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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel:<br />

Beispiel:<br />

Frau Soldan soll am 1. Februar bei der<br />

Firma Millitabs ihre neue Beschäftigung<br />

aufnehmen. Wenige Tage zuvor hat sie<br />

die Firma noch einmal aufgesucht, um<br />

ihre Papiere abzugeben und letzte Fragen<br />

zu klären.<br />

Wegen starken Schneefalls in der<br />

Nacht zum 1. Februar muss der öffentliche<br />

Nahverkehr eingestellt werden.<br />

Die Straßen zwischen dem Wohnort<br />

der Frau Soldan und dem Betriebssitz<br />

sind unpassierbar. Sie meldet sich am<br />

Morgen des 1. Februar telefonisch bei<br />

ihrem neuen Vorgesetzten und erklärt<br />

die Lage.<br />

Durch ihr Verhalten hat sie deutlich zu<br />

verstehen gegeben, dass sie die Beschäftigung<br />

aufnehmen wollte und sich<br />

der Verfügungsgewalt ihres Arbeitgebers<br />

unterstellt. Obgleich Frau Soldan<br />

die Beschäftigung also tatsächlich nicht<br />

aufnehmen konnte, beginnt die Versicherungspflicht<br />

gleichwohl mit dem<br />

1. Februar.<br />

Arbeitsunfähigkeit vor Arbeitsaufnahme<br />

Kann der Beschäftigte wegen einer Arbeitsunfähigkeit,<br />

die vor der vereinbarten Arbeitsaufnahme<br />

eingetreten ist, die Beschäftigung<br />

nicht aufnehmen, so tritt gleichwohl Versicherungspflicht<br />

vom Tag des vereinbarten<br />

Beschäftigungsbeginns ein. Voraussetzung ist<br />

allerdings, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

besteht. Ist dies nicht der Fall (zum<br />

Beispiel weil keine tarifvertragliche Regelung<br />

besteht 50 ), so beginnt die Versicherungspflicht<br />

erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.<br />

Herr Jansen soll vertragsgemäß am 1. Juni seine Beschäftigung<br />

bei der Firma Jüttich antreten. Am 26. Mai erkrankt er aber, sodass<br />

er die Tätigkeit zunächst nicht aufnehmen kann. Die Arbeitsunfähigkeit<br />

dauert bis zum 20. Juni an. Am darauffolgenden Tag nimmt<br />

er die Beschäftigung tatsächlich auf.<br />

Hat Herr Jansen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch vom 1. Juni<br />

an, so tritt die Versicherungspflicht erst mit dem 21. Juni ein.<br />

Erhält er jedoch aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung sein<br />

Entgelt ab dem 1. Juni, so beginnt die Versicherungspflicht mit<br />

diesem Tag.<br />

Geringfügig Beschäftigte<br />

Eine Ausnahme dieser Grundsätze gilt, wenn<br />

für geringfügig Beschäftigte durch Zusammenrechnung<br />

mehrerer Beschäftigungen<br />

Versicherungspflicht eintritt 51 . In diesem Fall<br />

beginnt die Versicherungspflicht erst nach<br />

Feststellung durch die Minijob-Zentrale, bzw.<br />

durch den Rentenversicherungsträger im<br />

Rahmen der Betriebsprüfung 52 . Diese Bestimmung<br />

soll den Arbeitgeber vor Beitragsnachforderungen<br />

schützen, wenn ihm von der<br />

zweiten Beschäftigung nichts bekannt war.<br />

Das setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber<br />

den Beschäftigten ordnungsgemäß befragt<br />

hat und die versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

zutreffend vorgenommen wurde.<br />

Durch eine Änderung der Beitragsverfahrensverordnung<br />

53 ist seit 2011 eine Erklärung des<br />

geringfügig Beschäftigten zu weiteren Arbeitsverhältnissen<br />

zwingend zu den Lohnunterlagen<br />

zu nehmen. Darin ist auch die Verpflichtung<br />

zu dokumentieren, dass der Beschäftigte<br />

die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung<br />

seinem Arbeitgeber anzeigt. Nur dann gilt die<br />

Schutzvorschrift 54 , nach der bei der späteren<br />

Feststellung von Versicherungspflicht durch<br />

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

die <strong>Beiträge</strong> vom Arbeitgeber nicht<br />

rückwirkend gefordert werden können. Liegen<br />

diese Unterlagen nicht vor, hat der Arbeitgeber<br />

seine Sorgfaltspflicht verletzt und kann auch<br />

für die zurückliegenden Zeiten für die <strong>Beiträge</strong><br />

in Anspruch genommen werden.<br />

50 § 3 Abs. 3 EFZG<br />

51 siehe Punkt A 2.2.2<br />

52 § 8 Abs. 2 SGB IV<br />

53 § 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV<br />

54 § 8 Abs. 2 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 25

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