Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die<br />
durch über- und zwischenstaatliche Verträge<br />
geregelt sind.<br />
Beispiel:<br />
Ausstrahlung 48<br />
Das deutsche Sozialversicherungsrecht sieht<br />
vor, dass die deutschen Vorschriften bei<br />
einer befristeten Entsendung aus einem in<br />
Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />
heraus weitergelten. Diese sogenannte<br />
„Ausstrahlung“ ist eine rein nationale<br />
Regelung und soll den kontinuierlichen Schutz<br />
durch die deutschen Sozialversicherungssysteme<br />
gewährleisten. Dies führt unter<br />
Umständen zu einer Doppelversicherung,<br />
wenn nämlich zusätzlich zur deutschen Versicherungspflicht<br />
auch Versicherungspflicht<br />
im Beschäftigungsland entsteht.<br />
Entsendung<br />
Die Vorschriften zur deutschen Sozialversicherungspflicht<br />
gelten auch für Personen, die im<br />
Rahmen eines in Deutschland bestehenden<br />
Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland<br />
entsandt werden, wenn die Entsendung im<br />
Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine Entsendung<br />
liegt vor, wenn sich der Beschäftigte auf<br />
Weisung seines inländischen (deutschen)<br />
Arbeitgebers vom Inland ins Ausland begibt,<br />
um dort in dessen Auftrag und Rechnung<br />
seiner Beschäftigung nachzugehen. Der<br />
Arbeitnehmer muss also in jedem Fall zuvor<br />
entweder in Deutschland beschäftigt oder<br />
wohnhaft gewesen sein. Für die Entsendung<br />
muss ein Grenzübertritt von Deutschland in<br />
das Beschäftigungsland stattfinden.<br />
Zugleich muss das in Deutschland bestehende<br />
Arbeitsverhältnis in seinen Grundzügen<br />
fortbestehen. Dazu gehört insbesondere<br />
die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, die<br />
Weisungsgebundenheit des Beschäftigten<br />
und die Zahlung des Entgelts. Wird etwa das<br />
Entgelt von einem Vertragspartner oder einer<br />
Niederlassung im Ausland gezahlt, fehlt es an<br />
der Bindung an das deutsche Unternehmen.<br />
In solchen Fällen spricht man von einem<br />
Rumpfarbeitsverhältnis, das zwar in arbeitsrechtlicher,<br />
nicht aber in sozialversicherungsrechtlicher<br />
Hinsicht ausreicht.<br />
Ein deutsches Unternehmen beteiligt<br />
sich an einem großen Staudammprojekt<br />
in Uruguay. Herr Kummer wird als Projekt-Koordinator<br />
dorthin geschickt. Der<br />
Staudamm wird von einer Arbeitsgemeinschaft<br />
mehrerer großer Unternehmen<br />
gebaut. Herr Kummer erhält sein<br />
Gehalt für die Dauer des Auslandseinsatzes<br />
von dieser Arbeitsgemeinschaft.<br />
Es handelt sich nicht um eine Entsendung.<br />
Da in Deutschland kein Entgelt<br />
gezahlt wird und zudem keine unmittelbare<br />
Weisungsbefugnis des deutschen<br />
Unternehmens besteht, handelt es sich<br />
lediglich um ein Rumpfarbeitsverhältnis<br />
und nicht um eine Entsendung aus einer<br />
deutschen Beschäftigung heraus.<br />
Die Einstellung eines Mitarbeiters für den<br />
Zweck der Entsendung ist jedoch nicht schädlich.<br />
Voraussetzung ist allerdings, dass der neue<br />
Mitarbeiter zuvor in Deutschland gearbeitet<br />
oder zumindest seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen<br />
Aufenthaltsort hier hatte. Es muss also<br />
zuvor bereits eine Beziehung zum deutschen<br />
(Sozialversicherungs-)Recht bestanden haben.<br />
Außerdem ist die Absicht erforderlich, nach<br />
dem Auslandsaufenthalt die Beschäftigung<br />
wieder in Deutschland fortzusetzen.<br />
Beispiel:<br />
Frau Kluge hat ihr Ingenieurstudium (in<br />
Deutschland) abgeschlossen. Von der<br />
Firma Intertrans mit Sitz in München<br />
wird sie für ein Projekt in Mexiko eingestellt.<br />
Nach Abschluss des Projektes<br />
ist ihre Weiterbeschäftigung in Deutschland<br />
vorgesehen.<br />
Es handelt sich um eine Entsendung,<br />
da Frau Kluge vor Beginn der Beschäftigung<br />
bereits ihren Wohnsitz in Deutschland<br />
hatte.<br />
48 § 4 SGB IV<br />
Damit die Ausstrahlung oder die Wirkung<br />
eines Sozialversicherungsabkommens eintreten<br />
kann, ist immer eine Befristung der<br />
Entsendung erforderlich. Diese kann entweder<br />
durch Vertrag (Zusatzvereinbarung<br />
zum Arbeitsvertrag) oder durch die Art der<br />
Entsendung, also etwa für ein spezielles,<br />
zeitlich begrenztes Projekt geschehen. Dabei<br />
ist etwa bei einem Projekt nicht erforderlich,<br />
22 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>