30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1.6.5 Beschäftigte mit flexiblen<br />

Arbeits zeiten<br />

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt<br />

bleibt auch dann versicherungspflichtig, wenn<br />

der Beschäftigte aufgrund der Ausnutzung flexibler<br />

Arbeitszeiten von der Arbeit freigestellt<br />

wird 41 . Da dies von den allgemeinen Grundsätzen<br />

zur Versicherungspflicht abweicht, und damit<br />

auch weitere Folgerungen verbunden sind<br />

(zum Beispiel Hinausschieben der Fälligkeit<br />

von <strong>Beiträge</strong>n), ist die Bewertung als flexible<br />

Arbeitszeit im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne an folgende Voraussetzungen geknüpft:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Die Freistellung erfolgt aufgrund einer<br />

schriftlichen Vereinbarung 42 .<br />

In der Freistellungsphase wird Arbeitsentgelt<br />

aus einem Wertguthaben fällig,<br />

das vor oder nach der Freistellungsphase<br />

erarbeitet wurde bzw. wird.<br />

Die Höhe des während der Freistellung<br />

gezahlten Entgelts weicht nicht unangemessen<br />

von dem in den letzten zwölf<br />

Monaten gezahlten Entgelt ab.<br />

Die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase<br />

und der Freistellungsphase müssen<br />

mehr als geringfügig sein.<br />

Besondere Bestimmungen gelten hinsichtlich<br />

der angesparten Arbeitsentgelte (Wertguthaben).<br />

Näheres hierzu finden Sie unter<br />

Punkt B 12.<br />

Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt<br />

auch dann als fortbestehend, wenn das Entgelt<br />

aus einem Wertguthabenkonto bezogen<br />

wird, das wegen eines Arbeitgeberwechsels<br />

auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen<br />

wurde 43 .<br />

Neu ist, dass auch ohne Wertguthabenvereinbarung<br />

eine längere bezahlte Freistellung<br />

bis zu drei Monaten bei Gleitzeitkonten die<br />

Versicherungspflicht weiter bestehen lässt 44 .<br />

Dadurch wird die Nutzung flexibler Arbeitszeiten<br />

einfacher und sicherer.<br />

1.6.6 Vorruheständler<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld sind keine<br />

Arbeitnehmer (mehr) im Sinne der Sozialversicherung.<br />

Sie sind diesen aber in der Krankenund<br />

Pflegeversicherung gleichgestellt 45 . Auch<br />

in der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht,<br />

allerdings nicht als Arbeitneh-<br />

41 § 7 Abs. 1a SGB IV<br />

42 § 7b SGB IV<br />

43 § 7 Abs. 3 SGB IV<br />

44 § 7 Abs. 1a SGB IV<br />

45 § 5 Abs. 3 SGB V<br />

mer, sondern als sonstige Versicherte 46 . In der<br />

Arbeitslosenversicherung besteht hingegen<br />

keine Versicherungspflicht.<br />

Für die Versicherungspflicht in der Krankenund<br />

Rentenversicherung gelten folgende<br />

Voraussetzungen:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Der Vorruhestandsgeldbezieher muss<br />

unmittelbar vorher versicherungspflichtig<br />

gewesen sein.<br />

Das Vorruhestandsgeld muss mindestens<br />

65 v.H. des vorherigen Bruttoentgelts<br />

betragen (gilt nur für die Krankenversicherungspflicht).<br />

Die Zahlung des Vorruhestandsgeldes<br />

muss nach dem übereinstimmenden<br />

Willen der Beteiligten (Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer) mit dem Ausscheiden aus<br />

dem Erwerbsleben verbunden sein. Ist<br />

dies nicht der Fall, besteht keine Versicherungspflicht<br />

47 . Gleiches gilt, wenn sich der<br />

Vorruhestandsgeldempfänger arbeitslos<br />

meldet oder eine neue Beschäftigung<br />

– auch bei einem anderen Arbeitgeber –<br />

aufnimmt.<br />

Das Vorruhestandsgeld muss bis zum<br />

frühestmöglichen Beginn der Altersrente<br />

gewährt werden. Besteht kein Rentenanspruch,<br />

tritt an diese Stelle das Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze.<br />

Das Vorruhestandsgeld darf nicht bereits<br />

bei Zubilligung einer Berufsunfähigkeitsrente<br />

(Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung)<br />

entfallen.<br />

1.6.7 Ins Ausland entsandte<br />

Beschäftigte<br />

Immer mehr Unternehmen – zunehmend<br />

kleinere und mittlere Betriebe – erstrecken<br />

ihren Tätigkeitsbereich auch ins Ausland. Bei<br />

der Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland<br />

sind aus sozialversicherungsrechtlicher<br />

Sicht einige Besonderheiten zu beachten, um<br />

Rechtsnachteile für das Unternehmen oder<br />

den Mitarbeiter zu vermeiden.<br />

Territorialprinzip<br />

Ein Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich<br />

dem Sozialversicherungsrecht des Landes,<br />

in dem er seine Beschäftigung tatsächlich<br />

ausübt. Arbeitet also ein Mitarbeiter eines<br />

deutschen Unternehmens im Ausland, so<br />

gelten grundsätzlich die dortigen Vorschriften<br />

über die Sozialversicherung. Von diesem<br />

46 § 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI<br />

47 BSG vom 26.11.1992 – Aktenzeichen 7 RAV 46/92<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!