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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Den <strong>Beiträge</strong>n steht keine adäquate Leistung<br />

gegenüber.<br />

Achtung | Da in der Praxis im Falle der<br />

individuellen Zuordnung meist nicht alle<br />

Entgelte in vollem Umfang beitragspflichtig<br />

wären, sollte der Arbeitgeber<br />

versuchen, mit dem Betriebsprüfer zu<br />

einer Einigung über eine angemessene<br />

Quote zu kommen. In dem obigen Beispiel<br />

könnte man sich etwa auf einen<br />

Summenbescheid aus der Hälfte der<br />

festgestellten Entgelte einigen.<br />

3.4.3 Nach dem Summenbescheid<br />

Die Forderung aus dem Summenbescheid hat<br />

nur so lange Bestand, wie der Arbeitgeber<br />

nicht den Gegenbeweis antritt. Gelingt es<br />

im Nachhinein zum Beispiel, Entgelte einer<br />

Person zuzuordnen und zugleich Beweise für<br />

die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung<br />

zu erbringen, muss der Summenbescheid<br />

entsprechend berichtigt werden. Es wird<br />

also nicht der ganze Bescheid aufgehoben,<br />

sondern nur der Teil, für den entsprechende<br />

Nachweise erbracht wurden.<br />

Achtung | Korrekturen am Summenbescheid<br />

sind nur möglich, solange er<br />

noch nicht rechtskräftig geworden ist.<br />

Ein solcher Bescheid wird einen Monat<br />

nach Bekanntgabe rechtskräftig, sofern<br />

kein Widerspruch eingelegt wird. Sieht<br />

der Arbeitgeber noch Möglichkeiten, zumindest<br />

teilweise fehlende Nachweise<br />

zu erbringen, sollte er vorsorglich Widerspruch<br />

einlegen und damit die Rechtskraft<br />

verhindern. Der Widerspruch hat<br />

allerdings keine aufschiebende Wirkung,<br />

sodass im Zweifelsfall die geforderte<br />

Zahlung zunächst geleistet werden<br />

muss.<br />

3.4.4 Empfänger der <strong>Beiträge</strong><br />

Ist der Summenbescheid über nicht zuzuordnende<br />

Entgelte gemeldeter Arbeitnehmer<br />

ergangen (zum Beispiel Aufwendungen für<br />

eine Betriebsveranstaltung), wird die Nachforderung<br />

durch eine <strong>Krankenkasse</strong> eingezogen.<br />

Zuständig ist die Kasse, die auch für nicht gemeldete<br />

Arbeitnehmer die Zuweisung erhält.<br />

Werden <strong>Beiträge</strong> für nicht gemeldete Arbeitnehmer<br />

nacherhoben, sind die <strong>Beiträge</strong><br />

grundsätzlich an die <strong>Krankenkasse</strong> abzuführen,<br />

bei welcher der Arbeitnehmer versichert<br />

ist. Besteht zurzeit keine Versicherung, erhält<br />

die zuletzt zuständige <strong>Krankenkasse</strong> die <strong>Beiträge</strong>.<br />

Lässt sich auch dies nicht feststellen, greift<br />

eine Absprache der Sozialversicherungsträger,<br />

nach der solche <strong>Beiträge</strong> anhand der Betriebsnummern<br />

den <strong>Krankenkasse</strong>n zugeteilt<br />

werden.<br />

Welche Beträge der Arbeitgeber an welche<br />

Kasse zu zahlen hat, ergibt sich aus dem Bescheid.<br />

3.5 Prüfung bei Servicestellen<br />

Wird die Gehaltsabrechnung nicht im Unternehmen<br />

selbst, sondern von einer Servicestelle,<br />

zum Beispiel dem Steuerberater vorgenommen,<br />

wird der Rentenversicherungsträger in<br />

der Regel auch die Prüfung dort durchführen 302 .<br />

Im Falle einer solchen externen Prüfung erhält<br />

auch der Arbeitgeber eine Mitteilung über das<br />

Ergebnis der Prüfung.<br />

3.6 Prüfung beim Versicherungsträger<br />

Dem Arbeitgeber steht die Wahlmöglichkeit<br />

zu, die Prüfung in den Räumen des Versicherungsträgers<br />

vornehmen zu lassen. Er muss<br />

dann mit allen erforderlichen Unterlagen dort<br />

erscheinen. Im Ausnahmefall, also etwa beim<br />

Verdacht der Beitragshinterziehung, entfällt<br />

dieses Wahlrecht allerdings 303 .<br />

3.7 Kosten der Prüfung<br />

Die durch die Prüfung beim Arbeitgeber entstehenden<br />

Kosten trägt dieser selbst. Auch<br />

Kosten, die der Steuerberater dem Arbeitgeber<br />

für eine in seinen Räumen durchgeführte<br />

Prüfung in Rechnung stellt, werden nicht<br />

erstattet. Einzige Ausnahme sind Kosten für<br />

Fotokopien, die auf Veranlassung des Prüfers<br />

angefertigt werden 304 .<br />

3.8 Vorbereitung auf die Betriebs prüfung<br />

Um die Prüfung zu beschleunigen und möglichst<br />

reibungslos ablaufen zu lassen, empfiehlt<br />

es sich, rechtzeitig die benötigten Unterlagen<br />

zusammenzusuchen und bereitzustellen. In<br />

der Prüfankündigung des Rentenversicherungsträgers<br />

wird jeweils angegeben, welchen<br />

Zeitraum die Prüfung umfassen soll. Meistens<br />

erfahren Sie auch gleich, welche Unterlagen<br />

Sie bereithalten müssen.<br />

3.9 Nach der Betriebsprüfung<br />

Nachdem Sie den Prüfbescheid erhalten<br />

haben, sollten Sie diesen sorgfältig prüfen.<br />

Sind die darin gemachten Feststellungen<br />

zutreffend, bleibt Ihnen nichts anderes übrig,<br />

als den geforderten Betrag zu entrichten. Bei<br />

302 § 28p Abs. 6 SGB IV<br />

303 § 98 Abs. 1 Satz 4 SGB X<br />

304 § 7 Abs. 2 BVV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 159

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