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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Herr Leier war bisher krankenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt. Zum 1. Juli<br />

wechselt er den Arbeitgeber. Mit seiner<br />

neuen Firma vereinbart Herr Leier ein<br />

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in<br />

Höhe von 56.000 Euro.<br />

Zu Beginn der Beschäftigung ist eine<br />

neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht<br />

vorzunehmen. Sein<br />

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

bereits ab Beginn der Beschäftigung.<br />

Vom 1. Juli an ist Herr Leier in seiner<br />

Beschäftigung versicherungsfrei in der<br />

Krankenversicherung.<br />

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze während<br />

der Beschäftigung überschritten, so endet die<br />

Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres.<br />

Dies aber auch nur dann, wenn<br />

die im Folgejahr geltende Grenze ebenfalls<br />

überschritten wird.<br />

Der Austritt ist nur möglich, wenn der Betroffene<br />

das Bestehen einer anderweitigen<br />

adäquaten Krankenversicherung (private<br />

Krankenversicherung) nachweist.<br />

Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung<br />

Tritt zu einer laufenden versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung eine weitere hinzu, so<br />

muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

neu festgestellt werden. Dabei werden die<br />

Entgelte aus beiden Beschäftigungen zusammengerechnet.<br />

Auch hierbei endet die Krankenversicherungspflicht<br />

der ersten Beschäftigung aber erst mit<br />

dem Ende des Kalenderjahres. Und für die hinzugetretene<br />

Beschäftigung besteht Versicherungspflicht<br />

bis zum Ende des Kalenderjahres.<br />

Ausnahme | Wird eine versicherungsfreie<br />

geringfügige Beschäftigung<br />

nebenher ausgeübt, so wird das daraus<br />

erzielte Entgelt nicht mit der Hauptbeschäftigung<br />

zusammengerechnet.<br />

Beispiel:<br />

Beispiel:<br />

Frau Lohm ist seit Jahren bei der<br />

Firma Socke beschäftigt. Ihr regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt im Jahr<br />

2013 betrug 40.000 Euro, sodass sie<br />

krankenversicherungspflichtig ist. Zum<br />

1. Oktober 2013 erhält sie eine Gehaltserhöhung,<br />

sodass ihr Jahresentgelt<br />

von diesem Zeitpunkt an 54.000 Euro<br />

beträgt. Damit überschreitet ihr Entgelt<br />

die für 2013 geltende Grenze. Da das<br />

höhere Entgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

für <strong>2014</strong> übersteigt, endet<br />

die Krankenversicherungspflicht mit<br />

dem 31. Dezember 2013.<br />

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung endet beim Eintritt von<br />

Krankenversicherungsfreiheit zum Jahreswechsel<br />

nicht automatisch. Vielmehr muss<br />

der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Mitteilung seiner <strong>Krankenkasse</strong> über das<br />

Ende der Pflichtversicherung seinen Austritt<br />

erklären. Tut er dies nicht, setzt sich die Mitgliedschaft<br />

als freiwillige Versicherung fort 85 .<br />

Frau Schubert hat bei der Firma Lauff<br />

ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />

von 46.000 Euro. Damit ist sie krankenversicherungspflichtig.<br />

Am 1. November nimmt sie eine zusätzliche<br />

Beschäftigung bei der Firma<br />

Treff auf. Dort verdient sie monatlich<br />

650 Euro, im Jahr also 7.800 Euro. Vom<br />

1. November an übersteigt ihr Einkommen<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze.<br />

Trotzdem wird sie auch in der Beschäftigung<br />

bei Firma Treff zunächst versicherungspflichtig.<br />

Da ihr Einkommen aus<br />

beiden Beschäftigungen aber sowohl<br />

die Grenze für das laufende als auch<br />

für das neue Jahr übersteigt, endet die<br />

Versicherungspflicht in der Krankenversicherung<br />

mit Ablauf des Jahres.<br />

85 § 188 Abs. 4 SGB V<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 37

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