Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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vollen Tag der Arbeitsunfähigkeit an beantragt<br />
werden 318 .<br />
1.3.2 Aufwendungen für den Mutterschutz –<br />
U2<br />
Im Rahmen der U2 werden folgende Aufwendungen<br />
erstattet:<br />
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űű<br />
der während der Schutzfristen vor und nach<br />
der Entbindung gezahlte Zuschuss des<br />
Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld (Differenz<br />
zwischen dem Mutterschaftsgeld der<br />
<strong>Krankenkasse</strong> und dem Nettoentgelt),<br />
das während eines Beschäftigungsverbotes<br />
nach dem Mutterschutzgesetz weitergezahlte<br />
Entgelt,<br />
die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen,<br />
die auf diese Entgelte<br />
entfallen; die Satzung der Kasse kann hierfür<br />
Pauschalbeträge vorsehen.<br />
Anders als in der U1 werden in der U2 auch<br />
Teilnehmerinnen am Bundes- und Jugendfreiwilligendienst<br />
einbezogen. Deshalb sind vom<br />
Träger der Einrichtung bzw. der Einsatzstelle für<br />
diese Personen die Umlagebeiträge zur U2 zu<br />
entrichten. Damit sind die Aufwendungen für<br />
den Mutterschutz erstattungsfähig.<br />
Nach der gesetzlichen Regelung beträgt der<br />
Erstattungssatz<br />
űű<br />
in der U1 80 v.H.<br />
űű<br />
in der U2 100 v.H.<br />
der fortgezahlten Bezüge. Die Satzung der<br />
Kasse kann für die U1 auch eine geringere<br />
Erstattung vorsehen. In der Praxis werden<br />
meist zwischen 70 und 80 v.H. erstattet. Einige<br />
Kassen bieten auch verschiedene Erstattungssätze<br />
(mit unterschiedlichen Umlagesätzen)<br />
an. Aus diesen kann der Arbeitgeber den für<br />
ihn sinnvollsten Versicherungsschutz auswählen.<br />
Die TK bietet wahlweise Erstattungssätze<br />
von 50 v.H., 70 v.H. und 80 v.H. an. Wie viele<br />
andere Kassen auch, hat die TK das zu berücksichtigende<br />
Entgelt in der U1 auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung<br />
begrenzt.<br />
1.3.3 Erstattungsanträge<br />
Seit 2011 ist für die Erstattungsanträge die<br />
elektronische Datenübermittlung gesetzlich<br />
vorgeschrieben. Ab <strong>2014</strong> ist für eine Erstattung<br />
die Angabe der zutreffenden SEPA-Bankdaten<br />
im Antrag erforderlich.<br />
1.4 Ausblick<br />
Die Bundesregierung plant, die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
zu vereinheitlichen. Dazu<br />
sollen ein gesetzlich festgesetzter Umlagesatz<br />
und einheitliche Erstattungssätze eingeführt<br />
werden. Der Beitragseinzug wird weiterhin zusammen<br />
mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
über die Kassen erfolgen. Vorgesehen<br />
ist auch, dass die neue zentrale Stelle die<br />
Erstattungsanträge prüft und die Erstattungen<br />
vornimmt. Ob das Vorhaben tatsächlich<br />
umgesetzt wird und wie es dann in der Praxis<br />
aussehen soll, ist noch offen.<br />
2. Insolvenzgeldumlage<br />
Seit Januar 2009 wird die Umlage zur Finanzierung<br />
des Insolvenzgeldes 319 zusammen mit<br />
dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag über<br />
die <strong>Krankenkasse</strong>n eingezogen. Bis Ende 2008<br />
wurde diese Aufgabe noch von den Unfallversicherungsträgern<br />
wahrgenommen. Hintergrund<br />
war die Organisationsreform der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung. Die Insolvenzgeldumlage<br />
ist allein vom Arbeitgeber zu tragen.<br />
2.1 Berechnung der Umlage<br />
Berechnungsfaktoren sind:<br />
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der Umlagesatz (Prozentsatz),<br />
das umlagepflichtige Arbeitsentgelt.<br />
Umlagepflichtig ist das Entgelt, nach dem die<br />
<strong>Beiträge</strong> zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
bemessen werden oder bei Versicherungspflicht<br />
zu bemessen wären. Obergrenze ist<br />
damit die Beitragsbemessungsgrenze in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelung<br />
entspricht der Arbeitsentgeltbestimmung<br />
für die Umlagen U1 und U2 der Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
(siehe Punkt E 1). Ein<br />
Unterschied liegt darin, dass Einmalzahlungen<br />
zwar für die Insolvenzgeldumlage heranzuziehen<br />
sind, nicht jedoch für die Umlage in der<br />
Entgeltfortzahlungsversicherung.<br />
2.1.1 Besonderheiten<br />
Bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage<br />
sind einige Besonderheiten zu beachten:<br />
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űű<br />
Kurzarbeitergeld<br />
Erhält der Beschäftigte Kurzarbeitergeld, ist<br />
das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für<br />
die Umlage heranzuziehen – vom fiktiven<br />
Entgelt werden keine Umlagen erhoben.<br />
Altersteilzeit<br />
318 Fachkonferenz <strong>Beiträge</strong> des GKV-Spitzenverbands vom<br />
12. April 2010<br />
319 § 183 SGB III<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 165