Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Unterbrechung der Beschäftigung<br />
Die Beschäftigung wird unterbrochen ...<br />
mit Entgeltzahlung<br />
ohne Entgeltzahlung<br />
Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit<br />
unbezahlter Urlaub<br />
bezahlter Urlaub<br />
Arbeitsbummelei<br />
Kurzarbeit<br />
rechtswidriger Arbeitskampf<br />
Die Sozialversicherungspflicht bleibt<br />
für längstens einen Monat bestehen<br />
(in allen Zweigen).<br />
Die Sozialversicherungspflicht bleibt<br />
bestehen (in allen Zweigen).<br />
Kurzarbeit<br />
rechtmäßiger Arbeitskampf<br />
Die Mitgliedschaft in der Krankenund<br />
Pflegeversicherung bleibt<br />
bestehen.<br />
Elternzeit<br />
freiwilliger Wehrdienst<br />
Beispiel:<br />
Herr Nadel ist bei der Firma Rot als<br />
Arbeitnehmer beschäftigt. Vom 5. Juni<br />
an erscheint er unentschuldigt nicht<br />
mehr zur Arbeit. Da dies nicht das erste<br />
Mal ist, kündigt ihm die Firma fristlos<br />
zum 10. Juni.<br />
Die Versicherungspflicht bleibt zunächst<br />
auch über den 4. Juni hinaus bestehen.<br />
Sie würde eigentlich am 4. Juli enden.<br />
Da aber bereits vorher das Arbeitsverhältnis<br />
beendet wird, erlischt auch die<br />
Pflichtversicherung mit diesem Tag, also<br />
mit Ablauf des 10. Juni.<br />
Das Fortbestehen der Versicherungspflicht hat<br />
auch Auswirkungen auf die Berechnung der<br />
<strong>Beiträge</strong> (siehe Punkt B 5).<br />
Auch wenn die Versicherungspflicht aufgrund<br />
der Beschäftigung endet, so endet nicht<br />
auch gleichzeitig die Mitgliedschaft in der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem<br />
1. August 2013 wird die Krankenversicherung<br />
als so genannte obligatorische Weiterversicherung<br />
fortgesetzt. Die <strong>Krankenkasse</strong> muss<br />
den Betroffenen darüber informieren. Er kann<br />
dann innerhalb von zwei Wochen nach dieser<br />
Information der Fortsetzung der Mitgliedschaft<br />
widersprechen. Er muss dann allerdings<br />
das Bestehen eines adäquaten anderen<br />
Krankenversicherungsschutzes (Familienversicherung,<br />
private Krankenversicherung)<br />
nachweisen.<br />
Streik/Aussperrung<br />
Bei einem Streik oder einer Aussperrung wird<br />
kein Arbeitsentgelt gezahlt, sodass, wie auch<br />
bei anderen Unterbrechungen ohne Entgeltzahlung,<br />
die Versicherungspflicht eigentlich<br />
enden würde. Auch in diesem Fall bleibt aber<br />
die Versicherungspflicht gleichwohl bestehen.<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 27