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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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einmal jährlich zu erwarten ist. Verzichtet der<br />

Arbeitnehmer ausdrücklich (schriftlich und im<br />

Voraus!) auf die Zahlung einer Einmalzahlung,<br />

kann die Sonderzuwendung bei der Ermittlung<br />

des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt<br />

werden. Beim Verzicht auf Einmalzahlungen<br />

spielt die arbeitsrechtliche Zulässigkeit<br />

keine Rolle. Zwar werden auf nicht ausgezahlte<br />

Einmalzahlungen keine <strong>Beiträge</strong> erhoben, für<br />

die – vorausschauende – Ermittlung der Versicherungspflicht<br />

zählen sie aber gleichwohl mit.<br />

Tipp | Prüfen Sie bereits bei der Festlegung<br />

der Vergütung, welche zusätzlichen<br />

Entgelte voraussichtlich auftreten<br />

werden:<br />

űű<br />

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Ist eine regelmäßige Mehrarbeit<br />

durch Urlaubsvertretung<br />

vorgesehen oder wahrscheinlich?<br />

Wird eine Einmalzahlung gewährt<br />

(vertraglich zugesichert<br />

oder durch Gewohnheitsrecht)?<br />

Besteht für Ihr Unternehmen<br />

ein Tarifvertrag (auch allgemeinverbindlich),<br />

der weitere Zahlungen<br />

vorsieht?<br />

Berücksichtigen Sie solche Entgelte bereits<br />

bei der Vereinbarung der monatlichen<br />

Zahlung, damit der Jahreswert<br />

von 5.400 Euro nicht überschritten<br />

wird.<br />

Achtung | Bei dieser Berechnung müssen<br />

Sie immer abrunden! Bereits die<br />

Aufrundung um einen Cent kann von<br />

den Prüfern der Rentenversicherung<br />

beanstandet werden und zur Versicherungspflicht<br />

führen!<br />

Steuer- und sozialversicherungsfreie Einnahmen<br />

werden auf das Einkommen nicht angerechnet<br />

96 .<br />

Zusammenrechnung mehrerer<br />

Beschäftigungen<br />

Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen bei<br />

mehreren Arbeitgebern aus, so werden die<br />

Arbeitsentgelte grundsätzlich zusammengerechnet.<br />

Dies gilt auch für sogenannte Hauptbeschäftigungen<br />

(siehe B 14.4).<br />

Ausnahme: Neben einer versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung kann eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei<br />

ausgeübt werden. Bestehen mehrere geringfügige<br />

Beschäftigungsverhältnisse neben<br />

einer Hauptbeschäftigung, so bleibt die zuerst<br />

aufgenommene geringfügige Beschäftigung<br />

versicherungsfrei, die weiteren sind versicherungspflichtig.<br />

Beispiel:<br />

Frau Friedrich übt zwei Beschäftigungen<br />

gleichzeitig aus.<br />

Beispiel:<br />

Arbeitgeber<br />

monatliches Entgelt<br />

A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 EUR<br />

Frau Troll soll von der Firma Schlau als geringfügig Beschäftigte<br />

eingestellt werden. Jedes Jahr ist mit einer Urlaubsvertretung zu<br />

rechnen, für die 500 Euro zusätzliches Entgelt gezahlt werden.<br />

Außerdem zahlt der Betrieb seinen Beschäftigten ein Weihnachtsgeld,<br />

das bei Frau Troll 120 Euro beträgt.<br />

Die Firma Schlau nimmt folgende Berechnung vor:<br />

Jahreshöchstbetrag für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

(450 EUR x 12) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5400 EUR<br />

abzüglich Urlaubsvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 500 EUR<br />

B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .190 EUR<br />

zusammen . . . . . . . . . . . . . . . 460 EUR<br />

Durch die Zusammenrechnung wird<br />

die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten.<br />

Es besteht keine Geringfügigkeit<br />

mehr. Beide Beschäftigungen sind<br />

versicherungspflichtig in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

abzüglich Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 120 EUR<br />

verbleibender Restbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.780 EUR<br />

Dieser Betrag geteilt durch 12 Monate ergibt ein monatliches Entgelt<br />

in Höhe von 398,33 Euro. Diesen Betrag darf das Entgelt von<br />

Frau Troll nicht übersteigen, da sonst keine Geringfügigkeit mehr<br />

besteht.<br />

96 zur Steuer-/Beitragspflicht von Entgeltbestandteilen<br />

siehe Punkt B 4.<br />

42 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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