Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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E – Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
und Insolvenzgeldumlage<br />
1. Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
1.1 Allgemeines<br />
Für die Unternehmen besteht eine Pflichtversicherung<br />
für die durch die Entgeltfortzahlung<br />
und die Aufwendungen für Mutterschaft entstehenden<br />
Kosten. Dabei werden die Kosten<br />
der Fortzahlung im Krankheitsfall teilweise,<br />
die Fortzahlungen wegen Mutterschaft in<br />
vollem Umfang erstattet. Die Versicherung besteht<br />
seit der Einführung der Entgeltfortzahlung<br />
für gewerbliche Arbeitnehmer im Jahre<br />
1970. Genau genommen handelt es sich um<br />
zwei Versicherungen, nämlich zum einen die<br />
Versicherung für die Kosten im Krankheitsfall<br />
(U1), zum anderen für die Aufwendungen<br />
bei Mutterschaft (U2). Beide Ausgleichskassen<br />
haben unterschiedliche Beitrags- bzw.<br />
Umlagesätze. Dabei ist die Teilnahme an der<br />
U1 Betrieben mit maximal 30 Beschäftigten<br />
vorbehalten. An der U2 nehmen alle Unternehmen<br />
teil, ohne Rücksicht auf die Anzahl<br />
der Mitarbeiter.<br />
1.1.1 Durchführung der Versicherung<br />
Die Entgeltfortzahlungsversicherung wird von<br />
allen <strong>Krankenkasse</strong>n durchgeführt 310 .<br />
Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist nicht<br />
Bestandteil der <strong>Krankenkasse</strong>n, sondern<br />
wird nur dort durchgeführt. Es besteht für<br />
die Ausgleichskasse ein eigener Haushalt,<br />
eine eigene Satzung usw. 311 Versichert ist<br />
der Betrieb. Dabei handelt es sich um eine<br />
Pflichtversicherung, die automatisch besteht,<br />
wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.<br />
Eine Befreiung des Unternehmens von der<br />
Versicherungspflicht ist nicht möglich.<br />
Für geringfügig Beschäftigte ist einheitlich die<br />
Minijob-Zentrale nicht nur als Einzugsstelle<br />
zuständig, sondern führt auch die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
für diesen Personenkreis<br />
durch. Das gilt auch dann, wenn für den<br />
Beschäftigten ansonsten eine andere <strong>Krankenkasse</strong><br />
(zum Beispiel die TK) zuständig ist.<br />
1.1.2 Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung<br />
Versichert in der U1 sind alle Arbeitgeber, die<br />
regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />
beschäftigen 312 . In der U2 sind alle Betriebe,<br />
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer,<br />
versichert.<br />
Maßgebend ist immer die Gesamtgröße des<br />
Betriebes. Bei Unternehmen mit mehreren<br />
Neben- oder Zweigbetrieben ist die Gesamtzahl<br />
der Beschäftigten entscheidend.<br />
Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt.<br />
Mitarbeiter mit einer wöchentlichen<br />
Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden werden<br />
mit dem Faktor 0,25, und von mehr als zehn<br />
und bis zu zwanzig Stunden mit dem Faktor<br />
0,5 bewertet. Bei Mitarbeitern mit einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20<br />
und bis zu 30 Stunden wird der Faktor 0,75<br />
herangezogen (siehe Übersicht S. 163)<br />
Nicht berücksichtigt werden:<br />
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Personen, die zu ihrer Berufsausbildung<br />
beschäftigt sind, also Auszubildende,<br />
Praktikanten, Volontäre usw.,<br />
Schwerbehinderte,<br />
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende,<br />
Personen im Vorruhestand,<br />
Personen im Freiwilligendienst.<br />
Zuständig ist immer die <strong>Krankenkasse</strong>, bei<br />
der der jeweils betroffene Arbeitnehmer<br />
versichert ist. Besteht keine Mitgliedschaft<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist<br />
die Kasse zuständig, bei der zuletzt vorher<br />
eine Mitgliedschaft bestanden hat. Besteht<br />
eine solche Kasse nicht, entscheidet der<br />
Arbeitgeber, bei welcher <strong>Krankenkasse</strong> die<br />
Entgeltfortzahlungsversicherung durchgeführt<br />
werden soll. Dabei kann nur eine <strong>Krankenkasse</strong><br />
gewählt werden, zu der der Arbeitnehmer<br />
ein Wahlrecht hätte.<br />
310 § 1 AAG<br />
311 § 8 Abs. 1 AAG<br />
312 § 1 Abs. 1 AAG<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 161