Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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30.01.2014 Aufrufe

űű űű űű űű űű Bei Beziehern von Altersteilzeit wird das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt herangezogen. Störfall Tritt ein Störfall ein, werden auch aus dem dann ausgezahlten Einmalentgelt Umlagebeträge fällig. Das gilt gleichermaßen bei Wertguthaben aus Alters teilzeit und aus flexiblen Arbeitszeiten. Ausgenommene Personenkreise Nicht umlagepflichtig sind die Entgelte von Vorruhestandsgeldempfängern und von Hausgewerbetreibenden. Gleitzone Grundsätzlich ist immer das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend. Das ist auch bei Mitarbeitern in der Gleitzone so. Damit ist also normalerweise das mit dem Faktor „F“ gekürzte Entgelt beitragspflichtig. Hat der Beschäftigte aber auf die Kürzung des Entgelts für die Rentenversicherung verzichtet, sind auch die Umlagebeträge aus dem vollen Entgelt zu berechnen. Mehrfachbeschäftigte Liegt die Summe der Entgelte bei Mehrfachbeschäftigten über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, werden die umlagepflichtigen Entgelte im Verhältnis aufgeteilt. Geringfügig Beschäftigte Auch für geringfügig Beschäftigte ist die Insolvenzgeldumlage zu zahlen (aus dem Entgelt, das beitragspflichtig in der Rentenversicherung wäre, wenn Versicherungspflicht bestände). 2.2 Umlagesatz Der Umlagesatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr spätestens zum 30. September des Vorjahres festgelegt, für 2014 beträgt er 0,15 v.H. des umlagepflichtigen Bruttoentgelts. 2.3 Meldungen Das Meldeverfahren zur Sozialversicherung wird von der Insolvenzgeldumlage nicht berührt. Eine besondere Beitragsgruppe oder gesonderte Meldungen sind nicht vorgesehen. 2.4 Betroffene Arbeitgeber Grundsätzlich sind alle Unternehmen zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet 320 . Ausgenommen sind lediglich Privathaushalte und Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Zu diesen Ausnahmen gehören űű űű űű űű űű der Bund, die Länder und die Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre, die gleiche Rechtsstellung genießenden, Untergliederungen, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Umlagepflichtig sind demnach auch Ersatzkassen, Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern sowie Ärzte- und Zahnärztekammern. Für Mitarbeiter von Bundestags- oder Landtagsabgeordneten muss keine Insolvenzgeldumlage gezahlt werden, wenn die jeweilige Körperschaft die Gehälter absichert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gehälter direkt vom Bund oder Land an die Mitarbeiter gezahlt werden. 2.5 Nachweis und Abführung der Beiträge Die Beträge der Insolvenzgeldumlage werden zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle abgeführt 321 . Grundsätzlich ist das die Krankenkasse des Beschäftigten. Besteht keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Umlagen an die Krankenkasse abgeführt, die auch die anderen Beiträge erhält. Besonderheit: Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob- Zentrale der Knappschaft auch für den Einzug der Insolvenzgeldumlage zuständig. Im Beitragsnachweis gilt für die Insolvenzgeldumlage der Beitragsgruppenschlüssel „0050“. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestehenden Regelungen zur Fälligkeit, zu Säumniszuschlägen usw. gelten auch für die Insolvenzgeldumlage. Ansprechpartner, auch für die Erstattung von Umlagebeträgen und Entscheidungen über die Umlagepflicht, ist immer die zuständige Einzugsstelle. 320 § 358 SGB III 321 § 359 SGB III 166 | Beiträge 2014

Register A Abhängiges Beschäftigungsverhältnis ...8, 9 ff. Abiturienten ................................................. 52 Abrechnungszeitraum ..........70, 80, 82f., 86ff., ...........................................96, 142, 151ff., 158 Adoptivkinder ............................................... 76 Altersteilzeit .......... 9, 20, 32, 64, 73, 98, 104f., ............... 108ff.,133, 135, 142, 147, 150f., 165f. Altersteilzeit, mögliche Verteilung der Arbeitszeit ........................... 109 Anrechnung der Mitarbeiter auf die Beschäftigtenzahl .......................... 163 Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ............................. 89, 91f. Antrag ..................... 17f., 29f., 33, 39, 43ff., 47, ......................... 54,58, 64ff., 95, 100, 112, 126, .....................................131, 145, 148, 157, 165 Anwendung der Märzklausel ........93, 128, 153 Anwendung des Niedriglohnbereichs (Gleitzone) .............................118 Arbeitnehmereigenschaft ............... 9ff., 16, 18 Arbeitnehmerüberlassung ......... 19f, 101f., 141 Arbeitsentgelt bis 450 EUR ......................... 40 Arbeitsunfähigkeit ....... 9, 25, 28f., 36, 38, 72f., .............................. 84, 90, 105, 135f., 148, 164 Aufstockungsbetrag ................. 108, 110f., 153 Aufzeichnungspflichten ............................. 157 Auskunftspflicht ........................................... 43 Ausländische Arbeitnehmer........... 26, 66, 150 Ausländische Gesellschaften ....................... 14 Aussperrung .......................................26ff., 90 Ausstrahlung .......................................22ff., 66 Auszubildende ..................... 19, 38, 60, 77, 81, ...........................................95, 126, 133, 161ff. B Beamte .......................43, 62f., 131, 139f., 146 Befreiungsantrag ....................58, 65, 114, 151 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht .........43ff., 65, 112ff., 151 Beginn Versicherungspflicht ...............46, 26ff. Beitragsberechnung, Faktoren .................. 71f. Beitragsnachweis ..........69, 78, 98f., 102, 129, .....................................139f., 145ff., 153f., 166 Beitragssatz, pauschaler ..............24, 48, 72ff., .......................................80, 81, 95, 112ff., 128 Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung ...................71ff., 94, 112 Berechnungsformel ................ 35, 84, 116, 118 Berufsmäßigkeit .................................50ff., 58 Beschäftigung, befristet ......40, 44, 47f., 50ff., ..........................................................57ff., 72f. Betriebsprüfungsbescheid ......................... 158 Bundesagentur für Arbeit, Bindung ............. 18 Bundesagentur für Arbeit, Förderung .................... 64, 108, 111 Bundesagentur für Arbeit, Prüfung ...............11 Bundesfreiwilligendienst ......... 28, 39, 52, 126 D Dauerarbeitsverhältnis ............................... 47f. Deutsche Rentenversicherung – Bund ........ 17 Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) ...................... 24 Diplomanden ............................................. 54f. Doppelversicherung ..................................22ff. E Eingliederung in den Betrieb .......... 8ff., 15, 20 Einmalzahlung ................ 34f., 41f. 46, 79, 81f., ....................................84, 87ff., 98, 102, 104f., .........................110f., 120, 127f., 136, 141, 165 Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung ......................................... 160 Elternbegriff ................................................. 74 Elterneigenschaft ........................ 74ff., 94, 151 Elterngeld .......................................74, 84, 134 Beiträge 2014 | 167

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Bei Beziehern von Altersteilzeit wird das<br />

tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt<br />

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Störfall<br />

Tritt ein Störfall ein, werden auch aus dem<br />

dann ausgezahlten Einmalentgelt Umlagebeträge<br />

fällig. Das gilt gleichermaßen bei<br />

Wertguthaben aus Alters teilzeit und aus<br />

flexiblen Arbeitszeiten.<br />

Ausgenommene Personenkreise<br />

Nicht umlagepflichtig sind die Entgelte von<br />

Vorruhestandsgeldempfängern und von<br />

Hausgewerbetreibenden.<br />

Gleitzone<br />

Grundsätzlich ist immer das rentenversicherungspflichtige<br />

Entgelt maßgebend. Das<br />

ist auch bei Mitarbeitern in der Gleitzone<br />

so. Damit ist also normalerweise das mit<br />

dem Faktor „F“ gekürzte Entgelt beitragspflichtig.<br />

Hat der Beschäftigte aber auf die<br />

Kürzung des Entgelts für die Rentenversicherung<br />

verzichtet, sind auch die Umlagebeträge<br />

aus dem vollen Entgelt zu berechnen.<br />

Mehrfachbeschäftigte<br />

Liegt die Summe der Entgelte bei Mehrfachbeschäftigten<br />

über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung,<br />

werden die umlagepflichtigen Entgelte im<br />

Verhältnis aufgeteilt.<br />

Geringfügig Beschäftigte<br />

Auch für geringfügig Beschäftigte ist die<br />

Insolvenzgeldumlage zu zahlen (aus dem<br />

Entgelt, das beitragspflichtig in der Rentenversicherung<br />

wäre, wenn Versicherungspflicht<br />

bestände).<br />

2.2 Umlagesatz<br />

Der Umlagesatz wird vom Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales für jedes Kalenderjahr<br />

spätestens zum 30. September des Vorjahres<br />

festgelegt, für <strong>2014</strong> beträgt er 0,15 v.H. des<br />

umlagepflichtigen Bruttoentgelts.<br />

2.3 Meldungen<br />

Das Meldeverfahren zur Sozialversicherung<br />

wird von der Insolvenzgeldumlage nicht berührt.<br />

Eine besondere Beitragsgruppe oder<br />

gesonderte Meldungen sind nicht vorgesehen.<br />

2.4 Betroffene Arbeitgeber<br />

Grundsätzlich sind alle Unternehmen zur Zahlung<br />

der Insolvenzgeldumlage verpflichtet 320 .<br />

Ausgenommen sind lediglich Privathaushalte<br />

und Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Zu<br />

diesen Ausnahmen gehören<br />

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der Bund, die Länder und die Gemeinden,<br />

Körperschaften, Stiftungen und Anstalten<br />

des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen<br />

ein Insolvenzverfahren nicht zulässig<br />

ist,<br />

juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder<br />

eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit<br />

sichert,<br />

als Körperschaften des öffentlichen Rechts<br />

organisierte Religionsgemeinschaften und<br />

ihre, die gleiche Rechtsstellung genießenden,<br />

Untergliederungen,<br />

öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.<br />

Umlagepflichtig sind demnach auch Ersatzkassen,<br />

Industrie- und Handelskammern, Rechtsanwaltskammern<br />

sowie Ärzte- und Zahnärztekammern.<br />

Für Mitarbeiter von Bundestags- oder Landtagsabgeordneten<br />

muss keine Insolvenzgeldumlage<br />

gezahlt werden, wenn die jeweilige<br />

Körperschaft die Gehälter absichert. Diese<br />

Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Gehälter<br />

direkt vom Bund oder Land an die Mitarbeiter<br />

gezahlt werden.<br />

2.5 Nachweis und Abführung der <strong>Beiträge</strong><br />

Die Beträge der Insolvenzgeldumlage werden<br />

zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen<br />

an die zuständige Einzugsstelle abgeführt<br />

321 . Grundsätzlich ist das die <strong>Krankenkasse</strong><br />

des Beschäftigten. Besteht keine Mitgliedschaft<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

werden die Umlagen an die <strong>Krankenkasse</strong><br />

abgeführt, die auch die anderen <strong>Beiträge</strong> erhält.<br />

Besonderheit:<br />

Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-<br />

Zentrale der Knappschaft auch für den Einzug<br />

der Insolvenzgeldumlage zuständig.<br />

Im Beitragsnachweis gilt für die Insolvenzgeldumlage<br />

der Beitragsgruppenschlüssel „0050“.<br />

Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

bestehenden Regelungen zur Fälligkeit, zu<br />

Säumniszuschlägen usw. gelten auch für die<br />

Insolvenzgeldumlage. Ansprechpartner, auch<br />

für die Erstattung von Umlagebeträgen und<br />

Entscheidungen über die Umlagepflicht, ist<br />

immer die zuständige Einzugsstelle.<br />

320 § 358 SGB III<br />

321 § 359 SGB III<br />

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