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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie sich unverzüglich<br />

mit der Einzugsstelle (<strong>Krankenkasse</strong>)<br />

in Verbindung setzen und um Stundung und<br />

Ratenzahlung bitten.<br />

Außerdem sollten Sie Vorkehrungen (zum<br />

Beispiel durch organisatorische, personelle Veränderungen<br />

oder durch Schulungen der Mitarbeiter)<br />

treffen, um die festgestellten Fehler<br />

für die Zukunft abzustellen.<br />

3.9.1 Widerspruch und Klageverfahren<br />

Sind Sie mit den Feststellungen des Prüfers<br />

nicht einverstanden, können Sie gegen den Bescheid<br />

Widerspruch einlegen. Dies geschieht<br />

bei der im Bescheid genannten Stelle, in der<br />

Regel ist das das Prüfbüro des Rentenversicherungsträgers.<br />

Wichtig | Der Widerspruch muss spätestens<br />

einen Monat nach Bekanntgabe,<br />

also nach Erhalt des Bescheides, eingelegt<br />

werden*. Eine Verlängerung der Frist<br />

oder ein verspäteter Widerspruch ist nur<br />

in ganz seltenen Fällen möglich**.<br />

* § 84 SGG<br />

** Die rechtlichen Hürden für eine sogenannte<br />

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ sind<br />

sehr hoch.<br />

Der Widerspruch hat keine aufschiebende<br />

Wirkung 305 , Sie müssen also den Nachforderungsbetrag<br />

zunächst zahlen. Es besteht die<br />

Möglichkeit, zusammen mit dem Widerspruch<br />

die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu<br />

beantragen. Einem solchen Antrag wird aber<br />

nur stattgegeben, wenn der Rentenversicherungsträger<br />

selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit<br />

des Bescheides hat.<br />

Den Widerspruch sollten Sie ausführlich und<br />

nachvollziehbar begründen. Die Widerspruchsausschüsse<br />

bei der Rentenversicherung,<br />

die über den Widerspruch entscheiden, sind<br />

von Arbeitgeber- und Versichertenvertretern<br />

besetzt. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihr<br />

Anliegen verständlich erläutern – die Mitglieder<br />

der Ausschüsse sind in der Regel keine<br />

Fachleute. Das Widerspruchsverfahren ist für<br />

den Arbeitgeber kostenfrei, es sei denn, er hat<br />

die Kosten seines Anwalts oder Steuerberaters<br />

zu tragen.<br />

dem Fall erstattet der Rentenversicherungsträger<br />

auch die Kosten des Anwalts oder des<br />

Steuerberaters.<br />

Andernfalls können Sie gegen den Widerspruchsbescheid<br />

Klage vor dem im Bescheid<br />

genannten Sozialgericht erheben 306 . Auch hierfür<br />

gilt eine Frist von einem Monat. Auch vor<br />

dem Sozialgericht ist das Verfahren kostenfrei.<br />

Eine anwaltliche Vertretung ist nicht unbedingt<br />

erforderlich, da vor den Sozialgerichten der<br />

sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz gilt.<br />

Das bedeutet, dass das Gericht von sich aus<br />

alle relevanten Tatbestände ermitteln und die<br />

Rechtslage prüfen muss. Es ist dabei – anders<br />

als etwa in der Zivilgerichtsbarkeit – nicht an<br />

die Anträge der Parteien gebunden.<br />

Gegen ein Urteil des Sozialgerichts kann die<br />

unterlegene Partei (also auch der Rentenversicherungsträger!)<br />

Berufung vor dem Landessozialgericht<br />

einlegen 307 . In einigen Fällen (zum<br />

Beispiel solchen von grundsätzlicher Bedeutung),<br />

ist gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts<br />

die Revision beim Bundessozialgericht<br />

möglich 308 . Hier besteht allerdings ein<br />

Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt.<br />

In besonderen Fällen kann unmittelbar gegen<br />

das Urteil des Sozialgerichts das Bundessozialgericht<br />

angerufen werden (sogenannte<br />

Sprungrevision) 309 .<br />

3.10 Ausblick<br />

In der Zukunft soll für alle Arbeitgeber die elektronisch<br />

unterstützte Betriebsprüfung (euBP)<br />

verpflichtend werden. Dabei werden die Daten<br />

von Unternehmen vorab geprüft, sodass die<br />

Dauer der eigentlichen Betriebsprüfung verkürzt<br />

wird.<br />

Mitte 2012 startete eine Pilotphase zur euBP.<br />

Teilnehmen konnten auf freiwilliger Basis alle<br />

Arbeitgeber und Steuerberater, deren Softwareanbieter<br />

bereits eine entsprechende<br />

Schnittstelle im Abrechnungssystem integriert<br />

hatten.<br />

Das genaue Datum, ab dem die Teilnahme an<br />

der elektronischen Betriebsprüfung verbindlich<br />

wird, stand bei Redaktionsschluss noch nicht<br />

fest.<br />

Nach dem Beschluss des Widerspruchsausschusses<br />

erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid.<br />

Manchmal wird dem Einspruch<br />

stattgegeben, dann ist das Verfahren beendet<br />

und Sie haben erreicht, was Sie wollten. In<br />

305 § 86a Abs. 2 SGG<br />

306 § 87 SGG<br />

307 § 143 SGG<br />

308 § 160 SGG<br />

309 § 161 SGG<br />

160 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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