswert<br />
von 5.400 Euro nicht überschritten<br />
wird.<br />
Achtung | Bei dieser Berechnung müssen<br />
Sie immer abrunden! Bereits die<br />
Aufrundung um einen Cent kann von<br />
den Prüfern der Rentenversicherung<br />
beanstandet werden und zur Versicherungspflicht<br />
führen!<br />
Steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahmen<br />
werden auf das Einkommen nicht angerechnet<br />
96 .<br />
Zusammenrechnung mehrerer<br />
Beschäftigungen<br />
Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen bei<br />
mehreren Arbeitgebern aus, so werden die<br />
Arbeitsentgelte grundsätzlich zusammengerechnet.<br />
Dies gilt auch für sogenannte Hauptbeschäftigungen<br />
(siehe B 14.4).<br />
Ausnahme: Neben einer versicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei<br />
ausgeübt werden. Bestehen mehrere geringfügige<br />
Beschäftigungsverhältnisse neben<br />
einer Hauptbeschäftigung, so bleibt die zuerst<br />
aufgenommene geringfügige Beschäftigung<br />
versicherungsfrei, die weiteren sind versicherungspflichtig.<br />
Beispiel:<br />
Frau Friedrich übt zwei Beschäftigungen<br />
gleichzeitig aus.<br />
Beispiel:<br />
Arbeitgeber<br />
monatliches Entgelt<br />
A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 EUR<br />
Frau Troll soll von der Firma Schlau als geringfügig Beschäftigte<br />
eingestellt werden. Jedes Jahr ist mit einer Urlaubsvertretung zu<br />
rechnen, für die 500 Euro zusätzliches Entgelt gezahlt werden.<br />
Außerdem zahlt der Betrieb seinen Beschäftigten ein Weihnachtsgeld,<br />
das bei Frau Troll 120 Euro beträgt.<br />
Die Firma Schlau nimmt folgende Berechnung vor:<br />
Jahreshöchstbetrag für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
(450 EUR x 12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5400 EUR<br />
abzüglich Urlaubsvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 500 EUR<br />
B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .190 EUR<br />
zusammen . . . . . . . . . . . . . . . 460 EUR<br />
Durch die Zusammenrechnung wird<br />
die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten.<br />
Es besteht keine Geringfügigkeit<br />
mehr. Beide Beschäftigungen sind<br />
versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
abzüglich Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 120 EUR<br />
verbleibender Restbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.780 EUR<br />
Dieser Betrag geteilt durch 12 Monate ergibt ein monatliches Entgelt<br />
in Höhe von 398,33 Euro. Diesen Betrag darf das Entgelt von<br />
Frau Troll nicht übersteigen, da sonst keine Geringfügigkeit mehr<br />
besteht.<br />
96 zur Steuer-/Beitragspflicht von Entgeltbestandteilen<br />
siehe Punkt B 4.<br />
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