Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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1.6.5 Beschäftigte mit flexiblen<br />
Arbeits zeiten<br />
Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt<br />
bleibt auch dann versicherungspflichtig, wenn<br />
der Beschäftigte aufgrund der Ausnutzung flexibler<br />
Arbeitszeiten von der Arbeit freigestellt<br />
wird 41 . Da dies von den allgemeinen Grundsätzen<br />
zur Versicherungspflicht abweicht, und damit<br />
auch weitere Folgerungen verbunden sind<br />
(zum Beispiel Hinausschieben der Fälligkeit<br />
von <strong>Beiträge</strong>n), ist die Bewertung als flexible<br />
Arbeitszeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinne an folgende Voraussetzungen geknüpft:<br />
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Die Freistellung erfolgt aufgrund einer<br />
schriftlichen Vereinbarung 42 .<br />
In der Freistellungsphase wird Arbeitsentgelt<br />
aus einem Wertguthaben fällig,<br />
das vor oder nach der Freistellungsphase<br />
erarbeitet wurde bzw. wird.<br />
Die Höhe des während der Freistellung<br />
gezahlten Entgelts weicht nicht unangemessen<br />
von dem in den letzten zwölf<br />
Monaten gezahlten Entgelt ab.<br />
Die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase<br />
und der Freistellungsphase müssen<br />
mehr als geringfügig sein.<br />
Besondere Bestimmungen gelten hinsichtlich<br />
der angesparten Arbeitsentgelte (Wertguthaben).<br />
Näheres hierzu finden Sie unter<br />
Punkt B 12.<br />
Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt<br />
auch dann als fortbestehend, wenn das Entgelt<br />
aus einem Wertguthabenkonto bezogen<br />
wird, das wegen eines Arbeitgeberwechsels<br />
auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen<br />
wurde 43 .<br />
Neu ist, dass auch ohne Wertguthabenvereinbarung<br />
eine längere bezahlte Freistellung<br />
bis zu drei Monaten bei Gleitzeitkonten die<br />
Versicherungspflicht weiter bestehen lässt 44 .<br />
Dadurch wird die Nutzung flexibler Arbeitszeiten<br />
einfacher und sicherer.<br />
1.6.6 Vorruheständler<br />
Bezieher von Vorruhestandsgeld sind keine<br />
Arbeitnehmer (mehr) im Sinne der Sozialversicherung.<br />
Sie sind diesen aber in der Krankenund<br />
Pflegeversicherung gleichgestellt 45 . Auch<br />
in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht,<br />
allerdings nicht als Arbeitneh-<br />
41 § 7 Abs. 1a SGB IV<br />
42 § 7b SGB IV<br />
43 § 7 Abs. 3 SGB IV<br />
44 § 7 Abs. 1a SGB IV<br />
45 § 5 Abs. 3 SGB V<br />
mer, sondern als sonstige Versicherte 46 . In der<br />
Arbeitslosenversicherung besteht hingegen<br />
keine Versicherungspflicht.<br />
Für die Versicherungspflicht in der Krankenund<br />
Rentenversicherung gelten folgende<br />
Voraussetzungen:<br />
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űű<br />
Der Vorruhestandsgeldbezieher muss<br />
unmittelbar vorher versicherungspflichtig<br />
gewesen sein.<br />
Das Vorruhestandsgeld muss mindestens<br />
65 v.H. des vorherigen Bruttoentgelts<br />
betragen (gilt nur für die Krankenversicherungspflicht).<br />
Die Zahlung des Vorruhestandsgeldes<br />
muss nach dem übereinstimmenden<br />
Willen der Beteiligten (Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer) mit dem Ausscheiden aus<br />
dem Erwerbsleben verbunden sein. Ist<br />
dies nicht der Fall, besteht keine Versicherungspflicht<br />
47 . Gleiches gilt, wenn sich der<br />
Vorruhestandsgeldempfänger arbeitslos<br />
meldet oder eine neue Beschäftigung<br />
– auch bei einem anderen Arbeitgeber –<br />
aufnimmt.<br />
Das Vorruhestandsgeld muss bis zum<br />
frühestmöglichen Beginn der Altersrente<br />
gewährt werden. Besteht kein Rentenanspruch,<br />
tritt an diese Stelle das Erreichen<br />
der Regelaltersgrenze.<br />
Das Vorruhestandsgeld darf nicht bereits<br />
bei Zubilligung einer Berufsunfähigkeitsrente<br />
(Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung)<br />
entfallen.<br />
1.6.7 Ins Ausland entsandte<br />
Beschäftigte<br />
Immer mehr Unternehmen – zunehmend<br />
kleinere und mittlere Betriebe – erstrecken<br />
ihren Tätigkeitsbereich auch ins Ausland. Bei<br />
der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland<br />
sind aus sozialversicherungsrechtlicher<br />
Sicht einige Besonderheiten zu beachten, um<br />
Rechtsnachteile für das Unternehmen oder<br />
den Mitarbeiter zu vermeiden.<br />
Territorialprinzip<br />
Ein Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich<br />
dem Sozialversicherungsrecht des Landes,<br />
in dem er seine Beschäftigung tatsächlich<br />
ausübt. Arbeitet also ein Mitarbeiter eines<br />
deutschen Unternehmens im Ausland, so<br />
gelten grundsätzlich die dortigen Vorschriften<br />
über die Sozialversicherung. Von diesem<br />
46 § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI<br />
47 BSG vom 26.11.1992 – Aktenzeichen 7 RAV 46/92<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 21