Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Nach der Anhörung erhalten die Beteiligten<br />
von der Rentenversicherung einen rechtsmittelfähigen<br />
Bescheid. Dieser kann dann<br />
im Rahmen eines Sozialgerichtsverfahrens<br />
angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt<br />
einen Monat nach Zustellung des Bescheides.<br />
Danach ist der Bescheid – wenn er nicht<br />
angefochten wird – bindend.<br />
Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht<br />
– vorausgesetzt, die Rentenversicherung stellt<br />
die Arbeitnehmereigenschaft fest – mit dem<br />
Antritt der Beschäftigung.<br />
Da das Statusfeststellungsverfahren sich<br />
aber unter Umständen über einen längeren<br />
Zeitraum hinziehen kann, hat der Gesetzgeber<br />
eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen.<br />
Danach beginnt die Versicherungspflicht erst<br />
mit der Bekanntgabe des Bescheides der<br />
Rentenversicherung, wenn<br />
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der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb<br />
eines Monats nach Beginn der Beschäftigung<br />
gestellt wurde,<br />
der Beschäftigte zustimmt,<br />
der Beschäftigte für die Zeit zwischen<br />
Beginn der Beschäftigung und Ende des<br />
Verfahrens eine ausreichende Absicherung<br />
für den Fall der Krankheit und zur<br />
Altersvorsorge getroffen hat. Dieser<br />
Versicherungsschutz muss der Art nach<br />
den Leistungen der gesetzlichen Krankenbzw.<br />
Rentenversicherung entsprechen 34 .<br />
Wird der Beginn der Versicherungspflicht<br />
nicht hinausgeschoben, so wird gleichwohl<br />
für die Dauer des Verfahrens die Fälligkeit<br />
der Sozialversicherungsbeiträge verzögert.<br />
Die <strong>Beiträge</strong> werden also erst fällig, wenn<br />
das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. In<br />
diesem besonderen Fall haben Widerspruch<br />
und Klage gegen den Bescheid der Rentenversicherung<br />
aufschiebende Wirkung 35 .<br />
Weitere Hinweise zum Beginn der Versicherungspflicht<br />
finden Sie unter Punkt A 1.7.1.<br />
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Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />
GmbH 37 .<br />
Um diese Personen identifizieren zu können,<br />
ist bei der Anmeldung nach der DEÜV eine<br />
entsprechende Kennzeichnung zu setzen<br />
(s. Punkt C 6.2).<br />
Nach erfolgter Anmeldung wird der Status<br />
durch die Deutsche Rentenversicherung –<br />
Bund überprüft.<br />
Für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren<br />
gelten die besonderen Regelungen<br />
über das Hinausschieben des Versicherungsbeginns<br />
und die Stundung der <strong>Beiträge</strong> nicht<br />
(s. hierzu Abb. S. 19).<br />
1.5.2 Bindung der Bundesagentur für<br />
Arbeit<br />
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht<br />
grundsätzlich an Entscheidungen der Einzugsstelle<br />
bzw. des prüfenden Rentenversicherungsträgers<br />
gebunden. Im Falle der<br />
Leis tungsgewährung, zum Beispiel bei der<br />
Zahlung von Arbeitslosengeld oder Insolvenzausfallgeld,<br />
haben die Arbeitsagenturen<br />
ein eigenes Prüfrecht. Sie können – für den<br />
Bereich der Arbeitslosenversicherung – Bescheide<br />
anderer Versicherungsträger sogar<br />
rückwirkend aufheben. Anstelle der erhofften<br />
Sozialleistung erhält der Antragsteller dann<br />
allenfalls seine gezahlten <strong>Beiträge</strong>, und das<br />
auch nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist,<br />
zurück.<br />
Dies führt oftmals zu Problemen, da sich der<br />
Versicherte in der Regel auf die Beurteilung<br />
der <strong>Krankenkasse</strong> oder des Rentenversicherungsträgers<br />
verlässt.<br />
Die Arbeitsagenturen sind aber an die<br />
Entscheidungen der Rentenversicherung<br />
gebunden, soweit diese im Rahmen eines<br />
Statusfeststellungsverfahrens (auf Antrag<br />
oder obligatorisch) oder einer Betriebsprüfung<br />
ergehen.<br />
1.5.1 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren<br />
Für zwei Personenkreise ist ein obligatorisches<br />
Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben,<br />
nämlich für<br />
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Ehegatten bzw. Lebenspartner 36 eines<br />
Arbeitgebers sowie dessen Abkömmlinge,<br />
also Kinder und Enkel, und für<br />
34 § 7a Abs. 6 SGB IV<br />
35 § 7a Abs. 7 SGB IV<br />
36 eingetragene Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
37 § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV<br />
18 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>