Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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wenn neben einer freiwilligen gesetzlichen,<br />
zusätzlich eine private Krankenversicherung<br />
bereits mit Wirkung vor dem 1. Januar 2003<br />
abgeschlossen wurde. Die besondere Versicherungspflichtgrenze<br />
gilt für diese Personen<br />
also ein Leben lang weiter.<br />
Beispiel:<br />
Herr Gebhardt arbeitet seit Jahren bei<br />
der Firma Lemburg. Sein Entgelt beträgt<br />
seit dem Jahr 2001 unverändert 49.000<br />
Euro jährlich. Es lag damit über der am<br />
31. Dezember 2002 geltenden Versicherungspflichtgrenze<br />
von 40.500 Euro.<br />
Herr Gebhardt ist seit Jahren privat krankenversichert.<br />
Ab 1. Juli 2013 wechselt<br />
er den Arbeitgeber und beginnt eine<br />
Beschäftigung bei der Firma Schlüter.<br />
Hier beträgt sein jährliches Entgelt zunächst<br />
lediglich 43.000 Euro. Damit<br />
liegt er unter der für 2013 geltenden<br />
besonderen Versicherungspflichtgrenze<br />
von 47.250 Euro und wird ab 1. Juli 2013<br />
krankenversicherungspflichtig.<br />
Ab 1. Januar <strong>2014</strong> kehrt er wieder zu<br />
seinem früheren Arbeitgeber, der Firma<br />
Lemburg zurück. Sein Gehalt beträgt<br />
wieder 49.000 Euro jährlich. Damit liegt<br />
er zwar unterhalb der „normalen“ Versicherungspflichtgrenze,<br />
aber wieder über<br />
der besonderen Grenze. Dieser geringere<br />
Grenzwert hat für ihn auch weiterhin<br />
Gültigkeit. Herr Gebhardt ist ab 1. Januar<br />
<strong>2014</strong> wieder krankenversicherungsfrei.<br />
Tipp | Wenden Sie für einen Mitarbeiter<br />
die niedrigere Versicherungspflichtgrenze<br />
an, müssen Sie einen Nachweis über<br />
die am 31. Dezember 2002 bestehende<br />
private Krankenversicherung zu den<br />
Lohnunterlagen nehmen. Nur dann kann<br />
der Betriebsprüfer Ihre Entscheidung<br />
bei Bedarf nachvollziehen.<br />
2.2 Geringfügige Beschäftigungen<br />
2.2.1 Allgemeines<br />
Die geringfügigen Beschäftigungen wurden<br />
zum 1. Januar 2013 erheblich verändert.<br />
Deshalb bestehen in einigen Fällen noch<br />
Übergangsregelungen bis Ende <strong>2014</strong>. Bitte<br />
beachten Sie die entsprechenden Hinweise.<br />
Vom Grundsatz, dass eine Beschäftigung<br />
gegen Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht<br />
unterliegt (siehe Punkt A 1.1), gibt es einige<br />
Ausnahmen. So sollen lediglich geringfügige<br />
Beschäftigungen ohne entscheidenden<br />
wirtschaftlichen Wert für den Arbeitnehmer<br />
nicht der vollen Sozialversicherungspflicht<br />
unterliegen. Daher sind geringfügige Beschäftigungen<br />
teilweise versicherungsfrei.<br />
Dies gilt allerdings nicht<br />
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im Rahmen des Gesetzes zur Förderung<br />
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />
Jahres,<br />
für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst,<br />
im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung<br />
in das Erwerbsleben 87 ,<br />
bei Kurzarbeit,<br />
bei Berufsausbildung.<br />
Eine Beschäftigung kann geringfügig sein<br />
űű<br />
wegen ihrer geringen Entlohnung (geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung 88 )<br />
ű ű oder<br />
űű<br />
wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung)<br />
89 .<br />
Gerade bei geringfügigen Beschäftigungen<br />
ist das Fehlerpotenzial bei der versicherungsrechtlichen<br />
Beurteilung sehr hoch. Auch<br />
werden diese Beschäftigungsverhältnisse<br />
im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die<br />
Rentenversicherungsträger (siehe Punkt D 3)<br />
besonders gern und intensiv geprüft. Es lohnt<br />
sich also, hier sehr sorgfältig zu arbeiten, um<br />
das Unternehmen vor zum Teil beträchtlichen<br />
Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger<br />
zu schützen.<br />
Aus diesem Grund werden die geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnisse hier besonders<br />
ausführlich dargestellt.<br />
Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit<br />
beziehen sich grundsätzlich auf die Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung 90 . In der<br />
Rentenversicherung hingegen besteht bei<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigungen zunächst<br />
Versicherungspflicht, von der sich der<br />
Beschäftigte auf Antrag befreien lassen kann.<br />
87 § 74 SGB V<br />
88 § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV<br />
89 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV<br />
90 § 27 Abs. 2 SGB III, § 7 SGB V<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 39