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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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es nicht mehr. In der U2 werden ebenfalls die<br />

Entgelte aller Beschäftigten für die Beitragsberechnung<br />

herangezogen, also von Männern<br />

und Frauen gleichermaßen. Das gilt auch,<br />

wenn in einem Unternehmen nur männliche<br />

Arbeitnehmer beschäftigt werden.<br />

Achtung | Die Umlagepflicht gilt auch<br />

für versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte.<br />

Hier ist dann die Minijob-Zentrale<br />

die zuständige Ausgleichskasse.<br />

Der Arbeitgeber kann die <strong>Beiträge</strong> individuell<br />

für jeden einzelnen Beschäftigten oder aus<br />

der Summe der umlagepflichtigen Entgelte<br />

errechnen.<br />

1.3 Umfang der Erstattung<br />

1.3.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall<br />

– U1<br />

Im Rahmen der U1 werden folgende Aufwendungen<br />

erstattet:<br />

űű<br />

die Entgeltfortzahlung an Arbeitnehmer im<br />

Krankheitsfall,<br />

űű<br />

űű<br />

die Entgeltfortzahlung an Auszubildende im<br />

Krankheitsfall,<br />

die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen,<br />

die auf die Entgeltfortzahlung<br />

entfallen; die Satzung der Kasse<br />

kann hierfür Beschränkungen und/oder<br />

Pauschalbeträge vorsehen.<br />

Erstattet werden nur die Beträge, zu denen der<br />

Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist. Zahlt<br />

er zum Beispiel das Entgelt aufgrund eines<br />

Tarifvertrages für länger als sechs Wochen fort,<br />

so kann die Erstattung durch die Lohnfortzahlungsversicherung<br />

gleichwohl nur für längstens<br />

sechs Wochen erfolgen.<br />

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei<br />

Arbeitsunfähigkeit beträgt im allgemeinen<br />

sechs Wochen, also 42 Kalendertage. Die<br />

meisten <strong>Krankenkasse</strong>n haben im Rahmen der<br />

Entgeltfortzahlungsversicherung in der Vergangenheit<br />

auch den Teil eines Tages erstattet, an<br />

dem der Arbeitnehmer im Laufe seiner Arbeitszeit<br />

oder Schicht arbeitsunfähig wurde.<br />

Diese – teilweise – Erstattung wird seit 1. Juli<br />

2010 einheitlich nicht mehr vorgenommen.<br />

Jetzt können Erstattungen erst vom ersten<br />

Beispiel:<br />

Die Firma Knauf hat alle Beschäftigten bei der TK versichert. Die Satzung sieht folgende Beitragssätze vor:<br />

U1 = 1,7 v.H.<br />

U2 = 0,33 v.H.<br />

Im Monat Mai <strong>2014</strong> werden folgende Entgelte gezahlt:<br />

Mitarbeiter Status Entgelt EUR Umlagepflichtig EUR<br />

U1<br />

U2<br />

Ahrens Arbeiter 3.000 3.000 3.000<br />

Behrens Angestellter 7.000 5.950*) 5.950*)<br />

Claudius Auszubildender 400 400 400<br />

Dormann Arbeiter 2.000 2.000 2.000<br />

Egbert<br />

Arbeiter Teilzeit<br />

(10 Std.)<br />

400 **) **)<br />

gesamt 12.800 11.350 11.350<br />

Beitrag 192,95 37,46<br />

*) Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (West).<br />

**) Für Herrn Egbert als geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale für die Entgeltfortzahlungsversicherung zuständig. Die Umlagebeträge sind<br />

daher nicht an die Ausgleichskasse der <strong>Krankenkasse</strong> zu entrichten.<br />

164 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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