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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.<br />

Die Beurteilung, wann eine selbstständige<br />

Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, hat<br />

sich aufgrund aktueller Rechtsprechung des<br />

BSG 68 verändert. Anders als bisher ist allein<br />

die Beschäftigung von Arbeitnehmern kein<br />

entscheidungserhebliches Merkmal für eine<br />

Hauptberuflichkeit. Daneben gibt es aber eine<br />

Reihe von Abgrenzungskriterien:<br />

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Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig<br />

arbeiten, deren Arbeitszeit also der regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit vergleichbarer<br />

Vollbeschäftigter des Betriebes entspricht,<br />

ist anzunehmen, dass daneben für eine<br />

hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

kein Raum mehr bleibt. Das gilt<br />

unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.<br />

Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die<br />

mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten<br />

und deren monatliches Arbeitsentgelt<br />

mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße<br />

beträgt.<br />

Bei Arbeitnehmern, die an nicht mehr<br />

als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und<br />

deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die<br />

Hälfte der monatlichen Bezugsgröße<br />

beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige<br />

Erwerbstätigkeit hauptberuflich<br />

ausgeübt wird.<br />

Lässt sich nach diesen Grundsätzen keine eindeutige<br />

Zuordnung vornehmen oder geht es<br />

darum, eine der genannten Vermutungen zu<br />

widerlegen, muss im Einzelfall die wirtschaftliche<br />

Bedeutung und der zeitliche Aufwand<br />

der jeweiligen Erwerbstätigkeiten ermittelt<br />

werden.<br />

Tipp | Der Spitzenverband Bund der<br />

gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n hat Grundsätzliche<br />

Hinweise zur Beurteilung einer<br />

hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit<br />

herausgegeben. Diese Hinweise<br />

finden Sie im Internet unter<br />

www.firmenkunden.tk.de.<br />

Beispiel:<br />

Frau Elvers ist in einem Fotoshop in Teilzeit beschäftigt. Für ihre<br />

19 Wochenstunden erhält sie monatlich 1.500 Euro. Damit geht<br />

die <strong>Krankenkasse</strong> von der Vermutung aus, dass Frau Elvers für<br />

eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr<br />

bleibt. Sie ist damit aber nicht einverstanden und weist nach,<br />

dass sie als selbstständige Fotografin ein deutlich höheres Einkommen,<br />

nämlich rund 4.000 Euro, erzielt. Außerdem wendet sie<br />

für diese Tätigkeit etwa 40 Stunden wöchentlich auf.<br />

Bei Frau Elvers steht eindeutig die selbstständige Tätigkeit im<br />

Vordergrund ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie ist folglich hauptberuflich<br />

selbstständig tätig und daher versicherungsfrei in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

ist sie als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig.<br />

Achtung | Der Ausschluss der Versicherungspflicht<br />

wegen einer hauptberuflichen<br />

selbstständigen Tätigkeit gilt nur<br />

für die Kranken- und damit auch für die<br />

Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht<br />

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

wird davon nicht berührt.<br />

Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben<br />

Auch wer viele Jahre seines Lebens privat<br />

krankenversichert war, wechselt im Alter gern<br />

zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.<br />

Die gesetzliche Krankenversicherung<br />

basiert auf dem Solidaritätsprinzip, bei dem<br />

die jungen Versicherten, die meist weniger<br />

Leistungen in Anspruch nehmen, den in der<br />

Regel höheren Leistungsbedarf der älteren<br />

Versicherten mitfinanzieren. Wer jahrelang<br />

privat krankenversichert war, hat diese Solidaritätsleistung<br />

nicht erbracht und soll auch<br />

im Alter nicht seinerseits davon profitieren.<br />

Um die Solidargemeinschaft der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung vor solcher Ausnutzung<br />

zu schützen, hat der Gesetzgeber den Zugang<br />

zur Krankenversicherung im Rahmen einer<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigung in<br />

bestimmten Fällen an eine Altersgrenze geknüpft.<br />

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

durch eine Beschäftigung krankenversicherungspflichtig<br />

werden würden,<br />

bleiben trotzdem versicherungsfrei, wenn sie<br />

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in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der<br />

Versicherungspflicht nicht gesetzlich<br />

krankenversichert waren (weder pflicht-,<br />

freiwillig noch familienversichert) und<br />

68 BSG vom 29.2.2012 – B 12 KR 4/10 R<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 31

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