Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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dass das genaue Ende der Entsendung, also<br />
ein konkretes Datum bereits feststeht.<br />
Wichtig | Der Begriff der Entsendung<br />
in der Sozialversicherung ist nicht<br />
identisch mit der Entsendung im Sinne<br />
des Arbeitsrechts. So handelt es sich<br />
beispielsweise grundsätzlich bei jeder<br />
Dienstreise ins Ausland für die Sozialversicherung<br />
um eine Entsendung.<br />
Konkurrenz der Systeme<br />
Das deutsche Recht der Ausstrahlung besteht<br />
grundsätzlich unabhängig davon, ob und welche<br />
Versicherungen im Beschäftigungsstaat<br />
bestehen. Umgekehrt ist es für die Versicherung<br />
im Beschäftigungsstaat unerheblich, ob<br />
in Deutschland eine zusätzliche Absicherung<br />
durch die Ausstrahlung besteht. Im Ergebnis<br />
führt dies zu Doppelversicherungen.<br />
Um das möglichst zu vermeiden, hat die<br />
Bundesrepublik Deutschland mit einer Reihe<br />
von Staaten Sozialversicherungsabkommen<br />
geschlossen. Diese regeln, welches Recht im<br />
Einzelfall anzuwenden ist. Zu unterscheiden<br />
ist dabei zwischen über- und zwischenstaatlichen<br />
Vereinbarungen.<br />
Solche überstaatlichen Abkommen stellen<br />
zum Beispiel die EU-Verordnungen dar. In<br />
erster Linie maßgebend ist die Verordnung<br />
883/04, die seit dem 1. Mai 2010 gilt. Seit<br />
1. April bzw. 1. Juni 2012 ist die Verordnung<br />
nicht nur für die EU-Mitgliedsstaaten anzuwenden,<br />
sondern auch für die EWR-Staaten<br />
Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für<br />
die Schweiz und für Staatenlose und Flüchtlinge.<br />
Allerdings gelten die Regelungen für<br />
diese Staaten sowie für Großbritannien und<br />
Dänemark nicht für Drittstaatsangehörige. Für<br />
Großbritannien ist für diese Personen weiterhin<br />
die alte Verordnung 1408/71 maßgebend.<br />
Die Verordnungen regeln einheitlich die Zuständigkeiten<br />
und die Verfahren zwischen den<br />
Mitgliedsstaaten.<br />
Besondere Zuständigkeitsregelungen bestehen<br />
für Personen, die gleichzeitig in<br />
mehreren Mitgliedsstaaten Beschäftigungen<br />
ausüben. Grundsätzlich ist in den Verordnungen<br />
geregelt, dass immer nur ein Staat für die<br />
Sozialversicherung zuständig ist, sodass es<br />
nicht zu einer Doppelversicherung kommen<br />
kann.<br />
Hinzu kommen ergänzende bilaterale Abkommen<br />
mit einigen Staaten, die zu den EWR-<br />
Ländern gehören.<br />
Diese Vereinbarungen kommen allerdings<br />
nur dann zum Zuge, wenn weder die neue,<br />
noch die alte Verordnung greift. Zusätzlich<br />
bestehen bilaterale Abkommen zwischen der<br />
Bundesrepublik Deutschland und weiteren –<br />
einzelnen – Staaten. Der jeweilige sachliche<br />
und persönliche Geltungsbereich der Abkommen<br />
ist unterschiedlich.<br />
Konkurrenz der Systeme<br />
Ist die EU-Verordnung (883/04) anwendbar?<br />
ja<br />
Es gelten ausschließlich die deutschen<br />
Rechtsvorschriften oder die<br />
Vorschriften des Beschäftigungsstaates.<br />
Es gelten die deutschen Rechts vorschriften<br />
oder die Vorschriften des<br />
Beschäftigungsstaates (aber nur für<br />
die vom Abkommen erfassten Versicherungszweige).<br />
ja<br />
ja<br />
nein<br />
Ist die alte EU-Verordnung (1408/71)<br />
anwendbar (nur im Verhältnis zu<br />
Großbritannien möglich)?<br />
nein<br />
Ist ein bilaterales Abkommen anwendbar?<br />
nein<br />
Doppelte Versicherung möglich.<br />
Es gelten grds. die deutschen<br />
Rechtsvorschriften im Rahmen der<br />
Ausstrahlung.<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 23