Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel:<br />
Beispiel:<br />
Frau Soldan soll am 1. Februar bei der<br />
Firma Millitabs ihre neue Beschäftigung<br />
aufnehmen. Wenige Tage zuvor hat sie<br />
die Firma noch einmal aufgesucht, um<br />
ihre Papiere abzugeben und letzte Fragen<br />
zu klären.<br />
Wegen starken Schneefalls in der<br />
Nacht zum 1. Februar muss der öffentliche<br />
Nahverkehr eingestellt werden.<br />
Die Straßen zwischen dem Wohnort<br />
der Frau Soldan und dem Betriebssitz<br />
sind unpassierbar. Sie meldet sich am<br />
Morgen des 1. Februar telefonisch bei<br />
ihrem neuen Vorgesetzten und erklärt<br />
die Lage.<br />
Durch ihr Verhalten hat sie deutlich zu<br />
verstehen gegeben, dass sie die Beschäftigung<br />
aufnehmen wollte und sich<br />
der Verfügungsgewalt ihres Arbeitgebers<br />
unterstellt. Obgleich Frau Soldan<br />
die Beschäftigung also tatsächlich nicht<br />
aufnehmen konnte, beginnt die Versicherungspflicht<br />
gleichwohl mit dem<br />
1. Februar.<br />
Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsaufnahme<br />
Kann der Beschäftigte wegen einer Arbeitsunfähigkeit,<br />
die vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme<br />
eingetreten ist, die Beschäftigung<br />
nicht aufnehmen, so tritt gleichwohl Versicherungspflicht<br />
vom Tag des vereinbarten<br />
Beschäftigungsbeginns ein. Voraussetzung ist<br />
allerdings, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
besteht. Ist dies nicht der Fall (zum<br />
Beispiel weil keine tarifvertragliche Regelung<br />
besteht 50 ), so beginnt die Versicherungspflicht<br />
erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.<br />
Herr Jansen soll vertragsgemäß am 1. Juni seine Beschäftigung<br />
bei der Firma Jüttich antreten. Am 26. Mai erkrankt er aber, sodass<br />
er die Tätigkeit zunächst nicht aufnehmen kann. Die Arbeitsunfähigkeit<br />
dauert bis zum 20. Juni an. Am darauffolgenden Tag nimmt<br />
er die Beschäftigung tatsächlich auf.<br />
Hat Herr Jansen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch vom 1. Juni<br />
an, so tritt die Versicherungspflicht erst mit dem 21. Juni ein.<br />
Erhält er jedoch aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung sein<br />
Entgelt ab dem 1. Juni, so beginnt die Versicherungspflicht mit<br />
diesem Tag.<br />
Geringfügig Beschäftigte<br />
Eine Ausnahme dieser Grundsätze gilt, wenn<br />
für geringfügig Beschäftigte durch Zusammenrechnung<br />
mehrerer Beschäftigungen<br />
Versicherungspflicht eintritt 51 . In diesem Fall<br />
beginnt die Versicherungspflicht erst nach<br />
Feststellung durch die Minijob-Zentrale, bzw.<br />
durch den Rentenversicherungsträger im<br />
Rahmen der Betriebsprüfung 52 . Diese Bestimmung<br />
soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen<br />
schützen, wenn ihm von der<br />
zweiten Beschäftigung nichts bekannt war.<br />
Das setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber<br />
den Beschäftigten ordnungsgemäß befragt<br />
hat und die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
zutreffend vorgenommen wurde.<br />
Durch eine Änderung der Beitragsverfahrensverordnung<br />
53 ist seit 2011 eine Erklärung des<br />
geringfügig Beschäftigten zu weiteren Arbeitsverhältnissen<br />
zwingend zu den Lohnunterlagen<br />
zu nehmen. Darin ist auch die Verpflichtung<br />
zu dokumentieren, dass der Beschäftigte<br />
die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung<br />
seinem Arbeitgeber anzeigt. Nur dann gilt die<br />
Schutzvorschrift 54 , nach der bei der späteren<br />
Feststellung von Versicherungspflicht durch<br />
Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />
die <strong>Beiträge</strong> vom Arbeitgeber nicht<br />
rückwirkend gefordert werden können. Liegen<br />
diese Unterlagen nicht vor, hat der Arbeitgeber<br />
seine Sorgfaltspflicht verletzt und kann auch<br />
für die zurückliegenden Zeiten für die <strong>Beiträge</strong><br />
in Anspruch genommen werden.<br />
50 § 3 Abs. 3 EFZG<br />
51 siehe Punkt A 2.2.2<br />
52 § 8 Abs. 2 SGB IV<br />
53 § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV<br />
54 § 8 Abs. 2 SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 25