Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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30.01.2014 Aufrufe

Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt űű űű im Jahr 2013 47.250 EUR im Jahr 2014 48.600 EUR Diese besondere Grenze gilt für alle Beschäftigten, die am 31. Dezember 2002 mit ihrem Entgelt über der damals geltenden Versicherungspflichtgrenze lagen und privat krankenversichert waren. Sie bleibt für den Beschäftigten auch dann gültig, wenn er den Arbeitgeber wechselt, zeitweise gar nicht versichert sein oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig werden sollte 77 . Aufgrund dieser Übergangsregelung gibt es also zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen. 2.1.2 Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist erforderlich űű űű űű bei Beginn einer Beschäftigung zum Jahreswechsel und bei einer Veränderung des regelmäßigen Arbeitsentgelts (zum Beispiel durch Gehaltserhöhung/-minderung). Grundsätzliches Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden grundsätzlich alle Arten von Arbeitsentgelt angerechnet 78 . Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht oder auf welcher Grundlage es gezahlt wird. Nicht angerechnet werden somit Zahlungen, die steuer- und beitragsfrei geleistet werden können. Berücksichtigt werden nur Entgelte aus Beschäftigungsverhältnissen. Weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Renten, Pensionen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bleiben unberücksichtigt. sichtigt. Zur Anrechnung von Zahlungen siehe Tabelle nächste Seite. Vorausschauende Betrachtung Bei der Berechnung ist vorausschauend zu verfahren. Es werden alle Entgelte zusammengerechnet, die im Laufe der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gezahlt werden. Für Einmalzahlungen gilt das allerdings nur, wenn diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Die hinreichende Sicherheit ist zum Beispiel gegeben, wenn die Zahlung durch Tarif- oder Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung sichergestellt ist 80 . Beispiel: Ein neuer Mitarbeiter beginnt am 1. Januar eines Jahres. Sein monatliches Entgelt beträgt 4.000 Euro. Außerdem wurden ihm ein Weihnachtsgeld in Höhe von 3.000 Euro sowie ein Urlaubsgeld von 3.000 Euro zugesichert. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt wird wie folgt berechnet: 4.000 EUR Gehalt x 12 Monate . . . . . . . . . . . . . 48.000 EUR Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . 3.000 EUR Urlaubsgeld . . . . . . . . . . . . 3.000 EUR regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt . . . . . . 54.000 EUR Die Beschäftigung ist also krankenversicherungsfrei. Nicht angerechnet werden Zulagen, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden 79 , etwa Verheirateten- oder Kinderzulagen. Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes werden zum Beispiel der erhöhte Ortszuschlag und die Kinderzuschläge nicht berück- 77 § 6 Abs. 7 SGB V 78 § 14 SGB IV 79 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V 80 u.a. BSG vom 9.2.1993 – Aktenzeichen 12 RK 26/90 34 | Beiträge 2014

Beispiel: Art des Einkommens Anrechnung auf regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Anmerkungen Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Entgelt von 3.000 Euro zuzüglich einer Verheiratetenzulage von monatlich 200 Euro. Ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld von je 3.000 Euro ist ihm vertraglich zugesichert. Außerdem erhält er einen Bonus von 2.000 Euro aus Anlass des 100-jährigen Geschäftsjubiläums des Unternehmens. Mit der folgenden Berechnungsweise kann das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt sicher bestimmt werden: monatliches Gehalt x 12 . . . 36.000 EUR Zuschläge, Zulagen, soweit sie beitragspflichtiges Entgelt sind (Jahressumme) . . + 2.400 EUR Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Tantiemen usw.), soweit sie beitragspflichtiges Entgelt sind . . . . . . . . . . . + 8.000 EUR voraussichtliches Jahreseinkommen . . . . . = 46.400 EUR ./. Zahlungen mit Rücksicht auf den Familienstand . . . ./. 2.400 EUR ./. Einmalzahlungen, die nicht mindestens einmal jährlich zu erwarten sind 81 . . . . . . . . . ./. 2.000 EUR voraussichtliches regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt . . . . . . . . . . . . . . = 42.000 EUR Eine vorausschauende Betrachtung ist nur erforderlich, wenn im letzten Kalenderjahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde, sodass im laufenden Kalenderjahr Krankenversicherungsfreiheit eintreten könnte. Heirats- oder Geburtsbeihilfen nein Die Beihilfen sind zwar beitragspflichtiges Entgelt, stellen aber keine regelmäßige Zahlung dar. Sachbezüge ja Wenn diese regelmäßig erwartet werden können, wie zum Beispiel freie oder verbilligte Unterkunft, regelmäßige Mahlzeiten. Überstundenvergütungen aber: Pauschalvergütungen für Überstunden nein ja keine regelmäßigen Zahlungen Eine monatliche Zahlung zur pauschalen Abgeltung von regelmäßig anfallenden Überstunden wird als regelmäßig angesehen. Urlaubsabgeltungen nein können nicht mit hinreichender Sicherheit erwartet werden* vermögenswirksame Leistungen * BSG vom 9.2.1993 – Aktenzeichen 12 RK 26/90 Besondere Sachverhalte: Schwankendes Arbeitsentgelt Bei schwankendem Arbeitsentgelt ist für eine vorausschauende Betrachtung eine gewissenhafte Schätzung der zu erwartenden Einkünfte vorzunehmen. Bei dieser Schätzung verbleibt es so lange, bis sich die Grundlage ändert. Auch wenn sich im Nachhinein ergibt, dass die Schätzung zu hoch oder zu niedrig war, ändert sich für die Vergangenheit an der versicherungsrechtlichen Beurteilung nichts. ja Es handelt sich um beitragspflichtiges Entgelt und um eine regelmäßige Zahlung. Stundenlohn Wird das Entgelt auf Basis eines Stundenlohnes abgerechnet, so wird das monatliche Entgelt nach folgender Formel ermittelt: 81 Der Bonus wird nicht auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt angerechnet, da es sich um eine absolut einmalige Zahlung handelt, die nicht jährlich wiederkehrt. Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 3 Beiträge 2014 | 35

Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.<br />

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

beträgt<br />

űű<br />

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im Jahr 2013 47.250 EUR<br />

im Jahr <strong>2014</strong> 48.600 EUR<br />

Diese besondere Grenze gilt für alle Beschäftigten,<br />

die am 31. Dezember 2002 mit<br />

ihrem Entgelt über der damals geltenden<br />

Versicherungspflichtgrenze lagen und privat<br />

krankenversichert waren. Sie bleibt für den<br />

Beschäftigten auch dann gültig, wenn er den<br />

Arbeitgeber wechselt, zeitweise gar nicht<br />

versichert sein oder zwischenzeitlich krankenversicherungspflichtig<br />

werden sollte 77 .<br />

Aufgrund dieser Übergangsregelung gibt es<br />

also zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen.<br />

2.1.2 Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

Die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

ist erforderlich<br />

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űű<br />

bei Beginn einer Beschäftigung<br />

zum Jahreswechsel und<br />

bei einer Veränderung des regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelts (zum Beispiel durch Gehaltserhöhung/-minderung).<br />

Grundsätzliches<br />

Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

werden grundsätzlich alle Arten von Arbeitsentgelt<br />

angerechnet 78 . Dabei kommt es nicht<br />

darauf an, ob ein Rechtsanspruch darauf besteht<br />

oder auf welcher Grundlage es gezahlt<br />

wird. Nicht angerechnet werden somit Zahlungen,<br />

die steuer- und beitragsfrei geleistet<br />

werden können. Berücksichtigt werden nur<br />

Entgelte aus Beschäftigungsverhältnissen.<br />

Weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Renten,<br />

Pensionen oder Einkünfte aus Vermietung und<br />

Verpachtung, bleiben unberücksichtigt.<br />

sichtigt. Zur Anrechnung von Zahlungen siehe<br />

Tabelle nächste Seite.<br />

Vorausschauende Betrachtung<br />

Bei der Berechnung ist vorausschauend zu<br />

verfahren. Es werden alle Entgelte zusammengerechnet,<br />

die im Laufe der nächsten<br />

zwölf Monate voraussichtlich gezahlt werden.<br />

Für Einmalzahlungen gilt das allerdings nur,<br />

wenn diese mit hinreichender Sicherheit<br />

mindestens einmal jährlich gezahlt werden.<br />

Die hinreichende Sicherheit ist zum Beispiel<br />

gegeben, wenn die Zahlung durch Tarif- oder<br />

Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Übung<br />

sichergestellt ist 80 .<br />

Beispiel:<br />

Ein neuer Mitarbeiter beginnt am 1. Januar<br />

eines Jahres. Sein monatliches<br />

Entgelt beträgt 4.000 Euro. Außerdem<br />

wurden ihm ein Weihnachtsgeld in<br />

Höhe von 3.000 Euro sowie ein Urlaubsgeld<br />

von 3.000 Euro zugesichert.<br />

Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

wird wie folgt berechnet:<br />

4.000 EUR Gehalt x<br />

12 Monate . . . . . . . . . . . . . 48.000 EUR<br />

Weihnachtsgeld . . . . . . . . . . 3.000 EUR<br />

Urlaubsgeld . . . . . . . . . . . . 3.000 EUR<br />

regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt . . . . . . 54.000 EUR<br />

Die Beschäftigung ist also krankenversicherungsfrei.<br />

Nicht angerechnet werden Zulagen, die mit<br />

Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden<br />

79 , etwa Verheirateten- oder Kinderzulagen.<br />

Bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes<br />

werden zum Beispiel der erhöhte Ortszuschlag<br />

und die Kinderzuschläge nicht berück-<br />

77 § 6 Abs. 7 SGB V<br />

78 § 14 SGB IV<br />

79 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />

80 u.a. BSG vom 9.2.1993 – Aktenzeichen 12 RK 26/90<br />

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