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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Krankenversicherung: Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />

War der Beschäftigte in den letzten fünf<br />

Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht<br />

gesetzlich versichert?<br />

nein<br />

ja<br />

Die Beschäftigung ist<br />

krankenversicherungspflichtig.<br />

War der Beschäftigte mindestens die Hälfte<br />

dieser fünf Jahre wegen Überschreitens der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei?<br />

ja<br />

nein<br />

War der Beschäftigte mindestens die Hälfte<br />

dieser fünf Jahre von der Krankenversicherungspflicht<br />

(auf Antrag) befreit?<br />

nein<br />

ja<br />

Die Beschäftigung ist<br />

krankenversicherungsfrei.<br />

War der Beschäftigte mindestens die Hälfte<br />

dieser fünf Jahre hauptberuflich selbstständig<br />

tätig?<br />

ja<br />

nein<br />

Die Beschäftigung ist<br />

krankenversicherungspflichtig.<br />

Eventuell Krankenversicherungspflicht<br />

als Nichtversicherter<br />

(§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).<br />

Diese Regelung hat in der Praxis an Bedeutung<br />

verloren, da im Anschluss an eine<br />

Pflichtversicherung auch ohne Nachweis<br />

bestimmter Vorversicherungszeiten eine obligatorische<br />

Weiterversicherung in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung erfolgt.<br />

Wegen der engen Verknüpfung der Pflegemit<br />

der Krankenversicherung gelten diese<br />

Regelungen sinngemäß im Verhältnis zur<br />

privaten Pflegeversicherung.<br />

2. Versicherungsfreiheit<br />

Einige Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber<br />

als nicht schutzbedürftig an, obwohl sie in<br />

einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen. Für diese Gruppen sind Ausnahmen<br />

von der allgemeinen Versicherungspflicht festgelegt<br />

worden.<br />

2.1 Besonderheiten in der Krankenversicherung<br />

Die im Folgenden dargestellten Besonderheiten<br />

in der Krankenversicherung gelten nicht in<br />

gleicher Form für die Pflegeversicherung. Der<br />

Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“<br />

gilt hier nur eingeschränkt.<br />

Auch wenn in der Krankenversicherung<br />

Versicherungsfreiheit besteht, liegt in der<br />

Pflegeversicherung Versicherungspflicht vor,<br />

sofern eine freiwillige oder private Krankenversicherung<br />

besteht.<br />

2.1.1 Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Krankenversicherungspflicht besteht bei<br />

einem Arbeitnehmer nur, wenn sein regelmäßiges<br />

Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

nicht übersteigt 76 .<br />

Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich<br />

neu festgesetzt.<br />

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt<br />

űű<br />

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im Jahr 2013 52.200 EUR<br />

im Jahr <strong>2014</strong> 53.550 EUR<br />

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum<br />

1. Januar 2003 überproportional angehoben.<br />

Der Gesetzgeber wollte damit den Übergang<br />

von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung<br />

erschweren. Personen, die bereits<br />

privat krankenversichert waren, haben einen<br />

Bestandsschutz. Für sie gilt eine geringere<br />

Grenze. Dieser Wert entspricht jeweils der<br />

76 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 33

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