30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

űű<br />

mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei<br />

beschäftigt (Entgelt über der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Versicherungspflicht<br />

befreit oder wegen einer<br />

hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit<br />

nicht versicherungspflichtig waren 69 .<br />

Beispiel:<br />

Herr Clemens ist seit vielen Jahren<br />

beim Ingenieurbüro Brücke beschäftigt.<br />

Er ist 56 Jahre alt und seit zwanzig<br />

Jahren privat kranken- und (seit 1996)<br />

pflegeversichert. Sein Gehalt lag in dieser<br />

Zeit immer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze.<br />

Jetzt möchte er beruflich<br />

kürzer treten. Er verringert in Absprache<br />

mit seinem Arbeitgeber seine Arbeitszeit<br />

und verdient ab 1. Mai nur noch<br />

rund 3.000 Euro monatlich.<br />

Das verringerte Einkommen übersteigt<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze 70 nicht<br />

mehr, sodass dem Grunde nach Versicherungspflicht<br />

eintreten würde. Da<br />

Herr Clemens aber in den letzten fünf<br />

Jahren nicht gesetzlich versichert,<br />

sondern versicherungsfrei und privat<br />

versichert gewesen ist, tritt die Versicherungspflicht<br />

nicht ein. Er muss<br />

weiterhin privat kranken- und pflegeversichert<br />

bleiben. An der Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherungspflicht ändert<br />

sich nichts.<br />

Diese Regelung betrifft oftmals ältere Arbeitnehmer,<br />

die wegen einer Verringerung der<br />

Arbeitszeit und damit des Entgelts wieder<br />

krankenversicherungspflichtig werden würden,<br />

zum Beispiel bei Altersteilzeit.<br />

Nicht betroffen sind dagegen Personen, die<br />

űű<br />

űű<br />

erst im Alter zugewandert sind,<br />

in den letzten Jahren nicht berufstätig<br />

waren (es sei denn, sie waren mit einem<br />

Partner verheiratet, der die Ausschlusstatbestände<br />

erfüllt).<br />

Achtung | Dieser Ausschluss der Versicherungspflicht<br />

gilt nur für die Kranken-<br />

und damit auch für die Pflegeversicherung.<br />

Die Versicherungspflicht in der<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

wird dadurch nicht berührt.<br />

69 Diesen Ausschlusstatbeständen steht die Ehe mit einer<br />

Person, die diese Tatbe stände erfüllt, gleich.<br />

70 siehe Punkt A 2.1.1<br />

Seit dem 1. April 2007 besteht eine Versicherungspflicht<br />

in der Krankenversicherung für<br />

sonst nicht versicherte Personen 71 . Dadurch<br />

kann es auf diesem Weg zu einer Mitgliedschaft<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

kommen. Versicherungspflicht aufgrund der<br />

Beschäftigung besteht aber nicht. Personen,<br />

die zuletzt privat krankenversichert waren,<br />

können unter gewissen Voraussetzungen in<br />

die private Krankenversicherung zurückkehren<br />

und sich so einen Krankenversicherungsschutz<br />

sichern. Von dieser Form der Versicherung ist<br />

der Arbeitgeber nur insoweit berührt, als er<br />

einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen oder<br />

privaten Krankenversicherung zahlen muss 72 .<br />

Außerordentliches Kündigungsrecht<br />

Beim Eintritt von Krankenversicherungspflicht<br />

besteht für den Beschäftigten ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht seiner privaten<br />

Krankenversicherung. Binnen drei Monaten<br />

nach Eintritt der Versicherungspflicht kann<br />

er seine private Versicherung rückwirkend<br />

zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.<br />

Später kann der Versicherungsnehmer<br />

das Versicherungsverhältnis zum Ende des<br />

Monats kündigen, in dem er den Eintritt der<br />

Versicherungspflicht nachweist 73 .<br />

Rückkehr in die private Krankenversicherung<br />

Trotz aller Sorgfalt in der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Beurteilung einer Beschäftigung<br />

wird es gelegentlich vorkommen, dass<br />

irrtümlich von Krankenversicherungspflicht<br />

ausgegangen wird. Kündigt ein privat krankenversicherter<br />

Arbeitnehmer seine private<br />

Versicherung in der Annahme, er sei durch<br />

die Beschäftigung versicherungspflichtig geworden,<br />

und stellt sich im Nachhinein heraus,<br />

dass dies nicht der Fall war, so hat er ein<br />

Rückkehrrecht in seine private Krankenversicherung<br />

74 .<br />

Diese ist verpflichtet, ihn ohne Risikoprüfung<br />

zu den bisherigen Bedingungen wieder aufzunehmen.<br />

Voraussetzung ist, dass der Vertrag<br />

mindestens fünf Jahre vor der Kündigung<br />

ununterbrochen bestanden hat. Diese Regelung<br />

gilt sinngemäß, wenn zwar tatsächlich<br />

Krankenversicherungspflicht bestanden hat,<br />

aber aufgrund der kurzen Dauer eine freiwillige<br />

Weiterversicherung in der gesetzlichen<br />

<strong>Krankenkasse</strong> nicht möglich war 75 .<br />

71 § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V<br />

72 siehe Punkt B 11<br />

73 § 205 Abs. 2 VVG<br />

74 § 5 Abs. 9 SGB V<br />

75 Diese Verpflichtung der privaten Krankenversicherung<br />

besteht allerdings nur für zwölf Monate nach Ende des<br />

Versicherungsvertrages – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 15. März 2000 – Aktenzeichen 1<br />

BvL16/96.<br />

32 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!