Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Krankenversicherung: Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben<br />
War der Beschäftigte in den letzten fünf<br />
Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht<br />
gesetzlich versichert?<br />
nein<br />
ja<br />
Die Beschäftigung ist<br />
krankenversicherungspflichtig.<br />
War der Beschäftigte mindestens die Hälfte<br />
dieser fünf Jahre wegen Überschreitens der<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei?<br />
ja<br />
nein<br />
War der Beschäftigte mindestens die Hälfte<br />
dieser fünf Jahre von der Krankenversicherungspflicht<br />
(auf Antrag) befreit?<br />
nein<br />
ja<br />
Die Beschäftigung ist<br />
krankenversicherungsfrei.<br />
War der Beschäftigte mindestens die Hälfte<br />
dieser fünf Jahre hauptberuflich selbstständig<br />
tätig?<br />
ja<br />
nein<br />
Die Beschäftigung ist<br />
krankenversicherungspflichtig.<br />
Eventuell Krankenversicherungspflicht<br />
als Nichtversicherter<br />
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V).<br />
Diese Regelung hat in der Praxis an Bedeutung<br />
verloren, da im Anschluss an eine<br />
Pflichtversicherung auch ohne Nachweis<br />
bestimmter Vorversicherungszeiten eine obligatorische<br />
Weiterversicherung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung erfolgt.<br />
Wegen der engen Verknüpfung der Pflegemit<br />
der Krankenversicherung gelten diese<br />
Regelungen sinngemäß im Verhältnis zur<br />
privaten Pflegeversicherung.<br />
2. Versicherungsfreiheit<br />
Einige Arbeitnehmer sieht der Gesetzgeber<br />
als nicht schutzbedürftig an, obwohl sie in<br />
einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen. Für diese Gruppen sind Ausnahmen<br />
von der allgemeinen Versicherungspflicht festgelegt<br />
worden.<br />
2.1 Besonderheiten in der Krankenversicherung<br />
Die im Folgenden dargestellten Besonderheiten<br />
in der Krankenversicherung gelten nicht in<br />
gleicher Form für die Pflegeversicherung. Der<br />
Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“<br />
gilt hier nur eingeschränkt.<br />
Auch wenn in der Krankenversicherung<br />
Versicherungsfreiheit besteht, liegt in der<br />
Pflegeversicherung Versicherungspflicht vor,<br />
sofern eine freiwillige oder private Krankenversicherung<br />
besteht.<br />
2.1.1 Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Krankenversicherungspflicht besteht bei<br />
einem Arbeitnehmer nur, wenn sein regelmäßiges<br />
Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nicht übersteigt 76 .<br />
Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich<br />
neu festgesetzt.<br />
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt<br />
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im Jahr 2013 52.200 EUR<br />
im Jahr <strong>2014</strong> 53.550 EUR<br />
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum<br />
1. Januar 2003 überproportional angehoben.<br />
Der Gesetzgeber wollte damit den Übergang<br />
von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung<br />
erschweren. Personen, die bereits<br />
privat krankenversichert waren, haben einen<br />
Bestandsschutz. Für sie gilt eine geringere<br />
Grenze. Dieser Wert entspricht jeweils der<br />
76 § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 33