Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Tipp | Nehmen Sie zusätzlich in den<br />
monatlichen Gehaltszettel einen Hinweis<br />
für die betroffenen Mitarbeiter auf,<br />
dass jede Veränderung in den Verhältnissen,<br />
insbesondere die Aufnahme einer<br />
weiteren Beschäftigung, unverzüglich<br />
mitzuteilen ist.<br />
Können Sie diese Nachweise im Fall<br />
einer Betriebsprüfung vorlegen, wird<br />
der Prüfer keine <strong>Beiträge</strong> wegen der<br />
Zusammenrechnung mit einer anderen<br />
Beschäftigung nachberechnen können.<br />
Illegale Ausländerbeschäftigung<br />
Eine Besonderheit gilt, wenn Ausländer illegal<br />
beschäftigt werden, also ohne Arbeitsgenehmigung<br />
und/oder ohne Aufenthaltsberechtigung.<br />
Da in diesen Fällen der genaue Beginn<br />
und damit die Dauer der Sozialversicherungspflicht<br />
häufig nicht zu bestimmen ist, greift<br />
hier eine Fiktion 55 . Es wird unterstellt, dass<br />
die Beschäftigung bereits drei Monate besteht.<br />
Für diese Zeit können ohne Nachweis<br />
der tatsächlichen Tätigkeitsdauer die Sozialversicherungsbeiträge<br />
nacherhoben werden.<br />
Allerdings kann diese Vermutung durch den<br />
Arbeitgeber mit den entsprechenden Unterlagen<br />
und Nachweisen widerlegt werden.<br />
Bestand die Beschäftigung tatsächlich schon<br />
länger, werden natürlich für den längeren Zeitraum<br />
die <strong>Beiträge</strong> erhoben.<br />
1.7.2 Unterbrechung der Beschäftigung<br />
Nach den bisher dargestellten Kriterien<br />
besteht Versicherungspflicht nur, wenn die<br />
Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt 56 ausgeübt<br />
wird. Auch wenn die Beschäftigung<br />
nicht aktiv ausgeübt, aber gleichwohl das<br />
Entgelt fortgezahlt wird, wie zum Beispiel bei<br />
bezahltem Urlaub und während der Dauer der<br />
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, besteht<br />
weiterhin Versicherungspflicht. Hier bleibt der<br />
Arbeitnehmer in den Betrieb integriert und<br />
unterliegt dem Grunde nach weiterhin dem<br />
Weisungsrecht des Arbeitgebers 57 .<br />
Unterbrechung ohne Arbeitsentgelt<br />
Schwieriger ist die Frage nach der Versicherungspflicht<br />
zu beantworten, wenn das<br />
Entgelt nicht fortgezahlt wird. Hierfür gibt es<br />
einige mögliche Gründe, die wir nachfolgend<br />
im Einzelnen darstellen.<br />
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt<br />
als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis<br />
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt<br />
fortdauert, jedoch nicht länger als<br />
einen Monat 58 . Dabei kommt es nicht darauf<br />
an, ob die Dauer der Unterbrechung von<br />
vornherein feststand. Die Regelung gilt für<br />
alle Versicherungszweige gleichermaßen.<br />
Treffen mehrere verschiedene Anlässe nacheinander<br />
zu (zum Beispiel Arbeitsbummelei<br />
nach unbezahltem Urlaub), so bleibt die<br />
Versicherungspflicht insgesamt nur für einen<br />
Monat bestehen. Dies gilt nicht, wenn eine<br />
Unterbrechung ohne Arbeitsentgelt sich an<br />
eine Unterbrechung mit Anspruch auf eine<br />
Sozialleis tung anschließt 59 . Auf den Grund der<br />
Unterbrechung kommt es grundsätzlich nicht<br />
an (Ausnahme: Streik und Aussperrung).<br />
Beispiel:<br />
Herr Maler ist als Arbeitnehmer bei der<br />
Firma Pinsel beschäftigt. Nebenher baut<br />
er selbst sein Haus. In der Schlussphase<br />
des Bauvorhabens vereinbart er mit<br />
seinem Betrieb unbezahlten Urlaub für<br />
die Zeit vom 10. Juni bis zum 15. Juli.<br />
Seine Versicherungspflicht bleibt auch<br />
ohne Entgeltzahlung fortbestehen, allerdings<br />
nur für einen Monat. Da der unbezahlte<br />
Urlaub am 10. Juni beginnt, endet<br />
die Versicherungspflicht am 9. Juli.<br />
Für die restlichen Tage bis zur Wiederaufnahme<br />
der Beschäftigung kommt die<br />
obligatorische Anschlussversicherung<br />
zum Zuge.<br />
Endet während der Monatsfrist die Beschäftigung<br />
(zum Beispiel durch Kündigung), endet<br />
mit diesem Tag auch die Versicherungspflicht.<br />
Sie bleibt also nicht über das Ende der Beschäftigung<br />
hinaus bestehen.<br />
Häufige Anlässe für eine Unterbrechung der<br />
Beschäftigung ohne Entgeltzahlung sind<br />
der unbezahlte Urlaub und die sogenannte<br />
Arbeitsbummelei, also das unentschuldigte<br />
Fernbleiben von der Arbeit. Auch hier gilt:<br />
Solange die Beschäftigung nicht beendet ist,<br />
besteht die Versicherungspflicht für längstens<br />
einen Monat fort.<br />
55 § 7 Abs. 4 SGB IV<br />
56 siehe Punkt B 4<br />
57 RVA-Entscheidung vom 9.6.1914;<br />
BSG vom 8.7.1959 – Aktenzeichen 3 RJ 58/58<br />
58 § 7 Abs. 3 SGB IV<br />
59 BSG vom 17.2.2004 – Aktenzeichen B 1 KR 7/02 R<br />
26 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>