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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die<br />

durch über- und zwischenstaatliche Verträge<br />

geregelt sind.<br />

Beispiel:<br />

Ausstrahlung 48<br />

Das deutsche Sozialversicherungsrecht sieht<br />

vor, dass die deutschen Vorschriften bei<br />

einer befristeten Entsendung aus einem in<br />

Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnis<br />

heraus weitergelten. Diese sogenannte<br />

„Ausstrahlung“ ist eine rein nationale<br />

Regelung und soll den kontinuierlichen Schutz<br />

durch die deutschen Sozialversicherungssysteme<br />

gewährleisten. Dies führt unter<br />

Umständen zu einer Doppelversicherung,<br />

wenn nämlich zusätzlich zur deutschen Versicherungspflicht<br />

auch Versicherungspflicht<br />

im Beschäftigungsland entsteht.<br />

Entsendung<br />

Die Vorschriften zur deutschen Sozialversicherungspflicht<br />

gelten auch für Personen, die im<br />

Rahmen eines in Deutschland bestehenden<br />

Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland<br />

entsandt werden, wenn die Entsendung im<br />

Voraus zeitlich begrenzt ist. Eine Entsendung<br />

liegt vor, wenn sich der Beschäftigte auf<br />

Weisung seines inländischen (deutschen)<br />

Arbeitgebers vom Inland ins Ausland begibt,<br />

um dort in dessen Auftrag und Rechnung<br />

seiner Beschäftigung nachzugehen. Der<br />

Arbeitnehmer muss also in jedem Fall zuvor<br />

entweder in Deutschland beschäftigt oder<br />

wohnhaft gewesen sein. Für die Entsendung<br />

muss ein Grenzübertritt von Deutschland in<br />

das Beschäftigungsland stattfinden.<br />

Zugleich muss das in Deutschland bestehende<br />

Arbeitsverhältnis in seinen Grundzügen<br />

fortbestehen. Dazu gehört insbesondere<br />

die Verpflichtung zur Arbeitsleistung, die<br />

Weisungsgebundenheit des Beschäftigten<br />

und die Zahlung des Entgelts. Wird etwa das<br />

Entgelt von einem Vertragspartner oder einer<br />

Niederlassung im Ausland gezahlt, fehlt es an<br />

der Bindung an das deutsche Unternehmen.<br />

In solchen Fällen spricht man von einem<br />

Rumpfarbeitsverhältnis, das zwar in arbeitsrechtlicher,<br />

nicht aber in sozialversicherungsrechtlicher<br />

Hinsicht ausreicht.<br />

Ein deutsches Unternehmen beteiligt<br />

sich an einem großen Staudammprojekt<br />

in Uruguay. Herr Kummer wird als Projekt-Koordinator<br />

dorthin geschickt. Der<br />

Staudamm wird von einer Arbeitsgemeinschaft<br />

mehrerer großer Unternehmen<br />

gebaut. Herr Kummer erhält sein<br />

Gehalt für die Dauer des Auslandseinsatzes<br />

von dieser Arbeitsgemeinschaft.<br />

Es handelt sich nicht um eine Entsendung.<br />

Da in Deutschland kein Entgelt<br />

gezahlt wird und zudem keine unmittelbare<br />

Weisungsbefugnis des deutschen<br />

Unternehmens besteht, handelt es sich<br />

lediglich um ein Rumpfarbeitsverhältnis<br />

und nicht um eine Entsendung aus einer<br />

deutschen Beschäftigung heraus.<br />

Die Einstellung eines Mitarbeiters für den<br />

Zweck der Entsendung ist jedoch nicht schädlich.<br />

Voraussetzung ist allerdings, dass der neue<br />

Mitarbeiter zuvor in Deutschland gearbeitet<br />

oder zumindest seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen<br />

Aufenthaltsort hier hatte. Es muss also<br />

zuvor bereits eine Beziehung zum deutschen<br />

(Sozialversicherungs-)Recht bestanden haben.<br />

Außerdem ist die Absicht erforderlich, nach<br />

dem Auslandsaufenthalt die Beschäftigung<br />

wieder in Deutschland fortzusetzen.<br />

Beispiel:<br />

Frau Kluge hat ihr Ingenieurstudium (in<br />

Deutschland) abgeschlossen. Von der<br />

Firma Intertrans mit Sitz in München<br />

wird sie für ein Projekt in Mexiko eingestellt.<br />

Nach Abschluss des Projektes<br />

ist ihre Weiterbeschäftigung in Deutschland<br />

vorgesehen.<br />

Es handelt sich um eine Entsendung,<br />

da Frau Kluge vor Beginn der Beschäftigung<br />

bereits ihren Wohnsitz in Deutschland<br />

hatte.<br />

48 § 4 SGB IV<br />

Damit die Ausstrahlung oder die Wirkung<br />

eines Sozialversicherungsabkommens eintreten<br />

kann, ist immer eine Befristung der<br />

Entsendung erforderlich. Diese kann entweder<br />

durch Vertrag (Zusatzvereinbarung<br />

zum Arbeitsvertrag) oder durch die Art der<br />

Entsendung, also etwa für ein spezielles,<br />

zeitlich begrenztes Projekt geschehen. Dabei<br />

ist etwa bei einem Projekt nicht erforderlich,<br />

22 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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