Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren<br />
Meldung mit Kennzeichnung „Statuskennzeichen”<br />
Ehegatte oder Lebenspartner<br />
an<br />
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
an<br />
<strong>Krankenkasse</strong><br />
leitet<br />
weiter<br />
Rentenversicherung<br />
prüft und erlässt Bescheid<br />
1.6 Besondere Personenkreise<br />
Bei einigen Personenkreisen gibt es Besonderheiten<br />
hinsichtlich der versicherungsrechtlichen<br />
Beurteilung der Beschäftigung zu<br />
beachten.<br />
Wichtig | Der Bescheid der Rentenversicherung<br />
gilt natürlich nur, solange sich<br />
an den dieser Entscheidung zugrunde<br />
liegenden Tatbeständen nichts ändert.<br />
Deshalb enthalten die Bescheide grundsätzlich<br />
den ausdrücklichen Hinweis,<br />
dass die Betroffenen sich bei einer Änderung<br />
der Verhältnisse zur Überprüfung<br />
des Bescheides an die Stelle wenden<br />
müssen, die ihn erlassen hat.<br />
In einem erneuten Verfahren überprüft<br />
der Versicherungsträger dann, ob der<br />
ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder<br />
abgeändert werden muss. Die Aufhebung<br />
oder Änderung erfolgt grundsätzlich<br />
nur für die Zukunft. Eine Überprüfung ist<br />
auch vorzunehmen, wenn entsprechende<br />
Änderungen angezeigt oder im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung festgestellt<br />
werden.<br />
1.6.1 Auszubildende<br />
Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern<br />
sind Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />
beschäftigt werden, auch dann versicherungspflichtig,<br />
wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />
werden 38 . In der Praxis hat diese Regelung für<br />
Auszubildende keine Bedeutung, da bei einer<br />
Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz<br />
die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung<br />
vorgeschrieben ist 39 .<br />
Gelegentlich spielt die Beschäftigung ohne<br />
Arbeitsentgelt aber eine Rolle bei Praktikanten.<br />
Hier bestehen einige Sonderregelungen<br />
(siehe Punkt A 2.4).<br />
Als Auszubildende im Sinne der Sozialversicherung<br />
werden auch Personen angesehen,<br />
die an einem dualen Studiengang teilnehmen.<br />
1.6.2 Leiharbeitnehmer<br />
Auch Leiharbeitnehmer stehen in einem abhängigen<br />
Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber<br />
ist allerdings im Regelfall der Verleiher.<br />
Zum entleihenden Betrieb besteht grundsätzlich<br />
kein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn<br />
der Beschäftigte dort in den Betrieb und in<br />
den Arbeitsablauf eingegliedert wird.<br />
Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine<br />
legale Arbeitnehmerüberlassung handelt. Hat<br />
38 § 2 Abs. 2 SGB IV<br />
39 § 17 BBiG<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 19