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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Unterbrechung der Beschäftigung<br />

Die Beschäftigung wird unterbrochen ...<br />

mit Entgeltzahlung<br />

ohne Entgeltzahlung<br />

Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit<br />

unbezahlter Urlaub<br />

bezahlter Urlaub<br />

Arbeitsbummelei<br />

Kurzarbeit<br />

rechtswidriger Arbeitskampf<br />

Die Sozialversicherungspflicht bleibt<br />

für längstens einen Monat bestehen<br />

(in allen Zweigen).<br />

Die Sozialversicherungspflicht bleibt<br />

bestehen (in allen Zweigen).<br />

Kurzarbeit<br />

rechtmäßiger Arbeitskampf<br />

Die Mitgliedschaft in der Krankenund<br />

Pflegeversicherung bleibt<br />

bestehen.<br />

Elternzeit<br />

freiwilliger Wehrdienst<br />

Beispiel:<br />

Herr Nadel ist bei der Firma Rot als<br />

Arbeitnehmer beschäftigt. Vom 5. Juni<br />

an erscheint er unentschuldigt nicht<br />

mehr zur Arbeit. Da dies nicht das erste<br />

Mal ist, kündigt ihm die Firma fristlos<br />

zum 10. Juni.<br />

Die Versicherungspflicht bleibt zunächst<br />

auch über den 4. Juni hinaus bestehen.<br />

Sie würde eigentlich am 4. Juli enden.<br />

Da aber bereits vorher das Arbeitsverhältnis<br />

beendet wird, erlischt auch die<br />

Pflichtversicherung mit diesem Tag, also<br />

mit Ablauf des 10. Juni.<br />

Das Fortbestehen der Versicherungspflicht hat<br />

auch Auswirkungen auf die Berechnung der<br />

<strong>Beiträge</strong> (siehe Punkt B 5).<br />

Auch wenn die Versicherungspflicht aufgrund<br />

der Beschäftigung endet, so endet nicht<br />

auch gleichzeitig die Mitgliedschaft in der<br />

gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem<br />

1. August 2013 wird die Krankenversicherung<br />

als so genannte obligatorische Weiterversicherung<br />

fortgesetzt. Die <strong>Krankenkasse</strong> muss<br />

den Betroffenen darüber informieren. Er kann<br />

dann innerhalb von zwei Wochen nach dieser<br />

Information der Fortsetzung der Mitgliedschaft<br />

widersprechen. Er muss dann allerdings<br />

das Bestehen eines adäquaten anderen<br />

Krankenversicherungsschutzes (Familienversicherung,<br />

private Krankenversicherung)<br />

nachweisen.<br />

Streik/Aussperrung<br />

Bei einem Streik oder einer Aussperrung wird<br />

kein Arbeitsentgelt gezahlt, sodass, wie auch<br />

bei anderen Unterbrechungen ohne Entgeltzahlung,<br />

die Versicherungspflicht eigentlich<br />

enden würde. Auch in diesem Fall bleibt aber<br />

die Versicherungspflicht gleichwohl bestehen.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 27

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