30.01.2014 Aufrufe

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Anrechnung der Mitarbeiter auf die Beschäftigtenzahl<br />

Es werden nicht angerechnet:<br />

Es werden angerechnet:<br />

Auszubildende<br />

Schwerbehinderte<br />

Heimarbeiter/<br />

Hausgewerbetreibende<br />

Personen im Vorruhestand<br />

Personen im Freiwilligendienst<br />

Arbeitnehmer mit<br />

wöchentlicher Arbeitszeit<br />

von bis zu 10 Stunden<br />

mit dem Faktor 0,25<br />

Arbeitnehmer mit<br />

wöchentlicher Arbeitszeit<br />

von mehr als 10 Stunden<br />

und bis zu 20 Stunden<br />

mit dem Faktor 0,5<br />

Arbeitnehmer mit<br />

wöchentlicher Arbeitszeit<br />

von mehr als 20 Stunden<br />

und bis zu 30 Stunden<br />

mit dem Faktor 0,75<br />

alle übrigen Arbeitnehmer<br />

mit dem Faktor 1,0<br />

bezuschusste Berufsausbildungen in außerbetrieblichen<br />

Einrichtungen 316 .<br />

1.1.3 Feststellung der Versicherungspflicht<br />

Ein gesonderter ausdrücklicher Bescheid der<br />

Ausgleichskasse(n) ist normalerweise nicht<br />

erforderlich. Die Zugehörigkeit zur Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

ergibt sich aus der<br />

Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen,<br />

auch ohne dass ein entsprechender Bescheid<br />

der Ausgleichskasse erteilt wurde 317 . Jeder<br />

Betrieb muss daher seine Zugehörigkeit zur<br />

Versicherung selbst prüfen und feststellen.<br />

Im Zweifelsfall müssen die Ausgleichskassen<br />

natürlich einen entsprechenden Bescheid auf<br />

Anfrage erteilen. Auf diese Verfahrensweise<br />

haben sich die Spitzenverbände der <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

auf einer Besprechung am 16. August<br />

2005 verständigt. Mit diesem Vorgehen soll<br />

vermieden werden, dass ein Arbeitgeber, dessen<br />

Beschäftigte bei verschiedenen Kranken-<br />

316 § 79 SGB III<br />

317 BSG vom 12.3.1996 – Aktenzeichen 1 RK 11/94<br />

kassen versichert sind, von vielen <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

jährlich einen Erhebungsbogen und<br />

einen Bescheid erhält. Da die <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

in der Regel keine Informationen über die<br />

Gesamtzahl der anrechenbaren Beschäftigten<br />

im Unternehmen haben, ist eine Beurteilung<br />

ohne die Angaben des Arbeitgebers ohnehin<br />

nicht möglich.<br />

1.2 <strong>Beiträge</strong> zur Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

Die <strong>Beiträge</strong> werden in Form von Umlagen erhoben.<br />

Für jede der beiden Ausgleichskassen<br />

gelten verschiedene Umlagesätze. Diese sind<br />

bei jeder <strong>Krankenkasse</strong> unterschiedlich. Sie<br />

richten sich nach den jeweiligen Leistungsaufwendungen.<br />

Beitragspflichtig ist jeweils das Entgelt, das<br />

beitragspflichtig zur Rentenversicherung<br />

ist oder dies bei Versicherungspflicht wäre.<br />

Auch in der U1 werden die Entgelte von allen<br />

Arbeitnehmern und den Auszubildenden<br />

herangezogen. Eine Differenzierung nach gewerblichen<br />

und kaufmännischen Berufen gibt<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 163

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!