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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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E – Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

und Insolvenzgeldumlage<br />

1. Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

1.1 Allgemeines<br />

Für die Unternehmen besteht eine Pflichtversicherung<br />

für die durch die Entgeltfortzahlung<br />

und die Aufwendungen für Mutterschaft entstehenden<br />

Kosten. Dabei werden die Kosten<br />

der Fortzahlung im Krankheitsfall teilweise,<br />

die Fortzahlungen wegen Mutterschaft in<br />

vollem Umfang erstattet. Die Versicherung besteht<br />

seit der Einführung der Entgeltfortzahlung<br />

für gewerbliche Arbeitnehmer im Jahre<br />

1970. Genau genommen handelt es sich um<br />

zwei Versicherungen, nämlich zum einen die<br />

Versicherung für die Kosten im Krankheitsfall<br />

(U1), zum anderen für die Aufwendungen<br />

bei Mutterschaft (U2). Beide Ausgleichskassen<br />

haben unterschiedliche Beitrags- bzw.<br />

Umlagesätze. Dabei ist die Teilnahme an der<br />

U1 Betrieben mit maximal 30 Beschäftigten<br />

vorbehalten. An der U2 nehmen alle Unternehmen<br />

teil, ohne Rücksicht auf die Anzahl<br />

der Mitarbeiter.<br />

1.1.1 Durchführung der Versicherung<br />

Die Entgeltfortzahlungsversicherung wird von<br />

allen <strong>Krankenkasse</strong>n durchgeführt 310 .<br />

Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist nicht<br />

Bestandteil der <strong>Krankenkasse</strong>n, sondern<br />

wird nur dort durchgeführt. Es besteht für<br />

die Ausgleichskasse ein eigener Haushalt,<br />

eine eigene Satzung usw. 311 Versichert ist<br />

der Betrieb. Dabei handelt es sich um eine<br />

Pflichtversicherung, die automatisch besteht,<br />

wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.<br />

Eine Befreiung des Unternehmens von der<br />

Versicherungspflicht ist nicht möglich.<br />

Für geringfügig Beschäftigte ist einheitlich die<br />

Minijob-Zentrale nicht nur als Einzugsstelle<br />

zuständig, sondern führt auch die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

für diesen Personenkreis<br />

durch. Das gilt auch dann, wenn für den<br />

Beschäftigten ansonsten eine andere <strong>Krankenkasse</strong><br />

(zum Beispiel die TK) zuständig ist.<br />

1.1.2 Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

Versichert in der U1 sind alle Arbeitgeber, die<br />

regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen 312 . In der U2 sind alle Betriebe,<br />

ohne Rücksicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer,<br />

versichert.<br />

Maßgebend ist immer die Gesamtgröße des<br />

Betriebes. Bei Unternehmen mit mehreren<br />

Neben- oder Zweigbetrieben ist die Gesamtzahl<br />

der Beschäftigten entscheidend.<br />

Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt.<br />

Mitarbeiter mit einer wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden werden<br />

mit dem Faktor 0,25, und von mehr als zehn<br />

und bis zu zwanzig Stunden mit dem Faktor<br />

0,5 bewertet. Bei Mitarbeitern mit einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20<br />

und bis zu 30 Stunden wird der Faktor 0,75<br />

herangezogen (siehe Übersicht S. 163)<br />

Nicht berücksichtigt werden:<br />

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Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />

beschäftigt sind, also Auszubildende,<br />

Praktikanten, Volontäre usw.,<br />

Schwerbehinderte,<br />

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende,<br />

Personen im Vorruhestand,<br />

Personen im Freiwilligendienst.<br />

Zuständig ist immer die <strong>Krankenkasse</strong>, bei<br />

der der jeweils betroffene Arbeitnehmer<br />

versichert ist. Besteht keine Mitgliedschaft<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist<br />

die Kasse zuständig, bei der zuletzt vorher<br />

eine Mitgliedschaft bestanden hat. Besteht<br />

eine solche Kasse nicht, entscheidet der<br />

Arbeitgeber, bei welcher <strong>Krankenkasse</strong> die<br />

Entgeltfortzahlungsversicherung durchgeführt<br />

werden soll. Dabei kann nur eine <strong>Krankenkasse</strong><br />

gewählt werden, zu der der Arbeitnehmer<br />

ein Wahlrecht hätte.<br />

310 § 1 AAG<br />

311 § 8 Abs. 1 AAG<br />

312 § 1 Abs. 1 AAG<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 161

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