30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Nach der Anhörung erhalten die Beteiligten<br />

von der Rentenversicherung einen rechtsmittelfähigen<br />

Bescheid. Dieser kann dann<br />

im Rahmen eines Sozialgerichtsverfahrens<br />

angefochten werden. Die Frist hierfür beträgt<br />

einen Monat nach Zustellung des Bescheides.<br />

Danach ist der Bescheid – wenn er nicht<br />

angefochten wird – bindend.<br />

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht<br />

– vorausgesetzt, die Rentenversicherung stellt<br />

die Arbeitnehmereigenschaft fest – mit dem<br />

Antritt der Beschäftigung.<br />

Da das Statusfeststellungsverfahren sich<br />

aber unter Umständen über einen längeren<br />

Zeitraum hinziehen kann, hat der Gesetzgeber<br />

eine Ausnahmemöglichkeit geschaffen.<br />

Danach beginnt die Versicherungspflicht erst<br />

mit der Bekanntgabe des Bescheides der<br />

Rentenversicherung, wenn<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb<br />

eines Monats nach Beginn der Beschäftigung<br />

gestellt wurde,<br />

der Beschäftigte zustimmt,<br />

der Beschäftigte für die Zeit zwischen<br />

Beginn der Beschäftigung und Ende des<br />

Verfahrens eine ausreichende Absicherung<br />

für den Fall der Krankheit und zur<br />

Altersvorsorge getroffen hat. Dieser<br />

Versicherungsschutz muss der Art nach<br />

den Leistungen der gesetzlichen Krankenbzw.<br />

Rentenversicherung entsprechen 34 .<br />

Wird der Beginn der Versicherungspflicht<br />

nicht hinausgeschoben, so wird gleichwohl<br />

für die Dauer des Verfahrens die Fälligkeit<br />

der Sozialversicherungsbeiträge verzögert.<br />

Die <strong>Beiträge</strong> werden also erst fällig, wenn<br />

das Verfahren endgültig abgeschlossen ist. In<br />

diesem besonderen Fall haben Widerspruch<br />

und Klage gegen den Bescheid der Rentenversicherung<br />

aufschiebende Wirkung 35 .<br />

Weitere Hinweise zum Beginn der Versicherungspflicht<br />

finden Sie unter Punkt A 1.7.1.<br />

űű<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer einer<br />

GmbH 37 .<br />

Um diese Personen identifizieren zu können,<br />

ist bei der Anmeldung nach der DEÜV eine<br />

entsprechende Kennzeichnung zu setzen<br />

(s. Punkt C 6.2).<br />

Nach erfolgter Anmeldung wird der Status<br />

durch die Deutsche Rentenversicherung –<br />

Bund überprüft.<br />

Für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren<br />

gelten die besonderen Regelungen<br />

über das Hinausschieben des Versicherungsbeginns<br />

und die Stundung der <strong>Beiträge</strong> nicht<br />

(s. hierzu Abb. S. 19).<br />

1.5.2 Bindung der Bundesagentur für<br />

Arbeit<br />

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht<br />

grundsätzlich an Entscheidungen der Einzugsstelle<br />

bzw. des prüfenden Rentenversicherungsträgers<br />

gebunden. Im Falle der<br />

Leis tungsgewährung, zum Beispiel bei der<br />

Zahlung von Arbeitslosengeld oder Insolvenzausfallgeld,<br />

haben die Arbeitsagenturen<br />

ein eigenes Prüfrecht. Sie können – für den<br />

Bereich der Arbeitslosenversicherung – Bescheide<br />

anderer Versicherungsträger sogar<br />

rückwirkend aufheben. Anstelle der erhofften<br />

Sozialleistung erhält der Antragsteller dann<br />

allenfalls seine gezahlten <strong>Beiträge</strong>, und das<br />

auch nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist,<br />

zurück.<br />

Dies führt oftmals zu Problemen, da sich der<br />

Versicherte in der Regel auf die Beurteilung<br />

der <strong>Krankenkasse</strong> oder des Rentenversicherungsträgers<br />

verlässt.<br />

Die Arbeitsagenturen sind aber an die<br />

Entscheidungen der Rentenversicherung<br />

gebunden, soweit diese im Rahmen eines<br />

Statusfeststellungsverfahrens (auf Antrag<br />

oder obligatorisch) oder einer Betriebsprüfung<br />

ergehen.<br />

1.5.1 Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren<br />

Für zwei Personenkreise ist ein obligatorisches<br />

Statusfeststellungsverfahren vorgeschrieben,<br />

nämlich für<br />

űű<br />

Ehegatten bzw. Lebenspartner 36 eines<br />

Arbeitgebers sowie dessen Abkömmlinge,<br />

also Kinder und Enkel, und für<br />

34 § 7a Abs. 6 SGB IV<br />

35 § 7a Abs. 7 SGB IV<br />

36 eingetragene Partnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

37 § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV<br />

18 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!