Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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1.5 Statusfeststellungsverfahren<br />
Auch wenn die Beurteilung der versicherungsrechtlichen<br />
Einordnung mitunter schwierig<br />
ist, benötigen die Unternehmen und die<br />
Auftragnehmer Rechtssicherheit. Deshalb hat<br />
der Gesetzgeber das sogenannte Statusfeststellungsverfahren<br />
eingeführt. Im Rahmen<br />
dieses Verfahrens können die Beteiligten, also<br />
Auftraggeber oder Auftragnehmer, schriftlich<br />
eine Entscheidung über den Versicherungsstatus<br />
beantragen 33 und so Rechtssicherheit<br />
herstellen. Es reicht aus, wenn einer der<br />
Beteiligten diesen Antrag stellt. Der andere<br />
wird dann im Rahmen des Verfahrens hinzugezogen.<br />
Das Statusfeststellungsverfahren ist<br />
immer dann sinnvoll, wenn Zweifel am Status<br />
des Auftragnehmers bestehen. Über den<br />
Antrag entscheidet nicht die sonst zuständige<br />
<strong>Krankenkasse</strong> als Einzugsstelle, sondern die<br />
Deutsche Rentenversicherung – Bund.<br />
Deutsche Rentenversicherung – Bund<br />
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin<br />
Postanschrift: 10704 Berlin<br />
Telefon: 030 - 865-0<br />
Fax: 030 - 865-272 40<br />
E-Mail: drv@drv-bund.de<br />
www.deutsche-rentenversicherung.de<br />
Das Antragsverfahren über die Rentenversicherung<br />
kann nur durchgeführt werden,<br />
wenn nicht bereits ein Verfahren zur Feststellung<br />
des Versicherungsstatus läuft bzw.<br />
abgeschlossen wurde. Dies kann bei der<br />
zuständigen <strong>Krankenkasse</strong> im Rahmen ihrer<br />
Aufgabe als Einzugsstelle oder bei einem (anderen)<br />
Rentenversicherungsträger im Rahmen<br />
einer Betriebsprüfung der Fall sein. Diese<br />
Regelung soll ausschließen, dass mehrere<br />
Versicherungsträger zugleich eine Beurteilung<br />
vornehmen.<br />
Die Rentenversicherung teilt den Beteiligten<br />
schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen<br />
sie für die Entscheidung benötigt.<br />
Zugleich setzt sie eine Frist für die Vorlage der<br />
benötigten Informationen.<br />
Vor einer endgültigen Entscheidung teilt die<br />
Rentenversicherung den Beteiligten mit, zu<br />
welchem Ergebnis sie gekommen ist, und auf<br />
welchen Tatsachen ihre Entscheidung basiert.<br />
Auftraggeber und Auftragnehmer haben<br />
dann erneut die Möglichkeit, sich zu äußern.<br />
Entscheidet die Rentenversicherung wie von<br />
beiden Beteiligten beantragt, so ist diese besondere<br />
Anhörung nicht erforderlich.<br />
Statusfeststellungsverfahren auf Antrag<br />
Antrag auf Statusfeststellung vom Auftraggeber<br />
oder Auftragnehmer<br />
an<br />
Deutsche Rentenversicherung – Bund<br />
prüft<br />
ja<br />
Ist bereits ein Feststellungsverfahren eingeleitet<br />
(<strong>Krankenkasse</strong>/RV-Träger)?<br />
kein Statusfeststellungsverfahren<br />
durch<br />
die Rentenversicherung<br />
möglich<br />
nein<br />
zieht Beteiligte zum Verfahren hinzu<br />
fordert mit Fristsetzung Angaben<br />
und Unterlagen an<br />
teilt Ergebnis und Entscheidungsgrundlagen<br />
mit (Anhörung der<br />
Beteiligten)<br />
erlässt Bescheid<br />
33 § 7a SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 17