Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Das Besondere ist, dass bei einem rechtmäßigen<br />
Streik bzw. einer rechtmäßigen<br />
Aussperrung in der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
die Monatsfrist nicht gilt. Hier<br />
bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer der<br />
Unterbrechung unbegrenzt erhalten, solange<br />
die Beschäftigung formal andauert 60 . Für die<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt<br />
diese unbegrenzte Verlängerung nicht.<br />
Die Schwierigkeit liegt oftmals in der Beurteilung<br />
der Rechtmäßigkeit des Streiks oder der<br />
Aussperrung. Stellt sich erst im Nachhinein,<br />
also zum Beispiel im Rahmen eines Verfahrens<br />
vor dem Arbeitsgericht, heraus, dass der<br />
Streik nicht rechtmäßig war, so erlischt unter<br />
Umständen rückwirkend der Krankenversicherungsschutz.<br />
Arbeitnehmerinformation | Ist nicht<br />
von vornherein völlig eindeutig, dass<br />
ein Streik oder eine Aussperrung rechtmäßig<br />
ist, so sollte der Beschäftigte<br />
vorsorglich mit seiner <strong>Krankenkasse</strong><br />
Kontakt aufnehmen, um seinen Versicherungsschutz<br />
zu klären. Zwar bleibt<br />
durch die obligatorische Anschlussversicherung<br />
der Versicherungsschutz<br />
erhalten, es könnte dann aber zu Beitragsnachzahlungen<br />
kommen. Wird die<br />
Rechtmäßigkeit des Arbeitskampfes<br />
bestätigt, so erhält der Beschäftigte<br />
seine freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge<br />
von der <strong>Krankenkasse</strong> erstattet.<br />
Freiwilliger Wehrdienst und Bundesfreiwilligendienst<br />
Durch die Abschaffung der Wehrpflicht wurde<br />
der bisherige Wehrdienst durch einen freiwilligen<br />
Wehrdienst abgelöst. Dieser besteht aus<br />
einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17<br />
Monaten weiterem freiwilligem Wehrdienst.<br />
Die bisher für Grundwehrdienstleistende<br />
geltenden Regelungen werden grundsätzlich<br />
auf den neuen Personenkreis übertragen. Die<br />
Mitgliedschaft eines zuvor Versicherungspflichtigen<br />
und bei freiwilligen Mitgliedern<br />
bleibt daher auch für die Dauer des neuen<br />
freiwilligen Wehrdienstes erhalten. Gleiches<br />
gilt unverändert für spätere Wehrübungen. Für<br />
die Dauer des Wehrdienstes werden <strong>Beiträge</strong><br />
vom Bund gezahlt.<br />
Der neue Bundesfreiwilligendienst wird im<br />
Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses<br />
ausgeübt. Da in aller Regel<br />
ein Anspruch auf Arbeitsentgelt und/oder<br />
Sachbezüge gegeben ist, besteht damit<br />
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung. Eine<br />
Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit<br />
der Bezüge ist nicht möglich. Sollte im Ausnahmefall<br />
allerdings kein Entgelt (und keinerlei<br />
Sachbezüge) gewährt werden, handelt<br />
es sich nicht um eine Beschäftigung gegen<br />
Arbeitsentgelt, womit keine Versicherungspflicht<br />
entstehen würde.<br />
Die Bundesregierung plant eine Erweiterung<br />
des Freiwilligendienstes in einer „Light-Version“,<br />
also mit geringeren Anforderungen an<br />
den Umfang und ohne Zahlung von Taschengeld<br />
oder Entgelt. In diesen Fällen wird ebenfalls<br />
keine Versicherungspflicht entstehen.<br />
Arbeitsunfähigkeit/Mutterschutz<br />
Während Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder<br />
des Mutterschutzes bleibt die Mitgliedschaft<br />
Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung<br />
erhalten, solange eine entsprechende<br />
Lohnersatzleistung (zum Beispiel<br />
Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld<br />
oder Mutterschaftsgeld) bezogen wird. In der<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung ist dies<br />
nicht so. Allerdings werden diese Zeiten dort<br />
auf andere Weise berücksichtigt.<br />
Elternzeit<br />
In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt<br />
die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger<br />
auch während der Elternzeit bestehen.<br />
Kurzarbeit<br />
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ändert an<br />
der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
nichts. Auch bei der sogenannten „Kurzarbeit<br />
0“, also ohne tatsächliche Beschäftigung,<br />
bleibt die Versicherungspflicht unverändert<br />
bestehen. Der Beschäftigte verbleibt im unmittelbaren<br />
Einflussbereich des Arbeitgebers.<br />
Die Zahlung der entsprechenden Lohnersatzleistung,<br />
also des Kurzarbeitergeldes, tritt<br />
dabei an die Stelle des Arbeitsentgelts.<br />
Besonderheiten bestehen bei Kurzarbeit in<br />
der Beitragsberechnung. Näheres dazu finden<br />
Sie unter Punkt B 14.3.<br />
Pflegezeit<br />
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer kurzfristigen<br />
Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen<br />
(im Allgemeinen auch als „Pflegeurlaub“<br />
bezeichnet) und der sogenannten Pflegezeit,<br />
die bis zu sechs Monate betragen kann. Der<br />
Pflegeurlaub soll zur kurzfristigen Organisation<br />
einer notwendigen Pflege genutzt werden,<br />
in der Pflegezeit übernimmt der Beschäftigte<br />
selbst die Pflege des Angehörigen.<br />
60 § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V<br />
28 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>