Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Den <strong>Beiträge</strong>n steht keine adäquate Leistung<br />
gegenüber.<br />
Achtung | Da in der Praxis im Falle der<br />
individuellen Zuordnung meist nicht alle<br />
Entgelte in vollem Umfang beitragspflichtig<br />
wären, sollte der Arbeitgeber<br />
versuchen, mit dem Betriebsprüfer zu<br />
einer Einigung über eine angemessene<br />
Quote zu kommen. In dem obigen Beispiel<br />
könnte man sich etwa auf einen<br />
Summenbescheid aus der Hälfte der<br />
festgestellten Entgelte einigen.<br />
3.4.3 Nach dem Summenbescheid<br />
Die Forderung aus dem Summenbescheid hat<br />
nur so lange Bestand, wie der Arbeitgeber<br />
nicht den Gegenbeweis antritt. Gelingt es<br />
im Nachhinein zum Beispiel, Entgelte einer<br />
Person zuzuordnen und zugleich Beweise für<br />
die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung<br />
zu erbringen, muss der Summenbescheid<br />
entsprechend berichtigt werden. Es wird<br />
also nicht der ganze Bescheid aufgehoben,<br />
sondern nur der Teil, für den entsprechende<br />
Nachweise erbracht wurden.<br />
Achtung | Korrekturen am Summenbescheid<br />
sind nur möglich, solange er<br />
noch nicht rechtskräftig geworden ist.<br />
Ein solcher Bescheid wird einen Monat<br />
nach Bekanntgabe rechtskräftig, sofern<br />
kein Widerspruch eingelegt wird. Sieht<br />
der Arbeitgeber noch Möglichkeiten, zumindest<br />
teilweise fehlende Nachweise<br />
zu erbringen, sollte er vorsorglich Widerspruch<br />
einlegen und damit die Rechtskraft<br />
verhindern. Der Widerspruch hat<br />
allerdings keine aufschiebende Wirkung,<br />
sodass im Zweifelsfall die geforderte<br />
Zahlung zunächst geleistet werden<br />
muss.<br />
3.4.4 Empfänger der <strong>Beiträge</strong><br />
Ist der Summenbescheid über nicht zuzuordnende<br />
Entgelte gemeldeter Arbeitnehmer<br />
ergangen (zum Beispiel Aufwendungen für<br />
eine Betriebsveranstaltung), wird die Nachforderung<br />
durch eine <strong>Krankenkasse</strong> eingezogen.<br />
Zuständig ist die Kasse, die auch für nicht gemeldete<br />
Arbeitnehmer die Zuweisung erhält.<br />
Werden <strong>Beiträge</strong> für nicht gemeldete Arbeitnehmer<br />
nacherhoben, sind die <strong>Beiträge</strong><br />
grundsätzlich an die <strong>Krankenkasse</strong> abzuführen,<br />
bei welcher der Arbeitnehmer versichert<br />
ist. Besteht zurzeit keine Versicherung, erhält<br />
die zuletzt zuständige <strong>Krankenkasse</strong> die <strong>Beiträge</strong>.<br />
Lässt sich auch dies nicht feststellen, greift<br />
eine Absprache der Sozialversicherungsträger,<br />
nach der solche <strong>Beiträge</strong> anhand der Betriebsnummern<br />
den <strong>Krankenkasse</strong>n zugeteilt<br />
werden.<br />
Welche Beträge der Arbeitgeber an welche<br />
Kasse zu zahlen hat, ergibt sich aus dem Bescheid.<br />
3.5 Prüfung bei Servicestellen<br />
Wird die Gehaltsabrechnung nicht im Unternehmen<br />
selbst, sondern von einer Servicestelle,<br />
zum Beispiel dem Steuerberater vorgenommen,<br />
wird der Rentenversicherungsträger in<br />
der Regel auch die Prüfung dort durchführen 302 .<br />
Im Falle einer solchen externen Prüfung erhält<br />
auch der Arbeitgeber eine Mitteilung über das<br />
Ergebnis der Prüfung.<br />
3.6 Prüfung beim Versicherungsträger<br />
Dem Arbeitgeber steht die Wahlmöglichkeit<br />
zu, die Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers<br />
vornehmen zu lassen. Er muss<br />
dann mit allen erforderlichen Unterlagen dort<br />
erscheinen. Im Ausnahmefall, also etwa beim<br />
Verdacht der Beitragshinterziehung, entfällt<br />
dieses Wahlrecht allerdings 303 .<br />
3.7 Kosten der Prüfung<br />
Die durch die Prüfung beim Arbeitgeber entstehenden<br />
Kosten trägt dieser selbst. Auch<br />
Kosten, die der Steuerberater dem Arbeitgeber<br />
für eine in seinen Räumen durchgeführte<br />
Prüfung in Rechnung stellt, werden nicht<br />
erstattet. Einzige Ausnahme sind Kosten für<br />
Fotokopien, die auf Veranlassung des Prüfers<br />
angefertigt werden 304 .<br />
3.8 Vorbereitung auf die Betriebs prüfung<br />
Um die Prüfung zu beschleunigen und möglichst<br />
reibungslos ablaufen zu lassen, empfiehlt<br />
es sich, rechtzeitig die benötigten Unterlagen<br />
zusammenzusuchen und bereitzustellen. In<br />
der Prüfankündigung des Rentenversicherungsträgers<br />
wird jeweils angegeben, welchen<br />
Zeitraum die Prüfung umfassen soll. Meistens<br />
erfahren Sie auch gleich, welche Unterlagen<br />
Sie bereithalten müssen.<br />
3.9 Nach der Betriebsprüfung<br />
Nachdem Sie den Prüfbescheid erhalten<br />
haben, sollten Sie diesen sorgfältig prüfen.<br />
Sind die darin gemachten Feststellungen<br />
zutreffend, bleibt Ihnen nichts anderes übrig,<br />
als den geforderten Betrag zu entrichten. Bei<br />
302 § 28p Abs. 6 SGB IV<br />
303 § 98 Abs. 1 Satz 4 SGB X<br />
304 § 7 Abs. 2 BVV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 159