Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Frau Degen beginnt ihre auf Dauer angelegte<br />
Beschäftigung am 13. April <strong>2014</strong>.<br />
Für den Monat April beträgt die Entgeltgrenze<br />
für die geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung dennoch 450 Euro.<br />
Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />
Entscheidend für die Beurteilung der Geringfügigkeit<br />
ist jeweils das regelmäßige Arbeitsentgelt.<br />
Neben dem vereinbarten laufenden<br />
Monatsentgelt gehören auch einmalig<br />
gezahlte Entgelte dazu, deren Gewährung mit<br />
hinreichender Sicherheit mindestens einmal<br />
jährlich zu erwarten ist 93 .<br />
Dies können zum Beispiel sein:<br />
űű<br />
űű<br />
Weihnachtsgeld,<br />
Urlaubsgeld.<br />
Achtung | Für die Anrechnung auf das<br />
regelmäßige Entgelt ist es nicht notwendig,<br />
dass die Zahlung vertraglich zugesichert<br />
ist. Auch gewohnheitsmäßige<br />
Zahlungen gehören dazu.<br />
Solche Einmalzahlungen werden umgerechnet<br />
und auf das monatliche Entgelt aufgeschlagen.<br />
Nicht nur tatsächlich gezahlte Entgelte sind<br />
bei der Berechnung des regelmäßigen monatlichen<br />
Entgelts zu berücksichtigen, sondern<br />
auch Beträge, die dem Beschäftigten zustehen,<br />
ihm aber tatsächlich nicht ausgezahlt<br />
werden. So rechnen die Betriebsprüfer der<br />
Rentenversicherung auch Zahlungen hinzu,<br />
die zum Beispiel tarifvertraglich zustehen,<br />
auch wenn sie dem Beschäftigten tatsächlich<br />
nicht zufließen. Dies gilt sogar für Tarifverträge,<br />
die als allgemeinverbindlich erklärt<br />
worden sind! Hintergrund ist, dass in der Sozialversicherung<br />
– anders als im Steuerrecht<br />
– die <strong>Beiträge</strong> bereits bei der Entstehung<br />
(dem Grunde nach) fällig werden. Steuern<br />
hingegen werden nur fällig, wenn die Beträge<br />
tatsächlich zugeflossen sind. Das Vorgehen<br />
der Betriebsprüfer wurde durch das Bundessozialgericht<br />
als rechtmäßig bestätigt. Hier ist<br />
also größte Vorsicht geboten 94 .<br />
Verschärft wird das Problem durch die Rechtsprechung<br />
des BAG 95 , in der die Einheit des<br />
Tarifvertrages aufgehoben wurde und danach<br />
mehrere, unterschiedliche Tarifverträge innerhalb<br />
eines Unternehmens gültig sein können.<br />
Hier muss genau darauf geachtet werden, für<br />
welchen Mitarbeiter Ansprüche aus welchem<br />
Tarifvertrag bestehen können. Die Betriebsprüfer<br />
haben hier ein neues Betätigungsfeld<br />
gefunden.<br />
Möglich ist allerdings ein schriftlicher Verzicht<br />
auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche,<br />
vorausgesetzt, dieser Verzicht ist arbeitsrechtlich<br />
zulässig. Nur dann wird das nicht<br />
gezahlte Entgelt unberücksichtigt gelassen.<br />
Sinngemäß gilt das auch für einmalige Zuwendungen,<br />
deren Gewährung mit hinreichender<br />
Sicherheit (zum Beispiel aufgrund<br />
eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags<br />
oder aufgrund Gewohnheitsrechts<br />
wegen betrieblicher Übung) mindestens<br />
Beispiel:<br />
Herr Ernst erhält monatlich 440 Euro als Entgelt. Zusätzlich steht ihm laut Arbeitsvertrag<br />
ein Weihnachtsgeld in Höhe von 200 Euro zu. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:<br />
monatliches Entgelt<br />
440 EUR x 12 = ...................................... . . . . . . . . . . 5.280 EUR<br />
zuzüglich Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 EUR<br />
zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.480 EUR<br />
Geteilt durch 12 ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Entgelt von 456,67 Euro. Die<br />
Entgeltgrenze wird überschritten. Die Beschäftigung ist nicht geringfügig entlohnt.<br />
93 BSG vom 28.2.1984 – Aktenzeichen 12 RK 21/83<br />
94 § 22 Abs. 1 SGB IV<br />
95 Beschluss vom 23.6.2010 – 10 AS 2/10 u.a.<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 41