Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.<br />
Die Beurteilung, wann eine selbstständige<br />
Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, hat<br />
sich aufgrund aktueller Rechtsprechung des<br />
BSG 68 verändert. Anders als bisher ist allein<br />
die Beschäftigung von Arbeitnehmern kein<br />
entscheidungserhebliches Merkmal für eine<br />
Hauptberuflichkeit. Daneben gibt es aber eine<br />
Reihe von Abgrenzungskriterien:<br />
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Bei Arbeitnehmern, die vollschichtig<br />
arbeiten, deren Arbeitszeit also der regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit vergleichbarer<br />
Vollbeschäftigter des Betriebes entspricht,<br />
ist anzunehmen, dass daneben für eine<br />
hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
kein Raum mehr bleibt. Das gilt<br />
unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.<br />
Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die<br />
mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten<br />
und deren monatliches Arbeitsentgelt<br />
mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße<br />
beträgt.<br />
Bei Arbeitnehmern, die an nicht mehr<br />
als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und<br />
deren Arbeitsentgelt nicht mehr als die<br />
Hälfte der monatlichen Bezugsgröße<br />
beträgt, ist anzunehmen, dass die selbstständige<br />
Erwerbstätigkeit hauptberuflich<br />
ausgeübt wird.<br />
Lässt sich nach diesen Grundsätzen keine eindeutige<br />
Zuordnung vornehmen oder geht es<br />
darum, eine der genannten Vermutungen zu<br />
widerlegen, muss im Einzelfall die wirtschaftliche<br />
Bedeutung und der zeitliche Aufwand<br />
der jeweiligen Erwerbstätigkeiten ermittelt<br />
werden.<br />
Tipp | Der Spitzenverband Bund der<br />
gesetzlichen <strong>Krankenkasse</strong>n hat Grundsätzliche<br />
Hinweise zur Beurteilung einer<br />
hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit<br />
herausgegeben. Diese Hinweise<br />
finden Sie im Internet unter<br />
www.firmenkunden.tk.de.<br />
Beispiel:<br />
Frau Elvers ist in einem Fotoshop in Teilzeit beschäftigt. Für ihre<br />
19 Wochenstunden erhält sie monatlich 1.500 Euro. Damit geht<br />
die <strong>Krankenkasse</strong> von der Vermutung aus, dass Frau Elvers für<br />
eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit kein Raum mehr<br />
bleibt. Sie ist damit aber nicht einverstanden und weist nach,<br />
dass sie als selbstständige Fotografin ein deutlich höheres Einkommen,<br />
nämlich rund 4.000 Euro, erzielt. Außerdem wendet sie<br />
für diese Tätigkeit etwa 40 Stunden wöchentlich auf.<br />
Bei Frau Elvers steht eindeutig die selbstständige Tätigkeit im<br />
Vordergrund ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie ist folglich hauptberuflich<br />
selbstständig tätig und daher versicherungsfrei in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
ist sie als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig.<br />
Achtung | Der Ausschluss der Versicherungspflicht<br />
wegen einer hauptberuflichen<br />
selbstständigen Tätigkeit gilt nur<br />
für die Kranken- und damit auch für die<br />
Pflegeversicherung. Die Versicherungspflicht<br />
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
wird davon nicht berührt.<br />
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben<br />
Auch wer viele Jahre seines Lebens privat<br />
krankenversichert war, wechselt im Alter gern<br />
zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.<br />
Die gesetzliche Krankenversicherung<br />
basiert auf dem Solidaritätsprinzip, bei dem<br />
die jungen Versicherten, die meist weniger<br />
Leistungen in Anspruch nehmen, den in der<br />
Regel höheren Leistungsbedarf der älteren<br />
Versicherten mitfinanzieren. Wer jahrelang<br />
privat krankenversichert war, hat diese Solidaritätsleistung<br />
nicht erbracht und soll auch<br />
im Alter nicht seinerseits davon profitieren.<br />
Um die Solidargemeinschaft der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung vor solcher Ausnutzung<br />
zu schützen, hat der Gesetzgeber den Zugang<br />
zur Krankenversicherung im Rahmen einer<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigung in<br />
bestimmten Fällen an eine Altersgrenze geknüpft.<br />
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres<br />
durch eine Beschäftigung krankenversicherungspflichtig<br />
werden würden,<br />
bleiben trotzdem versicherungsfrei, wenn sie<br />
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in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der<br />
Versicherungspflicht nicht gesetzlich<br />
krankenversichert waren (weder pflicht-,<br />
freiwillig noch familienversichert) und<br />
68 BSG vom 29.2.2012 – B 12 KR 4/10 R<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 31