Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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30.01.2014 Aufrufe

Beispiel: . Tipp | Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben die Geringfügigkeitsrichtlinien an das neue Recht ab 1. Januar 2013 angepasst. Sie finden diese im Internet unter www.firmenkunden.tk.de. 2.2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 91 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit spielt seit dem Jahr 2004 offiziell keine Rolle mehr. Aber Vorsicht: Das Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Deshalb bestehen die Betriebsprüfer auch auf einer Aufzeichnung der Arbeitszeiten und nehmen Einblick in die Stundendokumentation. Durch die Errechnung des zustehenden Entgelts anhand der nachgewiesenen Stunden und dem Mindest- oder Tariflohn können die Prüfer eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nachweisen und ggf. Beiträge nachfordern. Frau Ahrens arbeitet als Raumpflegerin in der Firma Albers. Ihr Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden bei einem monatlichen Entgelt von 450 Euro vor. Die Beschäftigung ist geringfügig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht, wenn sich Frau Ahrens nicht davon befreien lässt. Beispiel: Frau Behrens arbeitet ebenfalls in der Firma Albers. Sie hat eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden vereinbart und erhält hierfür monatlich 451 Euro als Entgelt. Die Beschäftigung ist nicht geringfügig entlohnt, sondern versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Entgeltgrenze wird nicht eingehalten. Übt ein Mitarbeiter bei demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen aus, so gelten diese als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis 92 . Es ist also nicht möglich, neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung beim selben Arbeitgeber eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung auszuüben. Arbeitsentgelt bis 450 Euro Die Entgeltgrenze von jetzt 450 Euro ist im Gesetz festgelegt und wird nicht wie andere Grenzwerte in der Sozialversicherung regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepasst. Die bis 31. Dezember 2012 geltende Grenze von 400 Euro wurde am 1. April 2003 eingeführt und zwischenzeitlich nicht verändert. Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats ist die Entgeltgrenze aus Vereinfachungsgründen dennoch mit dem Monatswert von 450 Euro anzusetzen. Nur bei auf weniger als einen Zeitmonat befristeten Beschäftigungen (Beginn und Ende innerhalb eines Monatsteils) ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen. Geringfügige Beschäftigungen Geringfügige Beschäftigung regelmäßiges monatliches Entgelt nicht mehr als 450 EUR befristet auf nicht mehr als zwei Monate oder 50Arbeitstage 91 § 14 SGB IV 92 BSG vom 16.2.1983 – Aktenzeichen 12 RK 26/81 40 | Beiträge 2014

Beispiel: Frau Degen beginnt ihre auf Dauer angelegte Beschäftigung am 13. April 2014. Für den Monat April beträgt die Entgeltgrenze für die geringfügig entlohnte Beschäftigung dennoch 450 Euro. Ermittlung des Arbeitsentgelts Entscheidend für die Beurteilung der Geringfügigkeit ist jeweils das regelmäßige Arbeitsentgelt. Neben dem vereinbarten laufenden Monatsentgelt gehören auch einmalig gezahlte Entgelte dazu, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist 93 . Dies können zum Beispiel sein: űű űű Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld. Achtung | Für die Anrechnung auf das regelmäßige Entgelt ist es nicht notwendig, dass die Zahlung vertraglich zugesichert ist. Auch gewohnheitsmäßige Zahlungen gehören dazu. Solche Einmalzahlungen werden umgerechnet und auf das monatliche Entgelt aufgeschlagen. Nicht nur tatsächlich gezahlte Entgelte sind bei der Berechnung des regelmäßigen monatlichen Entgelts zu berücksichtigen, sondern auch Beträge, die dem Beschäftigten zustehen, ihm aber tatsächlich nicht ausgezahlt werden. So rechnen die Betriebsprüfer der Rentenversicherung auch Zahlungen hinzu, die zum Beispiel tarifvertraglich zustehen, auch wenn sie dem Beschäftigten tatsächlich nicht zufließen. Dies gilt sogar für Tarifverträge, die als allgemeinverbindlich erklärt worden sind! Hintergrund ist, dass in der Sozialversicherung – anders als im Steuerrecht – die Beiträge bereits bei der Entstehung (dem Grunde nach) fällig werden. Steuern hingegen werden nur fällig, wenn die Beträge tatsächlich zugeflossen sind. Das Vorgehen der Betriebsprüfer wurde durch das Bundessozialgericht als rechtmäßig bestätigt. Hier ist also größte Vorsicht geboten 94 . Verschärft wird das Problem durch die Rechtsprechung des BAG 95 , in der die Einheit des Tarifvertrages aufgehoben wurde und danach mehrere, unterschiedliche Tarifverträge innerhalb eines Unternehmens gültig sein können. Hier muss genau darauf geachtet werden, für welchen Mitarbeiter Ansprüche aus welchem Tarifvertrag bestehen können. Die Betriebsprüfer haben hier ein neues Betätigungsfeld gefunden. Möglich ist allerdings ein schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche, vorausgesetzt, dieser Verzicht ist arbeitsrechtlich zulässig. Nur dann wird das nicht gezahlte Entgelt unberücksichtigt gelassen. Sinngemäß gilt das auch für einmalige Zuwendungen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (zum Beispiel aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens Beispiel: Herr Ernst erhält monatlich 440 Euro als Entgelt. Zusätzlich steht ihm laut Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld in Höhe von 200 Euro zu. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: monatliches Entgelt 440 EUR x 12 = ...................................... . . . . . . . . . . 5.280 EUR zuzüglich Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 EUR zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.480 EUR Geteilt durch 12 ergibt sich ein regelmäßiges monatliches Entgelt von 456,67 Euro. Die Entgeltgrenze wird überschritten. Die Beschäftigung ist nicht geringfügig entlohnt. 93 BSG vom 28.2.1984 – Aktenzeichen 12 RK 21/83 94 § 22 Abs. 1 SGB IV 95 Beschluss vom 23.6.2010 – 10 AS 2/10 u.a. Beiträge 2014 | 41

Beispiel:<br />

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Tipp | Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

haben die Geringfügigkeitsrichtlinien<br />

an das neue Recht<br />

ab 1. Januar 2013 angepasst. Sie finden<br />

diese im Internet unter<br />

www.firmenkunden.tk.de.<br />

2.2.2 Geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 91 450 Euro<br />

monatlich nicht übersteigt. Die Höhe der<br />

wöchentlichen Arbeitszeit spielt seit dem Jahr<br />

2004 offiziell keine Rolle mehr. Aber Vorsicht:<br />

Das Entgelt muss in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Arbeitszeit stehen. Deshalb<br />

bestehen die Betriebsprüfer auch auf einer<br />

Aufzeichnung der Arbeitszeiten und nehmen<br />

Einblick in die Stundendokumentation. Durch<br />

die Errechnung des zustehenden Entgelts anhand<br />

der nachgewiesenen Stunden und dem<br />

Mindest- oder Tariflohn können die Prüfer eine<br />

Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze<br />

nachweisen und ggf. <strong>Beiträge</strong> nachfordern.<br />

Frau Ahrens arbeitet als Raumpflegerin in der Firma Albers. Ihr<br />

Arbeitsvertrag sieht eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden<br />

bei einem monatlichen Entgelt von 450 Euro vor.<br />

Die Beschäftigung ist geringfügig und damit versicherungsfrei in<br />

der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung<br />

hingegen besteht Versicherungspflicht, wenn<br />

sich Frau Ahrens nicht davon befreien lässt.<br />

Beispiel:<br />

Frau Behrens arbeitet ebenfalls in der<br />

Firma Albers. Sie hat eine wöchentliche<br />

Arbeitszeit von 15 Stunden vereinbart<br />

und erhält hierfür monatlich 451 Euro<br />

als Entgelt.<br />

Die Beschäftigung ist nicht geringfügig<br />

entlohnt, sondern versicherungspflichtig<br />

in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung. Die Entgeltgrenze<br />

wird nicht eingehalten.<br />

Übt ein Mitarbeiter bei demselben Arbeitgeber<br />

mehrere Beschäftigungen aus, so gelten<br />

diese als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis<br />

92 . Es ist also nicht möglich, neben<br />

einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

beim selben Arbeitgeber eine geringfügige<br />

versicherungsfreie Beschäftigung<br />

auszuüben.<br />

Arbeitsentgelt bis 450 Euro<br />

Die Entgeltgrenze von jetzt 450 Euro ist im<br />

Gesetz festgelegt und wird nicht wie andere<br />

Grenzwerte in der Sozialversicherung regelmäßig<br />

an die Einkommensentwicklung angepasst.<br />

Die bis 31. Dezember 2012 geltende<br />

Grenze von 400 Euro wurde am 1. April 2003<br />

eingeführt und zwischenzeitlich nicht verändert.<br />

Bei Beginn oder Ende der Beschäftigung im<br />

Laufe eines Kalendermonats ist die Entgeltgrenze<br />

aus Vereinfachungsgründen dennoch<br />

mit dem Monatswert von 450 Euro anzusetzen.<br />

Nur bei auf weniger als einen Zeitmonat<br />

befristeten Beschäftigungen (Beginn und<br />

Ende innerhalb eines Monatsteils) ist von<br />

einem anteiligen Monatswert auszugehen.<br />

Geringfügige Beschäftigungen<br />

Geringfügige Beschäftigung<br />

regelmäßiges monatliches<br />

Entgelt nicht mehr<br />

als 450 EUR<br />

befristet auf nicht mehr<br />

als zwei Monate oder<br />

50Arbeitstage<br />

91 § 14 SGB IV<br />

92 BSG vom 16.2.1983 – Aktenzeichen 12 RK 26/81<br />

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