Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei<br />
beschäftigt (Entgelt über der<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Versicherungspflicht<br />
befreit oder wegen einer<br />
hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit<br />
nicht versicherungspflichtig waren 69 .<br />
Beispiel:<br />
Herr Clemens ist seit vielen Jahren<br />
beim Ingenieurbüro Brücke beschäftigt.<br />
Er ist 56 Jahre alt und seit zwanzig<br />
Jahren privat kranken- und (seit 1996)<br />
pflegeversichert. Sein Gehalt lag in dieser<br />
Zeit immer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.<br />
Jetzt möchte er beruflich<br />
kürzer treten. Er verringert in Absprache<br />
mit seinem Arbeitgeber seine Arbeitszeit<br />
und verdient ab 1. Mai nur noch<br />
rund 3.000 Euro monatlich.<br />
Das verringerte Einkommen übersteigt<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze 70 nicht<br />
mehr, sodass dem Grunde nach Versicherungspflicht<br />
eintreten würde. Da<br />
Herr Clemens aber in den letzten fünf<br />
Jahren nicht gesetzlich versichert,<br />
sondern versicherungsfrei und privat<br />
versichert gewesen ist, tritt die Versicherungspflicht<br />
nicht ein. Er muss<br />
weiterhin privat kranken- und pflegeversichert<br />
bleiben. An der Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherungspflicht ändert<br />
sich nichts.<br />
Diese Regelung betrifft oftmals ältere Arbeitnehmer,<br />
die wegen einer Verringerung der<br />
Arbeitszeit und damit des Entgelts wieder<br />
krankenversicherungspflichtig werden würden,<br />
zum Beispiel bei Altersteilzeit.<br />
Nicht betroffen sind dagegen Personen, die<br />
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erst im Alter zugewandert sind,<br />
in den letzten Jahren nicht berufstätig<br />
waren (es sei denn, sie waren mit einem<br />
Partner verheiratet, der die Ausschlusstatbestände<br />
erfüllt).<br />
Achtung | Dieser Ausschluss der Versicherungspflicht<br />
gilt nur für die Kranken-<br />
und damit auch für die Pflegeversicherung.<br />
Die Versicherungspflicht in der<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
wird dadurch nicht berührt.<br />
69 Diesen Ausschlusstatbeständen steht die Ehe mit einer<br />
Person, die diese Tatbe stände erfüllt, gleich.<br />
70 siehe Punkt A 2.1.1<br />
Seit dem 1. April 2007 besteht eine Versicherungspflicht<br />
in der Krankenversicherung für<br />
sonst nicht versicherte Personen 71 . Dadurch<br />
kann es auf diesem Weg zu einer Mitgliedschaft<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
kommen. Versicherungspflicht aufgrund der<br />
Beschäftigung besteht aber nicht. Personen,<br />
die zuletzt privat krankenversichert waren,<br />
können unter gewissen Voraussetzungen in<br />
die private Krankenversicherung zurückkehren<br />
und sich so einen Krankenversicherungsschutz<br />
sichern. Von dieser Form der Versicherung ist<br />
der Arbeitgeber nur insoweit berührt, als er<br />
einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen oder<br />
privaten Krankenversicherung zahlen muss 72 .<br />
Außerordentliches Kündigungsrecht<br />
Beim Eintritt von Krankenversicherungspflicht<br />
besteht für den Beschäftigten ein außerordentliches<br />
Kündigungsrecht seiner privaten<br />
Krankenversicherung. Binnen drei Monaten<br />
nach Eintritt der Versicherungspflicht kann<br />
er seine private Versicherung rückwirkend<br />
zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.<br />
Später kann der Versicherungsnehmer<br />
das Versicherungsverhältnis zum Ende des<br />
Monats kündigen, in dem er den Eintritt der<br />
Versicherungspflicht nachweist 73 .<br />
Rückkehr in die private Krankenversicherung<br />
Trotz aller Sorgfalt in der sozialversicherungsrechtlichen<br />
Beurteilung einer Beschäftigung<br />
wird es gelegentlich vorkommen, dass<br />
irrtümlich von Krankenversicherungspflicht<br />
ausgegangen wird. Kündigt ein privat krankenversicherter<br />
Arbeitnehmer seine private<br />
Versicherung in der Annahme, er sei durch<br />
die Beschäftigung versicherungspflichtig geworden,<br />
und stellt sich im Nachhinein heraus,<br />
dass dies nicht der Fall war, so hat er ein<br />
Rückkehrrecht in seine private Krankenversicherung<br />
74 .<br />
Diese ist verpflichtet, ihn ohne Risikoprüfung<br />
zu den bisherigen Bedingungen wieder aufzunehmen.<br />
Voraussetzung ist, dass der Vertrag<br />
mindestens fünf Jahre vor der Kündigung<br />
ununterbrochen bestanden hat. Diese Regelung<br />
gilt sinngemäß, wenn zwar tatsächlich<br />
Krankenversicherungspflicht bestanden hat,<br />
aber aufgrund der kurzen Dauer eine freiwillige<br />
Weiterversicherung in der gesetzlichen<br />
<strong>Krankenkasse</strong> nicht möglich war 75 .<br />
71 § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V<br />
72 siehe Punkt B 11<br />
73 § 205 Abs. 2 VVG<br />
74 § 5 Abs. 9 SGB V<br />
75 Diese Verpflichtung der privaten Krankenversicherung<br />
besteht allerdings nur für zwölf Monate nach Ende des<br />
Versicherungsvertrages – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 15. März 2000 – Aktenzeichen 1<br />
BvL16/96.<br />
32 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>