Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Ist die hinzutretende Beschäftigung für sich allein betrachtet bereits krankenversicherungsfrei, so tritt für sie keine Versicherungspflicht ein. Ausnahmsweise endet in diesem Fall auch für die erste Beschäftigung die Versicherungspflicht bereits im Laufe des Kalenderjahres. Beispiel: Beginn der Vollbeschäftigung Versicherungsfreiheit bestehen kann. 2.1.4 Ende der Krankenversicherungsfreiheit Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt Krankenversicherungspflicht ein. Hierfür kann es verschiedene Ursachen geben. Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Herr Soll ist bei der Firma Haben mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 20.000 Euro beschäftigt und daher krankenversicherungspflichtig. Am 1. Juli nimmt er zusätzlich eine weitere Beschäftigung bei der Firma Lanz auf. In dieser verdient er jährlich 55.000 Euro. Damit übersteigt das Entgelt aus der neuen Beschäftigung bereits für sich allein betrachtet die Versicherungspflichtgrenze. In diesem besonderen Fall wird Herr Soll in der neuen Beschäftigung bei Firma Lanz nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. In seiner ersten Beschäftigung bei Firma Haben endet die Krankenversicherungspflicht ausnahmsweise im Laufe des Jahres, nämlich mit dem 30. Juni. Vertragswechsel in der Beschäftigung Wenn sich bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis maßgebliche Vertragsänderungen ergeben, ist eine erneute Beurteilung der Versicherungspflicht anhand des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen. Das gilt unabhängig vom Grund der Änderung, also etwa beim Wechsel vom Auszubildenden zum Angestellten oder beim Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung. Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt dann frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres zum Ende der Versicherungspflicht. 86 Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschäftigte zuvor als Werkstudent im Unternehmen tätig war und nach Abschluss des Studiums mit einem Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze eingestellt wird. Da die Beschäftigung als Werkstudent nicht krankenversicherungspflichtig war, handelt es sich um ein „neues“ Beschäftigungsverhältnis, sodass in diesen Fällen auch im Laufe des Jahres mit 86 Besprechung vom 8./9.5.2012 Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr neu festgesetzt. Sie richtet sich nach der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Entgeltminderung Wird durch eine Minderung des Entgelts (zum Beispiel durch Verringerung der Arbeitszeit) die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten, tritt mit diesem Tage Krankenversicherungspflicht ein. Das gilt aber nicht für vorübergehende Entgeltabsenkungen durch besondere Anlässe, wie etwa Kurzarbeit oder eine Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit. Beispiel: Herr Bleile erzielt ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in Höhe von 55.000 Euro. Er ist kranken- und pflegeversicherungsfrei. Aus familiären Gründen muss er seine Arbeitszeit verringern. Sein neues Entgelt beträgt vom 1. August an nur noch 40.000 Euro. Damit wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten. Mit dem Tag der Gehaltssenkung (1. August) tritt Versicherungspflicht ein. Sonderregelung bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern Da die Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar 2003 überproportional erhöht wurde, hat der Gesetzgeber als Bestandsschutz für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002 bereits privat versichert waren, eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung festgelegt. Entscheidend für die Anwendung des niedrigeren Grenzwertes ist, dass am 31. Dezember 2002 eine sogenannte substitutive private Krankenversicherung bestand. Gemeint ist damit eine Privatversicherung, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Nicht ausreichend ist zum Beispiel eine bloße Zusatzversicherung (zum Beispiel Krankenhauszusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung). Es genügt jedoch, 38 | Beiträge 2014
wenn neben einer freiwilligen gesetzlichen, zusätzlich eine private Krankenversicherung bereits mit Wirkung vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen wurde. Die besondere Versicherungspflichtgrenze gilt für diese Personen also ein Leben lang weiter. Beispiel: Herr Gebhardt arbeitet seit Jahren bei der Firma Lemburg. Sein Entgelt beträgt seit dem Jahr 2001 unverändert 49.000 Euro jährlich. Es lag damit über der am 31. Dezember 2002 geltenden Versicherungspflichtgrenze von 40.500 Euro. Herr Gebhardt ist seit Jahren privat krankenversichert. Ab 1. Juli 2013 wechselt er den Arbeitgeber und beginnt eine Beschäftigung bei der Firma Schlüter. Hier beträgt sein jährliches Entgelt zunächst lediglich 43.000 Euro. Damit liegt er unter der für 2013 geltenden besonderen Versicherungspflichtgrenze von 47.250 Euro und wird ab 1. Juli 2013 krankenversicherungspflichtig. Ab 1. Januar 2014 kehrt er wieder zu seinem früheren Arbeitgeber, der Firma Lemburg zurück. Sein Gehalt beträgt wieder 49.000 Euro jährlich. Damit liegt er zwar unterhalb der „normalen“ Versicherungspflichtgrenze, aber wieder über der besonderen Grenze. Dieser geringere Grenzwert hat für ihn auch weiterhin Gültigkeit. Herr Gebhardt ist ab 1. Januar 2014 wieder krankenversicherungsfrei. Tipp | Wenden Sie für einen Mitarbeiter die niedrigere Versicherungspflichtgrenze an, müssen Sie einen Nachweis über die am 31. Dezember 2002 bestehende private Krankenversicherung zu den Lohnunterlagen nehmen. Nur dann kann der Betriebsprüfer Ihre Entscheidung bei Bedarf nachvollziehen. 2.2 Geringfügige Beschäftigungen 2.2.1 Allgemeines Die geringfügigen Beschäftigungen wurden zum 1. Januar 2013 erheblich verändert. Deshalb bestehen in einigen Fällen noch Übergangsregelungen bis Ende 2014. Bitte beachten Sie die entsprechenden Hinweise. Vom Grundsatz, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt der Versicherungspflicht unterliegt (siehe Punkt A 1.1), gibt es einige Ausnahmen. So sollen lediglich geringfügige Beschäftigungen ohne entscheidenden wirtschaftlichen Wert für den Arbeitnehmer nicht der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Daher sind geringfügige Beschäftigungen teilweise versicherungsfrei. Dies gilt allerdings nicht űű űű űű űű űű im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben 87 , bei Kurzarbeit, bei Berufsausbildung. Eine Beschäftigung kann geringfügig sein űű wegen ihrer geringen Entlohnung (geringfügig entlohnte Beschäftigung 88 ) ű ű oder űű wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) 89 . Gerade bei geringfügigen Beschäftigungen ist das Fehlerpotenzial bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung sehr hoch. Auch werden diese Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger (siehe Punkt D 3) besonders gern und intensiv geprüft. Es lohnt sich also, hier sehr sorgfältig zu arbeiten, um das Unternehmen vor zum Teil beträchtlichen Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger zu schützen. Aus diesem Grund werden die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse hier besonders ausführlich dargestellt. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit beziehen sich grundsätzlich auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung 90 . In der Rentenversicherung hingegen besteht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen zunächst Versicherungspflicht, von der sich der Beschäftigte auf Antrag befreien lassen kann. 87 § 74 SGB V 88 § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV 89 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV 90 § 27 Abs. 2 SGB III, § 7 SGB V Beiträge 2014 | 39
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Ist die hinzutretende Beschäftigung für sich<br />
allein betrachtet bereits krankenversicherungsfrei,<br />
so tritt für sie keine Versicherungspflicht<br />
ein. Ausnahmsweise endet in diesem<br />
Fall auch für die erste Beschäftigung die<br />
Versicherungspflicht bereits im Laufe des<br />
Kalenderjahres.<br />
Beispiel:<br />
Beginn der Vollbeschäftigung Versicherungsfreiheit<br />
bestehen kann.<br />
2.1.4 Ende der Krankenversicherungsfreiheit<br />
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten,<br />
tritt Krankenversicherungspflicht<br />
ein. Hierfür kann es verschiedene Ursachen<br />
geben.<br />
Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Herr Soll ist bei der Firma Haben mit<br />
einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
in Höhe von 20.000 Euro beschäftigt<br />
und daher krankenversicherungspflichtig.<br />
Am 1. Juli nimmt er zusätzlich eine weitere<br />
Beschäftigung bei der Firma Lanz<br />
auf. In dieser verdient er jährlich 55.000<br />
Euro. Damit übersteigt das Entgelt aus<br />
der neuen Beschäftigung bereits für<br />
sich allein betrachtet die Versicherungspflichtgrenze.<br />
In diesem besonderen Fall wird Herr<br />
Soll in der neuen Beschäftigung bei Firma<br />
Lanz nicht versicherungspflichtig in<br />
der Kranken- und Pflegeversicherung. In<br />
seiner ersten Beschäftigung bei Firma<br />
Haben endet die Krankenversicherungspflicht<br />
ausnahmsweise im Laufe des<br />
Jahres, nämlich mit dem 30. Juni.<br />
Vertragswechsel in der Beschäftigung<br />
Wenn sich bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />
maßgebliche Vertragsänderungen<br />
ergeben, ist eine erneute<br />
Beurteilung der Versicherungspflicht anhand<br />
des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts vorzunehmen.<br />
Das gilt unabhängig vom Grund<br />
der Änderung, also etwa beim Wechsel vom<br />
Auszubildenden zum Angestellten oder beim<br />
Wechsel von einer Teilzeit- in eine Vollzeitbeschäftigung.<br />
Ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
führt dann frühestens<br />
mit Ablauf des Kalenderjahres zum Ende der<br />
Versicherungspflicht. 86<br />
Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschäftigte<br />
zuvor als Werkstudent im Unternehmen tätig<br />
war und nach Abschluss des Studiums mit<br />
einem Entgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze<br />
eingestellt wird. Da die Beschäftigung<br />
als Werkstudent nicht krankenversicherungspflichtig<br />
war, handelt es sich um ein<br />
„neues“ Beschäftigungsverhältnis, sodass in<br />
diesen Fällen auch im Laufe des Jahres mit<br />
86 Besprechung vom 8./9.5.2012<br />
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes<br />
Jahr neu festgesetzt. Sie richtet sich nach der<br />
Entwicklung der Löhne und Gehälter.<br />
Entgeltminderung<br />
Wird durch eine Minderung des Entgelts (zum<br />
Beispiel durch Verringerung der Arbeitszeit)<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten,<br />
tritt mit diesem Tage Krankenversicherungspflicht<br />
ein. Das gilt aber nicht für vorübergehende<br />
Entgeltabsenkungen durch besondere<br />
Anlässe, wie etwa Kurzarbeit oder eine Wiedereingliederung<br />
nach Arbeitsunfähigkeit.<br />
Beispiel:<br />
Herr Bleile erzielt ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
in Höhe von 55.000<br />
Euro. Er ist kranken- und pflegeversicherungsfrei.<br />
Aus familiären Gründen muss<br />
er seine Arbeitszeit verringern. Sein<br />
neues Entgelt beträgt vom 1. August an<br />
nur noch 40.000 Euro. Damit wird die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten.<br />
Mit dem Tag der Gehaltssenkung<br />
(1. August) tritt Versicherungspflicht ein.<br />
Sonderregelung bei privat krankenversicherten<br />
Arbeitnehmern<br />
Da die Versicherungspflichtgrenze zum<br />
1. Januar 2003 überproportional erhöht wurde,<br />
hat der Gesetzgeber als Bestandsschutz<br />
für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2002<br />
bereits privat versichert waren, eine niedrigere<br />
Versicherungspflichtgrenze in Höhe der<br />
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />
festgelegt. Entscheidend für die<br />
Anwendung des niedrigeren Grenzwertes ist,<br />
dass am 31. Dezember 2002 eine sogenannte<br />
substitutive private Krankenversicherung<br />
bestand. Gemeint ist damit eine Privatversicherung,<br />
die der Art nach den Leistungen<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.<br />
Nicht ausreichend ist zum Beispiel<br />
eine bloße Zusatzversicherung (zum Beispiel<br />
Krankenhauszusatzversicherung oder Krankentagegeldversicherung).<br />
Es genügt jedoch,<br />
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