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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Die Auswirkungen auf die Sozialversicherung<br />

sind unterschiedlich. Der Pflegeurlaub hat aufgrund<br />

der kurzfristigen Arbeitsbefreiung, ob mit<br />

oder ohne Entgeltzahlung, keine Auswirkungen.<br />

Die Versicherungspflicht bleibt unverändert<br />

bestehen.<br />

Bei der Pflegezeit kommt es darauf an, ob es<br />

sich um eine vollständige Freistellung ohne Entgeltzahlung<br />

handelt oder um eine Teilbeschäftigung<br />

mit Arbeitsentgelt. Ohne Entgeltzahlung<br />

endet die Versicherungspflicht. Ansonsten<br />

gelten die üblichen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte.<br />

Zu prüfen ist, ob durch die Verringerung<br />

des Entgelts Krankenversicherungspflicht<br />

eintritt (bei bisher versicherungsfrei Beschäftigten)<br />

oder ob es sich nunmehr um eine Beschäftigung<br />

in der Gleitzone handelt.<br />

Organ- oder Gewebespende<br />

Der Bezug von Entgeltersatzleistungen für den<br />

Ausfall von Arbeitseinkünften aufgrund einer<br />

Lebendorganspende wird analog der Zahlung<br />

von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit behandelt.<br />

Entgelt weiterhin gezahlt wird. Dann bleibt<br />

auch die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

unverändert.<br />

1.8 Ende der Versicherungspflicht<br />

1.8.1 Ende der Beschäftigung<br />

Da die Mitgliedschaft versicherungspflichtig<br />

Beschäftigter mit dem Beginn der Beschäftigung<br />

einsetzt, endet sie im Umkehrschluss<br />

auch mit Aufgabe der Tätigkeit 63 .<br />

Achtung | Die versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung besteht bis zum Ende<br />

des Entgeltfortzahlungsanspruches<br />

fort, wenn der Arbeitgeber wegen der<br />

Arbeitsunfähigkeit die Kündigung ausgesprochen<br />

hat. Er ist dann noch zur Erfüllung<br />

des Entgeltfortzahlungsanspruchs<br />

für sechs Wochen verpflichtet*.<br />

*<br />

§ 8 Abs. 1 EFZG<br />

Art der Unterbrechung<br />

Auswirkungen auf die Versicherungspflicht<br />

Pflegeurlaub<br />

Keine Änderung – durch die kurzfristige Unterbrechung bleibt die sozialversicherungspflichtige<br />

Beschäftigung unverändert bestehen.<br />

Pflegezeit ohne Entgeltzahlung<br />

Die Versicherungspflicht endet, da keine Beschäftigung gegen Entgelt mehr besteht.<br />

Pflegezeit mit Entgeltzahlung<br />

bis 450 EUR<br />

Es liegt eine geringfügige Beschäftigung vor. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht,<br />

von der sich der Betroffene auf Antrag befreien lassen kann.<br />

Pflegezeit mit Entgeltzahlung<br />

über 450 EUR<br />

Die Versicherungspflicht bleibt grundsätzlich unverändert bestehen. Bestand allerdings bisher<br />

Krankenversicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze, kann die<br />

Absenkung des Entgelts zur Krankenversicherungspflicht führen. Eine Befreiung auf Antrag ist<br />

in diesen Fällen möglich, wenn eine private Krankenversicherung besteht.<br />

1.7.3 Sonstige Unterbrechungen<br />

Besonders zu nennen wären hier noch Zeiten<br />

eines Beschäftigungsverbotes, zum Beispiel<br />

im Rahmen des Mutterschutzes 61 oder des<br />

Bundesseuchengesetzes. Hier bleibt die<br />

versicherungspflichtige Beschäftigung unverändert<br />

fortbestehen. Dies gilt auch dann, wenn<br />

während des Beschäftigungsverbotes kein<br />

Arbeitsentgelt gezahlt wird 62 . Bei anderen, hier<br />

nicht aufgeführten Unterbrechungen, ist immer<br />

die Frage zu stellen, ob der Beschäftigte noch<br />

(zumindest dem Grunde nach) dem Weisungsrecht<br />

des Arbeitgebers unterliegt und ob das<br />

Beispiel:<br />

Frau Sommer ist bei der Firma Sprudel als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig<br />

beschäftigt. Ab 2. April ist sie arbeitsunfähig.<br />

Da sie in der Vergangenheit bereits öfter arbeitsunfähig war, kündigt<br />

sie der Betrieb wegen der Arbeitsunfähigkeit zum 30. April.<br />

Da die Kündigung wegen der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen<br />

wird, muss der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung<br />

für sechs Wochen noch erfüllen. Diese Frist endet am<br />

13. Mai. Bis zu diesem Tag bleibt die Versicherungspflicht bestehen.<br />

61 BSG vom 8.7.1959 – Aktenzeichen 3 RJ 58/58<br />

62 BSG vom 21.12.1962 – Aktenzeichen 7 RAr 53/61<br />

63 unter anderem § 190 Abs. 2 SGB V<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 29

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