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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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vollen Tag der Arbeitsunfähigkeit an beantragt<br />

werden 318 .<br />

1.3.2 Aufwendungen für den Mutterschutz –<br />

U2<br />

Im Rahmen der U2 werden folgende Aufwendungen<br />

erstattet:<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

der während der Schutzfristen vor und nach<br />

der Entbindung gezahlte Zuschuss des<br />

Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (Differenz<br />

zwischen dem Mutterschaftsgeld der<br />

<strong>Krankenkasse</strong> und dem Nettoentgelt),<br />

das während eines Beschäftigungsverbotes<br />

nach dem Mutterschutzgesetz weitergezahlte<br />

Entgelt,<br />

die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen,<br />

die auf diese Entgelte<br />

entfallen; die Satzung der Kasse kann hierfür<br />

Pauschalbeträge vorsehen.<br />

Anders als in der U1 werden in der U2 auch<br />

Teilnehmerinnen am Bundes- und Jugendfreiwilligendienst<br />

einbezogen. Deshalb sind vom<br />

Träger der Einrichtung bzw. der Einsatzstelle für<br />

diese Personen die Umlagebeiträge zur U2 zu<br />

entrichten. Damit sind die Aufwendungen für<br />

den Mutterschutz erstattungsfähig.<br />

Nach der gesetzlichen Regelung beträgt der<br />

Erstattungssatz<br />

űű<br />

in der U1 80 v.H.<br />

űű<br />

in der U2 100 v.H.<br />

der fortgezahlten Bezüge. Die Satzung der<br />

Kasse kann für die U1 auch eine geringere<br />

Erstattung vorsehen. In der Praxis werden<br />

meist zwischen 70 und 80 v.H. erstattet. Einige<br />

Kassen bieten auch verschiedene Erstattungssätze<br />

(mit unterschiedlichen Umlagesätzen)<br />

an. Aus diesen kann der Arbeitgeber den für<br />

ihn sinnvollsten Versicherungsschutz auswählen.<br />

Die TK bietet wahlweise Erstattungssätze<br />

von 50 v.H., 70 v.H. und 80 v.H. an. Wie viele<br />

andere Kassen auch, hat die TK das zu berücksichtigende<br />

Entgelt in der U1 auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung<br />

begrenzt.<br />

1.3.3 Erstattungsanträge<br />

Seit 2011 ist für die Erstattungsanträge die<br />

elektronische Datenübermittlung gesetzlich<br />

vorgeschrieben. Ab <strong>2014</strong> ist für eine Erstattung<br />

die Angabe der zutreffenden SEPA-Bankdaten<br />

im Antrag erforderlich.<br />

1.4 Ausblick<br />

Die Bundesregierung plant, die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

zu vereinheitlichen. Dazu<br />

sollen ein gesetzlich festgesetzter Umlagesatz<br />

und einheitliche Erstattungssätze eingeführt<br />

werden. Der Beitragseinzug wird weiterhin zusammen<br />

mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

über die Kassen erfolgen. Vorgesehen<br />

ist auch, dass die neue zentrale Stelle die<br />

Erstattungsanträge prüft und die Erstattungen<br />

vornimmt. Ob das Vorhaben tatsächlich<br />

umgesetzt wird und wie es dann in der Praxis<br />

aussehen soll, ist noch offen.<br />

2. Insolvenzgeldumlage<br />

Seit Januar 2009 wird die Umlage zur Finanzierung<br />

des Insolvenzgeldes 319 zusammen mit<br />

dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag über<br />

die <strong>Krankenkasse</strong>n eingezogen. Bis Ende 2008<br />

wurde diese Aufgabe noch von den Unfallversicherungsträgern<br />

wahrgenommen. Hintergrund<br />

war die Organisationsreform der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung. Die Insolvenzgeldumlage<br />

ist allein vom Arbeitgeber zu tragen.<br />

2.1 Berechnung der Umlage<br />

Berechnungsfaktoren sind:<br />

űű<br />

űű<br />

der Umlagesatz (Prozentsatz),<br />

das umlagepflichtige Arbeitsentgelt.<br />

Umlagepflichtig ist das Entgelt, nach dem die<br />

<strong>Beiträge</strong> zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

bemessen werden oder bei Versicherungspflicht<br />

zu bemessen wären. Obergrenze ist<br />

damit die Beitragsbemessungsgrenze in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelung<br />

entspricht der Arbeitsentgeltbestimmung<br />

für die Umlagen U1 und U2 der Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

(siehe Punkt E 1). Ein<br />

Unterschied liegt darin, dass Einmalzahlungen<br />

zwar für die Insolvenzgeldumlage heranzuziehen<br />

sind, nicht jedoch für die Umlage in der<br />

Entgeltfortzahlungsversicherung.<br />

2.1.1 Besonderheiten<br />

Bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage<br />

sind einige Besonderheiten zu beachten:<br />

űű<br />

űű<br />

Kurzarbeitergeld<br />

Erhält der Beschäftigte Kurzarbeitergeld, ist<br />

das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für<br />

die Umlage heranzuziehen – vom fiktiven<br />

Entgelt werden keine Umlagen erhoben.<br />

Altersteilzeit<br />

318 Fachkonferenz <strong>Beiträge</strong> des GKV-Spitzenverbands vom<br />

12. April 2010<br />

319 § 183 SGB III<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 165

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