Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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der Verleiher keine Erlaubnis der Bundesagentur<br />
für Arbeit zur Überlassung von Arbeitnehmern,<br />
handelt es sich um eine illegale<br />
Arbeitnehmerüberlassung. In diesem Fall wird<br />
der Entleiher zum Arbeitgeber und hat alle<br />
entsprechenden Pflichten (Meldungen, Beitragszahlung<br />
usw.) zu erfüllen. 40<br />
Achtung | Das Haftungsrisiko des Entleihers<br />
darf nicht unterschätzt werden.<br />
Neben eventuell zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträgen<br />
kann in bestimmten<br />
Fällen auch der Arbeitnehmer<br />
seinen Entgeltanspruch gegen den Entleiher<br />
geltend machen. Ob der Entleiher<br />
bereits die vereinbarte Summe an den<br />
Verleiher gezahlt hat, spielt dabei keine<br />
Rolle.<br />
Es ist sicherer, sich im Falle eines Falles<br />
an ein bekanntes Verleihunternehmen<br />
mit gutem Ruf zu wenden oder sich die<br />
Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit<br />
vorlegen zu lassen.<br />
1.6.3 Teilzeitbeschäftigte<br />
Teilzeitbeschäftigte unterliegen der Sozialversicherungspflicht,<br />
wie jeder andere Arbeitnehmer<br />
auch. Ausnahmen gibt es hinsichtlich<br />
einer geringfügigen Beschäftigung (siehe<br />
Punkt A 2.2).<br />
1.6.4 Beschäftigte in Altersteilzeit<br />
Auch Beschäftigte in Altersteilzeit unterliegen<br />
der Sozialversicherungspflicht wie andere Beschäftigte.<br />
Um Altersteilzeit auszuüben, muss<br />
die Beschäftigung mehr als nur geringfügig<br />
sein. Die Voraussetzungen für die Altersteilzeit<br />
sind unter Punkt B 13 ausführlich dargestellt.<br />
Besonderheiten gibt es ggf. beim Eintritt von<br />
Krankenversicherungspflicht durch die Verringerung<br />
des Arbeitsentgelts, wenn zuvor eine<br />
private Krankenversicherung bestanden hat<br />
(siehe Punkt A 1.9.2).<br />
Leiharbeitsverhältnis<br />
<br />
Arbeitsvertrag<br />
Entgelt<br />
Arbeitnehmer<br />
Weisungsbefugnis<br />
Eingliederung<br />
in den Betrieb<br />
<br />
<br />
Verleiher<br />
<br />
Vertrag – Vergütung<br />
Entleiher<br />
benötigt Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung<br />
ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers<br />
mit allen Pflichten<br />
zahlt das Entgelt an den<br />
Arbeitnehmer<br />
haftet als Gesamtschuldner<br />
mit für die<br />
Sozialversicherungs beiträge<br />
gliedert den Arbeitnehmer<br />
in seinen Betrieb ein, ohne<br />
deshalb zum Arbeitgeber zu<br />
werden<br />
wird bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung<br />
zum Arbeitgeber<br />
mit allen Pfichten<br />
zahlt die vereinbarte<br />
Ver gütung an Entleiher<br />
40 §§ 9 und 10 AÜG<br />
20 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>