Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Verzicht auf Arbeitsleistung<br />
Immer wieder kommt es aus den verschiedensten<br />
Gründen vor, dass der Arbeitgeber<br />
nach einer Kündigung auf die Arbeitsleistung<br />
des Arbeitnehmers ausdrücklich verzichtet.<br />
Das kann zum Beispiel im Rahmen eines Auflösungsvertrages<br />
oder bei einer Kündigung<br />
der Fall sein.<br />
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />
bleibt gleichwohl bei einer<br />
bezahlten Freistellung bis zum rechtlichen<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.<br />
Auf diese Rechtsauffassung haben sich die<br />
Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />
nach einer Reihe von BSG-Urteilen 64<br />
verständigt 65 .<br />
Ausnahme | Bei einem endgültigen<br />
und unwiderruflichen Verzicht auf die<br />
Arbeitsleistung liegt in der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung kein beitragspflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis mehr vor * .<br />
* Besprechung der Spitzenverbände vom 2./3.11.2010<br />
1.8.2 Ende der Beschäftigung durch<br />
arbeitsgerichtlichen Vergleich<br />
Auch über das Ende der tatsächlich erbrachten<br />
Arbeitsleistung hinaus besteht die<br />
Versicherungspflicht weiter, wenn das arbeitsrechtliche<br />
Beschäftigungsverhältnis noch<br />
besteht und Arbeitsentgelt gezahlt wird. Dies<br />
gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber die<br />
– vom Beschäftigten angebotene – Arbeitsleistung<br />
nicht annimmt, wie dies zum Beispiel<br />
bei Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten<br />
geschieht 66 .<br />
Frau Charme, beschäftigt bei der Firma Müller, wird von dem<br />
Unternehmen zum 31. März gekündigt. Hiergegen wehrt sie<br />
sich vor dem Arbeitsgericht. Zugleich bietet sie dem Arbeitgeber<br />
mehrfach ihre Arbeitsleistung an, die dieser aber nicht<br />
annimmt. Im Rahmen des Arbeitsgerichtsverfahrens stellt das<br />
Gericht am 5. September fest, dass die Kündigung zu Unrecht<br />
erfolgte. In einem Vergleich einigt man sich darauf, dass die<br />
Beschäftigung durch Kündigung zum 30. September beendet<br />
wird.<br />
Die Versicherungspflicht besteht durchgehend bis zum 30. September<br />
fort.<br />
1.9 Ausschluss der Versicherungspflicht<br />
Um zu verhindern, dass die Sozialversicherung<br />
entgegen ihrer Zielsetzung ausgenutzt<br />
wird, ist die Versicherungspflicht in bestimmten<br />
Fällen ausgeschlossen, obgleich eigentlich<br />
alle Voraussetzungen erfüllt sind. Diese<br />
Sonderregelungen betreffen in erster Linie<br />
die Krankenversicherung. Hier ist ein solcher<br />
Schutz besonders notwendig, da – anders als<br />
in den übrigen Versicherungszweigen – in der<br />
Krankenversicherung bereits vom ersten Tag<br />
der Mitgliedschaft an der volle Leistungsanspruch<br />
besteht. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
muss der Versicherte<br />
zumeist eine längere Versicherungszeit nachweisen<br />
können, bevor Leistungsansprüche<br />
entstehen. Daher ist die Missbrauchsgefahr<br />
hier nicht ganz so groß.<br />
1.9.1 Von der Versicherungspflicht befreite<br />
Personen<br />
Für alle Versicherungszweige gilt der Grundsatz,<br />
dass Personen, die sich einmal von<br />
der Versicherungspflicht auf Antrag haben<br />
befreien lassen, diese Befreiung nicht wieder<br />
rückgängig machen können. Auch durch einen<br />
anderen Tatbestand kann in vielen Fällen keine<br />
Versicherungspflicht mehr eintreten. Weitere<br />
Hinweise hierzu finden Sie unter Punkt A 2.11.<br />
1.9.2 Besonderheiten in der Krankenversicherung<br />
Hauptberuflich Selbstständige<br />
Personen, die hauptberuflich einer selbstständigen<br />
Tätigkeit nachgehen, werden in<br />
einer daneben ausgeübten Beschäftigung<br />
auch dann nicht krankenversicherungspflichtig,<br />
wenn sie die sonstigen Voraussetzungen<br />
(zum Beispiel Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt)<br />
erfüllen 67 . Selbstständige sollen sich<br />
nicht durch eine Beschäftigung gegen ein<br />
vergleichsweise geringes Entgelt (aber mehr<br />
als geringfügig) einen preiswerten Krankenversicherungsschutz<br />
verschaffen können. Da<br />
Beschäftigte für sonstige Einnahmen (zum<br />
Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit)<br />
keine <strong>Beiträge</strong> entrichten, würde sonst ein<br />
Missbrauch der Krankenversicherungspflicht<br />
vorliegen.<br />
Eine selbstständige Tätigkeit ist dann hauptberuflich,<br />
wenn sie<br />
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von der wirtschaftlichen Bedeutung und<br />
dem zeitlichen Aufwand her die anderen<br />
Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich<br />
übersteigt und<br />
64 u.a. Urteile vom 24.9.2008 – Aktenzeichen B 12 KR<br />
22/07 R und B 12 KR 27/27 R<br />
65 Besprechung vom 30./31.3.2009<br />
66 BSG vom 25.9.1981 – Aktenzeichen 12 RK 58/80<br />
67 § 5 Abs. 5 SGB V<br />
30 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>