Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Entsendung ins Ausland – rechtliche Einflüsse<br />
Ausstrahlung<br />
(§ 4 SGB IV)<br />
Deutsches<br />
Recht<br />
Arbeitgeber<br />
Recht des<br />
Beschäftigungslandes<br />
Entsendung<br />
Ausnahmevereinbarung<br />
Arbeitnehmer<br />
Bilaterales<br />
Abkommen<br />
EU-Verordnungen<br />
Während die EU-Verordnungen für alle Sozialversicherungszweige<br />
gelten, wirken die<br />
bilateralen Vereinbarungen zum Teil nur auf<br />
einzelne Versicherungszweige, sodass bei den<br />
anderen Versicherungen trotz Abkommens<br />
eine Doppelversicherung möglich ist.<br />
Von entscheidender Bedeutung ist auch die<br />
voraussichtliche Dauer der Entsendung in<br />
einen Abkommensstaat. Ist die Entsendung<br />
von vornherein auf nicht mehr als 24 Monate<br />
befristet, so gilt weiterhin das Recht des Heimatstaates.<br />
Bei einem längeren Zeitraum ist<br />
von Beginn an das Recht des Beschäftigungsstaates<br />
maßgebend.<br />
Die bilateralen Abkommen sehen hier zum Teil<br />
deutlich längere Fristen vor. Außerdem ist in<br />
zahlreichen Abkommen die Weitergeltung der<br />
Rechtsvorschriften des Entsendestaates auch<br />
dann vorgesehen, wenn die Entsendedauer<br />
insgesamt den vereinbarten Maximalzeitraum<br />
überschreitet.<br />
Ausnahmevereinbarungen<br />
Führen die Einschränkungen hinsichtlich des<br />
Personenkreises, der Versicherungszweige<br />
oder des zeitlichen Rahmens der Entsendung<br />
dazu, dass die Abkommen nicht angewandt<br />
werden können, so gibt es noch die Möglichkeit<br />
einer Ausnahmevereinbarung. Über die<br />
pauschalierten Regelungen der Abkommen<br />
hinaus können die beteiligten Staaten für den<br />
Einzelfall Ausnahmevereinbarungen schließen,<br />
mit dem Ziel, ungerechte oder unpraktische<br />
Ergebnisse zu verhindern.<br />
Bei der DVKA (das ist die „Deutsche Verbindungsstelle<br />
Krankenversicherung – Ausland“),<br />
erhalten Sie Informationen und Beratungsblätter<br />
über die einzelnen Abkommensstaaten.<br />
GKV Spitzenverband<br />
Abteilung Deutsche Verbindungsstelle<br />
Krankenversicherung – Ausland<br />
Pennefeldsweg 12c<br />
53177 Bonn<br />
Telefon: 02 28 - 95 30-0<br />
Fax: 02 28 - 95 30-600<br />
E-Mail: post@dvka.de<br />
www.dvka.de<br />
1.7 Beginn und Ende der Versicherungspflicht<br />
1.7.1 Beginn der Versicherungspflicht<br />
Grundsatz<br />
Da die Versicherungspflicht von der tatsächlichen<br />
Ausübung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
abhängt, beginnt sie grundsätzlich mit<br />
der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung.<br />
Wie bereits dargestellt, kommt es dabei nicht<br />
darauf an, welche abweichenden Vereinbarungen<br />
Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegebenenfalls<br />
getroffen haben. Auch ist nicht erforderlich,<br />
dass eine Anmeldung nach der DEÜV vorgenommen<br />
wurde (siehe Punkt A 1.1).<br />
Ausnahmsweise kann die Versicherungspflicht<br />
auch bereits vor der tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme<br />
beginnen, etwa wenn die<br />
Arbeitsaufnahme aus vom Arbeitnehmer<br />
nicht zu vertretenden Gründen erst zu einem<br />
späteren Zeitpunkt erfolgen kann 49 .<br />
49 BSG vom 28.2.1967 – Aktenzeichen 3 RK 17/65<br />
24 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>