Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer erhält pro Stunde<br />
ein Entgelt von 10,30 Euro. Ein Weihnachtsgeld<br />
von 2.000 Euro ist ihm vertraglich<br />
zugesichert. Seine regelmäßige<br />
wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39,5<br />
Stunden. Das voraussichtliche regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt errechnet sich<br />
wie folgt:<br />
Zunächst wird das monatliche Entgelt<br />
festgestellt:<br />
10,30 EUR x 39,5 x 13<br />
3<br />
Das ergibt ein Monatsentgelt von<br />
1.763,02 Euro. Unter Berücksichtigung<br />
des Weihnachtsgeldes errechnet sich<br />
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt<br />
von 23.156,24 Euro (1.763,02 x 12 +<br />
2.000 EUR).<br />
Vorhersehbare Unterbrechungen<br />
Bei Arbeitnehmern, die regelmäßig mehrere<br />
Beschäftigungen im Jahr bei demselben oder<br />
verschiedenen Arbeitgebern ausüben und dazwischen<br />
immer wieder ohne Beschäftigung<br />
sind, muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />
bei der vorausschauenden Betrachtung<br />
im Wege der Schätzung ermittelt werden.<br />
Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:<br />
űű<br />
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űű<br />
die Gesamtumstände des Einzelfalles,<br />
das durchschnittliche Einkommen der vergangenen<br />
Jahre,<br />
ggf. das durchschnittliche Einkommen<br />
eines vergleichbaren Beschäftigten.<br />
Es gelten die Grundsätze wie bei schwankendem<br />
Entgelt.<br />
Mehrfachbeschäftigte<br />
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig mehrere<br />
Beschäftigungsverhältnisse für verschiedene<br />
Arbeitgeber ausüben, werden die regelmäßigen<br />
Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet<br />
(siehe auch B 14.4). Eine<br />
Ausnahme besteht, wenn neben einer Hauptbeschäftigung<br />
lediglich eine versicherungsfreie<br />
geringfügige Beschäftigung ausgeübt<br />
wird. Das dort erzielte Entgelt wird nicht auf<br />
das Jahresarbeitsentgelt angerechnet.<br />
Damit der Arbeitgeber in diesen Fällen überhaupt<br />
eine zutreffende Beurteilung vorneh-<br />
men kann, ist der Arbeitnehmer verpflichtet,<br />
ihm die erforderlichen Auskünfte, insbesondere<br />
zur Höhe des beim jeweils anderen Arbeitgeber<br />
erzielten Entgelts, zu machen 82 .<br />
Kurzarbeit<br />
Bei Kurzarbeit liegt von der Natur der Sache<br />
her nur eine vorübergehende Minderung<br />
des Arbeitsentgelts vor. Aus diesem Grund<br />
ist bei Beginn der Kurzarbeit keine erneute<br />
Prüfung vorzunehmen. Wird zum Zeitpunkt<br />
der Prüfung kurzgearbeitet, ist vom vereinbarten<br />
Entgelt auszugehen. Ein krankenversicherungsfreier<br />
Arbeitnehmer wird auch<br />
dann nicht versicherungspflichtig, wenn sein<br />
Entgelt aufgrund der Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
unterschreitet.<br />
Eine Ausnahme besteht bei der sogenannten<br />
Transferkurzarbeit 83 . Hier tritt durch eine<br />
Minderung des Arbeitsentgelts gegebenenfalls<br />
Krankenversicherungspflicht ein, da es<br />
sich hierbei in der Regel um eine langfristige<br />
Maßnahme handelt.<br />
Stufenweise Wiedereingliederung<br />
Wird ein Arbeitnehmer nach einer längeren<br />
Arbeitsunfähigkeit stufenweise wieder in das<br />
Erwerbsleben eingegliedert 84 , so erhält er<br />
neben dem (gekürzten) Krankengeld beitragspflichtiges<br />
Entgelt nach dem Umfang<br />
der tatsächlichen Arbeitsleistung. Durch die<br />
Wiedereingliederung soll aber keine Versicherungspflicht<br />
eintreten. Für die Beurteilung<br />
des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist in<br />
diesen Fällen das Entgelt anzurechnen, das<br />
ohne die Arbeitsunfähigkeit zu zahlen wäre.<br />
2.1.3 Ende der Krankenversicherungspflicht<br />
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Steht bei Aufnahme der Beschäftigung fest,<br />
dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten<br />
wird, so tritt Krankenversicherungspflicht<br />
gar nicht erst ein.<br />
Die versicherungsrechtliche Beurteilung der<br />
vorherigen Beschäftigung ist dabei unerheblich.<br />
82 § 28o SGB IV<br />
83 § 111 SGB III<br />
84 § 74 SGB V<br />
36 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>