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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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dass das genaue Ende der Entsendung, also<br />

ein konkretes Datum bereits feststeht.<br />

Wichtig | Der Begriff der Entsendung<br />

in der Sozialversicherung ist nicht<br />

identisch mit der Entsendung im Sinne<br />

des Arbeitsrechts. So handelt es sich<br />

beispielsweise grundsätzlich bei jeder<br />

Dienstreise ins Ausland für die Sozialversicherung<br />

um eine Entsendung.<br />

Konkurrenz der Systeme<br />

Das deutsche Recht der Ausstrahlung besteht<br />

grundsätzlich unabhängig davon, ob und welche<br />

Versicherungen im Beschäftigungsstaat<br />

bestehen. Umgekehrt ist es für die Versicherung<br />

im Beschäftigungsstaat unerheblich, ob<br />

in Deutschland eine zusätzliche Absicherung<br />

durch die Ausstrahlung besteht. Im Ergebnis<br />

führt dies zu Doppelversicherungen.<br />

Um das möglichst zu vermeiden, hat die<br />

Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe<br />

von Staaten Sozialversicherungsabkommen<br />

geschlossen. Diese regeln, welches Recht im<br />

Einzelfall anzuwenden ist. Zu unterscheiden<br />

ist dabei zwischen über- und zwischenstaatlichen<br />

Vereinbarungen.<br />

Solche überstaatlichen Abkommen stellen<br />

zum Beispiel die EU-Verordnungen dar. In<br />

erster Linie maßgebend ist die Verordnung<br />

883/04, die seit dem 1. Mai 2010 gilt. Seit<br />

1. April bzw. 1. Juni 2012 ist die Verordnung<br />

nicht nur für die EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden,<br />

sondern auch für die EWR-Staaten<br />

Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für<br />

die Schweiz und für Staatenlose und Flüchtlinge.<br />

Allerdings gelten die Regelungen für<br />

diese Staaten sowie für Großbritannien und<br />

Dänemark nicht für Drittstaatsangehörige. Für<br />

Großbritannien ist für diese Personen weiterhin<br />

die alte Verordnung 1408/71 maßgebend.<br />

Die Verordnungen regeln einheitlich die Zuständigkeiten<br />

und die Verfahren zwischen den<br />

Mitgliedsstaaten.<br />

Besondere Zuständigkeitsregelungen bestehen<br />

für Personen, die gleichzeitig in<br />

mehreren Mitgliedsstaaten Beschäftigungen<br />

ausüben. Grundsätzlich ist in den Verordnungen<br />

geregelt, dass immer nur ein Staat für die<br />

Sozialversicherung zuständig ist, sodass es<br />

nicht zu einer Doppelversicherung kommen<br />

kann.<br />

Hinzu kommen ergänzende bilaterale Abkommen<br />

mit einigen Staaten, die zu den EWR-<br />

Ländern gehören.<br />

Diese Vereinbarungen kommen allerdings<br />

nur dann zum Zuge, wenn weder die neue,<br />

noch die alte Verordnung greift. Zusätzlich<br />

bestehen bilaterale Abkommen zwischen der<br />

Bundesrepublik Deutschland und weiteren –<br />

einzelnen – Staaten. Der jeweilige sachliche<br />

und persönliche Geltungsbereich der Abkommen<br />

ist unterschiedlich.<br />

Konkurrenz der Systeme<br />

Ist die EU-Verordnung (883/04) anwendbar?<br />

ja<br />

Es gelten ausschließlich die deutschen<br />

Rechtsvorschriften oder die<br />

Vorschriften des Beschäftigungsstaates.<br />

Es gelten die deutschen Rechts vorschriften<br />

oder die Vorschriften des<br />

Beschäftigungsstaates (aber nur für<br />

die vom Abkommen erfassten Versicherungszweige).<br />

ja<br />

ja<br />

nein<br />

Ist die alte EU-Verordnung (1408/71)<br />

anwendbar (nur im Verhältnis zu<br />

Großbritannien möglich)?<br />

nein<br />

Ist ein bilaterales Abkommen anwendbar?<br />

nein<br />

Doppelte Versicherung möglich.<br />

Es gelten grds. die deutschen<br />

Rechtsvorschriften im Rahmen der<br />

Ausstrahlung.<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 23

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