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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren<br />

Meldung mit Kennzeichnung „Statuskennzeichen”<br />

Ehegatte oder Lebenspartner<br />

an<br />

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

an<br />

<strong>Krankenkasse</strong><br />

leitet<br />

weiter<br />

Rentenversicherung<br />

prüft und erlässt Bescheid<br />

1.6 Besondere Personenkreise<br />

Bei einigen Personenkreisen gibt es Besonderheiten<br />

hinsichtlich der versicherungsrechtlichen<br />

Beurteilung der Beschäftigung zu<br />

beachten.<br />

Wichtig | Der Bescheid der Rentenversicherung<br />

gilt natürlich nur, solange sich<br />

an den dieser Entscheidung zugrunde<br />

liegenden Tatbeständen nichts ändert.<br />

Deshalb enthalten die Bescheide grundsätzlich<br />

den ausdrücklichen Hinweis,<br />

dass die Betroffenen sich bei einer Änderung<br />

der Verhältnisse zur Überprüfung<br />

des Bescheides an die Stelle wenden<br />

müssen, die ihn erlassen hat.<br />

In einem erneuten Verfahren überprüft<br />

der Versicherungsträger dann, ob der<br />

ursprüngliche Bescheid aufgehoben oder<br />

abgeändert werden muss. Die Aufhebung<br />

oder Änderung erfolgt grundsätzlich<br />

nur für die Zukunft. Eine Überprüfung ist<br />

auch vorzunehmen, wenn entsprechende<br />

Änderungen angezeigt oder im Rahmen<br />

einer Betriebsprüfung festgestellt<br />

werden.<br />

1.6.1 Auszubildende<br />

Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern<br />

sind Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />

beschäftigt werden, auch dann versicherungspflichtig,<br />

wenn sie ohne Entgelt beschäftigt<br />

werden 38 . In der Praxis hat diese Regelung für<br />

Auszubildende keine Bedeutung, da bei einer<br />

Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz<br />

die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung<br />

vorgeschrieben ist 39 .<br />

Gelegentlich spielt die Beschäftigung ohne<br />

Arbeitsentgelt aber eine Rolle bei Praktikanten.<br />

Hier bestehen einige Sonderregelungen<br />

(siehe Punkt A 2.4).<br />

Als Auszubildende im Sinne der Sozialversicherung<br />

werden auch Personen angesehen,<br />

die an einem dualen Studiengang teilnehmen.<br />

1.6.2 Leiharbeitnehmer<br />

Auch Leiharbeitnehmer stehen in einem abhängigen<br />

Beschäftigungsverhältnis. Arbeitgeber<br />

ist allerdings im Regelfall der Verleiher.<br />

Zum entleihenden Betrieb besteht grundsätzlich<br />

kein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn<br />

der Beschäftigte dort in den Betrieb und in<br />

den Arbeitsablauf eingegliedert wird.<br />

Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine<br />

legale Arbeitnehmerüberlassung handelt. Hat<br />

38 § 2 Abs. 2 SGB IV<br />

39 § 17 BBiG<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 19

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