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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Frau Degen beginnt ihre auf Dauer angelegte<br />

Beschäftigung am 13. April <strong>2014</strong>.<br />

Für den Monat April beträgt die Entgeltgrenze<br />

für die geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung dennoch 450 Euro.<br />

Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

Entscheidend für die Beurteilung der Geringfügigkeit<br />

ist jeweils das regelmäßige Arbeitsentgelt.<br />

Neben dem vereinbarten laufenden<br />

Monatsentgelt gehören auch einmalig<br />

gezahlte Entgelte dazu, deren Gewährung mit<br />

hinreichender Sicherheit mindestens einmal<br />

jährlich zu erwarten ist 93 .<br />

Dies können zum Beispiel sein:<br />

űű<br />

űű<br />

Weihnachtsgeld,<br />

Urlaubsgeld.<br />

Achtung | Für die Anrechnung auf das<br />

regelmäßige Entgelt ist es nicht notwendig,<br />

dass die Zahlung vertraglich zugesichert<br />

ist. Auch gewohnheitsmäßige<br />

Zahlungen gehören dazu.<br />

Solche Einmalzahlungen werden umgerechnet<br />

und auf das monatliche Entgelt aufgeschlagen.<br />

Nicht nur tatsächlich gezahlte Entgelte sind<br />

bei der Berechnung des regelmäßigen monatlichen<br />

Entgelts zu berücksichtigen, sondern<br />

auch Beträge, die dem Beschäftigten zustehen,<br />

ihm aber tatsächlich nicht ausgezahlt<br />

werden. So rechnen die Betriebsprüfer der<br />

Rentenversicherung auch Zahlungen hinzu,<br />

die zum Beispiel tarifvertraglich zustehen,<br />

auch wenn sie dem Beschäftigten tatsächlich<br />

nicht zufließen. Dies gilt sogar für Tarifverträge,<br />

die als allgemeinverbindlich erklärt<br />

worden sind! Hintergrund ist, dass in der Sozialversicherung<br />

– anders als im Steuerrecht<br />

– die <strong>Beiträge</strong> bereits bei der Entstehung<br />

(dem Grunde nach) fällig werden. Steuern<br />

hingegen werden nur fällig, wenn die Beträge<br />

tatsächlich zugeflossen sind. Das Vorgehen<br />

der Betriebsprüfer wurde durch das Bundessozialgericht<br />

als rechtmäßig bestätigt. Hier ist<br />

also größte Vorsicht geboten 94 .<br />

Verschärft wird das Problem durch die Rechtsprechung<br />

des BAG 95 , in der die Einheit des<br />

Tarifvertrages aufgehoben wurde und danach<br />

mehrere, unterschiedliche Tarifverträge innerhalb<br />

eines Unternehmens gültig sein können.<br />

Hier muss genau darauf geachtet werden, für<br />

welchen Mitarbeiter Ansprüche aus welchem<br />

Tarifvertrag bestehen können. Die Betriebsprüfer<br />

haben hier ein neues Betätigungsfeld<br />

gefunden.<br />

Möglich ist allerdings ein schriftlicher Verzicht<br />

auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche,<br />

vorausgesetzt, dieser Verzicht ist arbeitsrechtlich<br />

zulässig. Nur dann wird das nicht<br />

gezahlte Entgelt unberücksichtigt gelassen.<br />

Sinngemäß gilt das auch für einmalige Zuwendungen,<br />

deren Gewährung mit hinreichender<br />

Sicherheit (zum Beispiel aufgrund<br />

eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags<br />

oder aufgrund Gewohnheitsrechts<br />

wegen betrieblicher Übung) mindestens<br />

Beispiel:<br />

Herr Ernst erhält monatlich 440 Euro als Entgelt. Zusätzlich steht ihm laut Arbeitsvertrag<br />

ein Weihnachtsgeld in Höhe von 200 Euro zu. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:<br />

monatliches Entgelt<br />

440 EUR x 12 = ...................................... . . . . . . . . . . 5.280 EUR<br />

zuzüglich Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 EUR<br />

zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.480 EUR<br />

Geteilt durch 12 ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Entgelt von 456,67 Euro. Die<br />

Entgeltgrenze wird überschritten. Die Beschäftigung ist nicht geringfügig entlohnt.<br />

93 BSG vom 28.2.1984 – Aktenzeichen 12 RK 21/83<br />

94 § 22 Abs. 1 SGB IV<br />

95 Beschluss vom 23.6.2010 – 10 AS 2/10 u.a.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 41

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