Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie sich unverzüglich<br />
mit der Einzugsstelle (<strong>Krankenkasse</strong>)<br />
in Verbindung setzen und um Stundung und<br />
Ratenzahlung bitten.<br />
Außerdem sollten Sie Vorkehrungen (zum<br />
Beispiel durch organisatorische, personelle Veränderungen<br />
oder durch Schulungen der Mitarbeiter)<br />
treffen, um die festgestellten Fehler<br />
für die Zukunft abzustellen.<br />
3.9.1 Widerspruch und Klageverfahren<br />
Sind Sie mit den Feststellungen des Prüfers<br />
nicht einverstanden, können Sie gegen den Bescheid<br />
Widerspruch einlegen. Dies geschieht<br />
bei der im Bescheid genannten Stelle, in der<br />
Regel ist das das Prüfbüro des Rentenversicherungsträgers.<br />
Wichtig | Der Widerspruch muss spätestens<br />
einen Monat nach Bekanntgabe,<br />
also nach Erhalt des Bescheides, eingelegt<br />
werden*. Eine Verlängerung der Frist<br />
oder ein verspäteter Widerspruch ist nur<br />
in ganz seltenen Fällen möglich**.<br />
* § 84 SGG<br />
** Die rechtlichen Hürden für eine sogenannte<br />
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ sind<br />
sehr hoch.<br />
Der Widerspruch hat keine aufschiebende<br />
Wirkung 305 , Sie müssen also den Nachforderungsbetrag<br />
zunächst zahlen. Es besteht die<br />
Möglichkeit, zusammen mit dem Widerspruch<br />
die Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu<br />
beantragen. Einem solchen Antrag wird aber<br />
nur stattgegeben, wenn der Rentenversicherungsträger<br />
selbst Zweifel an der Rechtmäßigkeit<br />
des Bescheides hat.<br />
Den Widerspruch sollten Sie ausführlich und<br />
nachvollziehbar begründen. Die Widerspruchsausschüsse<br />
bei der Rentenversicherung,<br />
die über den Widerspruch entscheiden, sind<br />
von Arbeitgeber- und Versichertenvertretern<br />
besetzt. Es ist daher wichtig, dass Sie Ihr<br />
Anliegen verständlich erläutern – die Mitglieder<br />
der Ausschüsse sind in der Regel keine<br />
Fachleute. Das Widerspruchsverfahren ist für<br />
den Arbeitgeber kostenfrei, es sei denn, er hat<br />
die Kosten seines Anwalts oder Steuerberaters<br />
zu tragen.<br />
dem Fall erstattet der Rentenversicherungsträger<br />
auch die Kosten des Anwalts oder des<br />
Steuerberaters.<br />
Andernfalls können Sie gegen den Widerspruchsbescheid<br />
Klage vor dem im Bescheid<br />
genannten Sozialgericht erheben 306 . Auch hierfür<br />
gilt eine Frist von einem Monat. Auch vor<br />
dem Sozialgericht ist das Verfahren kostenfrei.<br />
Eine anwaltliche Vertretung ist nicht unbedingt<br />
erforderlich, da vor den Sozialgerichten der<br />
sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz gilt.<br />
Das bedeutet, dass das Gericht von sich aus<br />
alle relevanten Tatbestände ermitteln und die<br />
Rechtslage prüfen muss. Es ist dabei – anders<br />
als etwa in der Zivilgerichtsbarkeit – nicht an<br />
die Anträge der Parteien gebunden.<br />
Gegen ein Urteil des Sozialgerichts kann die<br />
unterlegene Partei (also auch der Rentenversicherungsträger!)<br />
Berufung vor dem Landessozialgericht<br />
einlegen 307 . In einigen Fällen (zum<br />
Beispiel solchen von grundsätzlicher Bedeutung),<br />
ist gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts<br />
die Revision beim Bundessozialgericht<br />
möglich 308 . Hier besteht allerdings ein<br />
Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt.<br />
In besonderen Fällen kann unmittelbar gegen<br />
das Urteil des Sozialgerichts das Bundessozialgericht<br />
angerufen werden (sogenannte<br />
Sprungrevision) 309 .<br />
3.10 Ausblick<br />
In der Zukunft soll für alle Arbeitgeber die elektronisch<br />
unterstützte Betriebsprüfung (euBP)<br />
verpflichtend werden. Dabei werden die Daten<br />
von Unternehmen vorab geprüft, sodass die<br />
Dauer der eigentlichen Betriebsprüfung verkürzt<br />
wird.<br />
Mitte 2012 startete eine Pilotphase zur euBP.<br />
Teilnehmen konnten auf freiwilliger Basis alle<br />
Arbeitgeber und Steuerberater, deren Softwareanbieter<br />
bereits eine entsprechende<br />
Schnittstelle im Abrechnungssystem integriert<br />
hatten.<br />
Das genaue Datum, ab dem die Teilnahme an<br />
der elektronischen Betriebsprüfung verbindlich<br />
wird, stand bei Redaktionsschluss noch nicht<br />
fest.<br />
Nach dem Beschluss des Widerspruchsausschusses<br />
erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid.<br />
Manchmal wird dem Einspruch<br />
stattgegeben, dann ist das Verfahren beendet<br />
und Sie haben erreicht, was Sie wollten. In<br />
305 § 86a Abs. 2 SGG<br />
306 § 87 SGG<br />
307 § 143 SGG<br />
308 § 160 SGG<br />
309 § 161 SGG<br />
160 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>