Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Der Rechtsweg<br />
Betriebsprüfungsbescheid<br />
Widerspruch<br />
Rentenversicherungsträger<br />
Widerspruchsbescheid<br />
Widerspruchsausschuss<br />
Klage<br />
Sozialgericht<br />
Urteil<br />
evtl. Sprungrevision<br />
Berufung<br />
Urteil<br />
Landessozialgericht<br />
Revision<br />
Bundessozialgericht<br />
Urteil<br />
anstaltung teilgenommen hat –, wird der für<br />
steuerpflichtig erkannte Betrag insgesamt auch<br />
für die Beitragsberechnung herangezogen.<br />
Manchmal machen sich die Betriebsprüfer die<br />
Arbeit allerdings einfach und erlassen einen<br />
Summenbescheid, obgleich eine personenbezogene<br />
Zuordnung durchaus vorgenommen<br />
werden könnte. Sie sollten dann sehr<br />
genau abwägen, ob Sie dieses Vorgehen aus<br />
Vereinfachungsgründen akzeptieren wollen<br />
oder nicht. Bei einer individuellen Zuordnung<br />
müssen natürlich auch die Entgeltmeldungen<br />
berichtigt werden – und diese Arbeit bleibt<br />
dem Arbeitgeber überlassen.<br />
In besonderen Fällen können die Entgelte<br />
auch geschätzt werden. Lässt sich die<br />
Höhe des Entgelts nicht genau bestimmen,<br />
kann der Betriebsprüfer das Entgelt eines<br />
vergleichbaren Beschäftigten für die Beitragsberechnung<br />
heranziehen. Dabei werden<br />
auch ortsüblicher Tariflohn, branchenübliche<br />
Überstunden, tarifliche Arbeitszeit usw. berücksichtigt.<br />
Die Schätzung kann sich auch<br />
am Umsatz des Betriebes orientieren.<br />
3.4.2 Nachteile eines Summen bescheides<br />
Ein Summenbescheid hat für die Beteiligten<br />
eine Reihe von Nachteilen.<br />
Individuelle Faktoren werden dabei nicht berücksichtigt,<br />
sodass oftmals zu hohe <strong>Beiträge</strong><br />
gezahlt werden.<br />
Beispiel<br />
Das Finanzamt hat Aufwendungen von<br />
5.000 Euro für eine Betriebsveranstaltung<br />
nachversteuert. Da etwa die Hälfte<br />
der Mitarbeiter des Unternehmens mit<br />
ihrem Entgelt bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung<br />
liegt, wären bei diesen<br />
Beschäftigten im Falle der individuellen<br />
Zuordnung keine Sozialversicherungsbeiträge<br />
zu zahlen gewesen. Der Rentenversicherungsträger<br />
berechnet aber<br />
aus dem vollen Betrag die <strong>Beiträge</strong><br />
nach.<br />
Ein Lohnabzug ist nicht – auch nicht im eingeschränkten<br />
Umfang (für die letzten drei<br />
Abrechnungszeiträume) – möglich. Der Arbeitgeber<br />
trägt die Kosten auf jeden Fall allein<br />
(vgl. auch Punkt B 10.10). Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge<br />
wirken sich nicht<br />
auf die Rentenhöhe des Beschäftigten aus.<br />
158 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>