30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

wenn neben einer freiwilligen gesetzlichen,<br />

zusätzlich eine private Krankenversicherung<br />

bereits mit Wirkung vor dem 1. Januar 2003<br />

abgeschlossen wurde. Die besondere Versicherungspflichtgrenze<br />

gilt für diese Personen<br />

also ein Leben lang weiter.<br />

Beispiel:<br />

Herr Gebhardt arbeitet seit Jahren bei<br />

der Firma Lemburg. Sein Entgelt beträgt<br />

seit dem Jahr 2001 unverändert 49.000<br />

Euro jährlich. Es lag damit über der am<br />

31. Dezember 2002 geltenden Versicherungspflichtgrenze<br />

von 40.500 Euro.<br />

Herr Gebhardt ist seit Jahren privat krankenversichert.<br />

Ab 1. Juli 2013 wechselt<br />

er den Arbeitgeber und beginnt eine<br />

Beschäftigung bei der Firma Schlüter.<br />

Hier beträgt sein jährliches Entgelt zunächst<br />

lediglich 43.000 Euro. Damit<br />

liegt er unter der für 2013 geltenden<br />

besonderen Versicherungspflichtgrenze<br />

von 47.250 Euro und wird ab 1. Juli 2013<br />

krankenversicherungspflichtig.<br />

Ab 1. Januar <strong>2014</strong> kehrt er wieder zu<br />

seinem früheren Arbeitgeber, der Firma<br />

Lemburg zurück. Sein Gehalt beträgt<br />

wieder 49.000 Euro jährlich. Damit liegt<br />

er zwar unterhalb der „normalen“ Versicherungspflichtgrenze,<br />

aber wieder über<br />

der besonderen Grenze. Dieser geringere<br />

Grenzwert hat für ihn auch weiterhin<br />

Gültigkeit. Herr Gebhardt ist ab 1. Januar<br />

<strong>2014</strong> wieder krankenversicherungsfrei.<br />

Tipp | Wenden Sie für einen Mitarbeiter<br />

die niedrigere Versicherungspflichtgrenze<br />

an, müssen Sie einen Nachweis über<br />

die am 31. Dezember 2002 bestehende<br />

private Krankenversicherung zu den<br />

Lohnunterlagen nehmen. Nur dann kann<br />

der Betriebsprüfer Ihre Entscheidung<br />

bei Bedarf nachvollziehen.<br />

2.2 Geringfügige Beschäftigungen<br />

2.2.1 Allgemeines<br />

Die geringfügigen Beschäftigungen wurden<br />

zum 1. Januar 2013 erheblich verändert.<br />

Deshalb bestehen in einigen Fällen noch<br />

Übergangsregelungen bis Ende <strong>2014</strong>. Bitte<br />

beachten Sie die entsprechenden Hinweise.<br />

Vom Grundsatz, dass eine Beschäftigung<br />

gegen Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht<br />

unterliegt (siehe Punkt A 1.1), gibt es einige<br />

Ausnahmen. So sollen lediglich geringfügige<br />

Beschäftigungen ohne entscheidenden<br />

wirtschaftlichen Wert für den Arbeitnehmer<br />

nicht der vollen Sozialversicherungspflicht<br />

unterliegen. Daher sind geringfügige Beschäftigungen<br />

teilweise versicherungsfrei.<br />

Dies gilt allerdings nicht<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

im Rahmen des Gesetzes zur Förderung<br />

eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />

Jahres,<br />

für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst,<br />

im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung<br />

in das Erwerbsleben 87 ,<br />

bei Kurzarbeit,<br />

bei Berufsausbildung.<br />

Eine Beschäftigung kann geringfügig sein<br />

űű<br />

wegen ihrer geringen Entlohnung (geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung 88 )<br />

ű ű oder<br />

űű<br />

wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung)<br />

89 .<br />

Gerade bei geringfügigen Beschäftigungen<br />

ist das Fehlerpotenzial bei der versicherungsrechtlichen<br />

Beurteilung sehr hoch. Auch<br />

werden diese Beschäftigungsverhältnisse<br />

im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die<br />

Rentenversicherungsträger (siehe Punkt D 3)<br />

besonders gern und intensiv geprüft. Es lohnt<br />

sich also, hier sehr sorgfältig zu arbeiten, um<br />

das Unternehmen vor zum Teil beträchtlichen<br />

Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger<br />

zu schützen.<br />

Aus diesem Grund werden die geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnisse hier besonders<br />

ausführlich dargestellt.<br />

Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit<br />

beziehen sich grundsätzlich auf die Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung 90 . In der<br />

Rentenversicherung hingegen besteht bei<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigungen zunächst<br />

Versicherungspflicht, von der sich der<br />

Beschäftigte auf Antrag befreien lassen kann.<br />

87 § 74 SGB V<br />

88 § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV<br />

89 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV<br />

90 § 27 Abs. 2 SGB III, § 7 SGB V<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!