Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Herr Leier war bisher krankenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt. Zum 1. Juli<br />
wechselt er den Arbeitgeber. Mit seiner<br />
neuen Firma vereinbart Herr Leier ein<br />
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt in<br />
Höhe von 56.000 Euro.<br />
Zu Beginn der Beschäftigung ist eine<br />
neue Beurteilung der Krankenversicherungspflicht<br />
vorzunehmen. Sein<br />
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
bereits ab Beginn der Beschäftigung.<br />
Vom 1. Juli an ist Herr Leier in seiner<br />
Beschäftigung versicherungsfrei in der<br />
Krankenversicherung.<br />
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze während<br />
der Beschäftigung überschritten, so endet die<br />
Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres.<br />
Dies aber auch nur dann, wenn<br />
die im Folgejahr geltende Grenze ebenfalls<br />
überschritten wird.<br />
Der Austritt ist nur möglich, wenn der Betroffene<br />
das Bestehen einer anderweitigen<br />
adäquaten Krankenversicherung (private<br />
Krankenversicherung) nachweist.<br />
Hinzutritt einer weiteren Beschäftigung<br />
Tritt zu einer laufenden versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung eine weitere hinzu, so<br />
muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />
neu festgestellt werden. Dabei werden die<br />
Entgelte aus beiden Beschäftigungen zusammengerechnet.<br />
Auch hierbei endet die Krankenversicherungspflicht<br />
der ersten Beschäftigung aber erst mit<br />
dem Ende des Kalenderjahres. Und für die hinzugetretene<br />
Beschäftigung besteht Versicherungspflicht<br />
bis zum Ende des Kalenderjahres.<br />
Ausnahme | Wird eine versicherungsfreie<br />
geringfügige Beschäftigung<br />
nebenher ausgeübt, so wird das daraus<br />
erzielte Entgelt nicht mit der Hauptbeschäftigung<br />
zusammengerechnet.<br />
Beispiel:<br />
Beispiel:<br />
Frau Lohm ist seit Jahren bei der<br />
Firma Socke beschäftigt. Ihr regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt im Jahr<br />
2013 betrug 40.000 Euro, sodass sie<br />
krankenversicherungspflichtig ist. Zum<br />
1. Oktober 2013 erhält sie eine Gehaltserhöhung,<br />
sodass ihr Jahresentgelt<br />
von diesem Zeitpunkt an 54.000 Euro<br />
beträgt. Damit überschreitet ihr Entgelt<br />
die für 2013 geltende Grenze. Da das<br />
höhere Entgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
für <strong>2014</strong> übersteigt, endet<br />
die Krankenversicherungspflicht mit<br />
dem 31. Dezember 2013.<br />
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung endet beim Eintritt von<br />
Krankenversicherungsfreiheit zum Jahreswechsel<br />
nicht automatisch. Vielmehr muss<br />
der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Mitteilung seiner <strong>Krankenkasse</strong> über das<br />
Ende der Pflichtversicherung seinen Austritt<br />
erklären. Tut er dies nicht, setzt sich die Mitgliedschaft<br />
als freiwillige Versicherung fort 85 .<br />
Frau Schubert hat bei der Firma Lauff<br />
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
von 46.000 Euro. Damit ist sie krankenversicherungspflichtig.<br />
Am 1. November nimmt sie eine zusätzliche<br />
Beschäftigung bei der Firma<br />
Treff auf. Dort verdient sie monatlich<br />
650 Euro, im Jahr also 7.800 Euro. Vom<br />
1. November an übersteigt ihr Einkommen<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze.<br />
Trotzdem wird sie auch in der Beschäftigung<br />
bei Firma Treff zunächst versicherungspflichtig.<br />
Da ihr Einkommen aus<br />
beiden Beschäftigungen aber sowohl<br />
die Grenze für das laufende als auch<br />
für das neue Jahr übersteigt, endet die<br />
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung<br />
mit Ablauf des Jahres.<br />
85 § 188 Abs. 4 SGB V<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 37