Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Die Auswirkungen auf die Sozialversicherung<br />
sind unterschiedlich. Der Pflegeurlaub hat aufgrund<br />
der kurzfristigen Arbeitsbefreiung, ob mit<br />
oder ohne Entgeltzahlung, keine Auswirkungen.<br />
Die Versicherungspflicht bleibt unverändert<br />
bestehen.<br />
Bei der Pflegezeit kommt es darauf an, ob es<br />
sich um eine vollständige Freistellung ohne Entgeltzahlung<br />
handelt oder um eine Teilbeschäftigung<br />
mit Arbeitsentgelt. Ohne Entgeltzahlung<br />
endet die Versicherungspflicht. Ansonsten<br />
gelten die üblichen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte.<br />
Zu prüfen ist, ob durch die Verringerung<br />
des Entgelts Krankenversicherungspflicht<br />
eintritt (bei bisher versicherungsfrei Beschäftigten)<br />
oder ob es sich nunmehr um eine Beschäftigung<br />
in der Gleitzone handelt.<br />
Organ- oder Gewebespende<br />
Der Bezug von Entgeltersatzleistungen für den<br />
Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer<br />
Lebendorganspende wird analog der Zahlung<br />
von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit behandelt.<br />
Entgelt weiterhin gezahlt wird. Dann bleibt<br />
auch die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
unverändert.<br />
1.8 Ende der Versicherungspflicht<br />
1.8.1 Ende der Beschäftigung<br />
Da die Mitgliedschaft versicherungspflichtig<br />
Beschäftigter mit dem Beginn der Beschäftigung<br />
einsetzt, endet sie im Umkehrschluss<br />
auch mit Aufgabe der Tätigkeit 63 .<br />
Achtung | Die versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung besteht bis zum Ende<br />
des Entgeltfortzahlungsanspruches<br />
fort, wenn der Arbeitgeber wegen der<br />
Arbeitsunfähigkeit die Kündigung ausgesprochen<br />
hat. Er ist dann noch zur Erfüllung<br />
des Entgeltfortzahlungsanspruchs<br />
für sechs Wochen verpflichtet*.<br />
*<br />
§ 8 Abs. 1 EFZG<br />
Art der Unterbrechung<br />
Auswirkungen auf die Versicherungspflicht<br />
Pflegeurlaub<br />
Keine Änderung – durch die kurzfristige Unterbrechung bleibt die sozialversicherungspflichtige<br />
Beschäftigung unverändert bestehen.<br />
Pflegezeit ohne Entgeltzahlung<br />
Die Versicherungspflicht endet, da keine Beschäftigung gegen Entgelt mehr besteht.<br />
Pflegezeit mit Entgeltzahlung<br />
bis 450 EUR<br />
Es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht,<br />
von der sich der Betroffene auf Antrag befreien lassen kann.<br />
Pflegezeit mit Entgeltzahlung<br />
über 450 EUR<br />
Die Versicherungspflicht bleibt grundsätzlich unverändert bestehen. Bestand allerdings bisher<br />
Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze, kann die<br />
Absenkung des Entgelts zur Krankenversicherungspflicht führen. Eine Befreiung auf Antrag ist<br />
in diesen Fällen möglich, wenn eine private Krankenversicherung besteht.<br />
1.7.3 Sonstige Unterbrechungen<br />
Besonders zu nennen wären hier noch Zeiten<br />
eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel<br />
im Rahmen des Mutterschutzes 61 oder des<br />
Bundesseuchengesetzes. Hier bleibt die<br />
versicherungspflichtige Beschäftigung unverändert<br />
fortbestehen. Dies gilt auch dann, wenn<br />
während des Beschäftigungsverbotes kein<br />
Arbeitsentgelt gezahlt wird 62 . Bei anderen, hier<br />
nicht aufgeführten Unterbrechungen, ist immer<br />
die Frage zu stellen, ob der Beschäftigte noch<br />
(zumindest dem Grunde nach) dem Weisungsrecht<br />
des Arbeitgebers unterliegt und ob das<br />
Beispiel:<br />
Frau Sommer ist bei der Firma Sprudel als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig<br />
beschäftigt. Ab 2. April ist sie arbeitsunfähig.<br />
Da sie in der Vergangenheit bereits öfter arbeitsunfähig war, kündigt<br />
sie der Betrieb wegen der Arbeitsunfähigkeit zum 30. April.<br />
Da die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen<br />
wird, muss der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung<br />
für sechs Wochen noch erfüllen. Diese Frist endet am<br />
13. Mai. Bis zu diesem Tag bleibt die Versicherungspflicht bestehen.<br />
61 BSG vom 8.7.1959 – Aktenzeichen 3 RJ 58/58<br />
62 BSG vom 21.12.1962 – Aktenzeichen 7 RAr 53/61<br />
63 unter anderem § 190 Abs. 2 SGB V<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 29