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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Der Rechtsweg<br />

Betriebsprüfungsbescheid<br />

Widerspruch<br />

Rentenversicherungsträger<br />

Widerspruchsbescheid<br />

Widerspruchsausschuss<br />

Klage<br />

Sozialgericht<br />

Urteil<br />

evtl. Sprungrevision<br />

Berufung<br />

Urteil<br />

Landessozialgericht<br />

Revision<br />

Bundessozialgericht<br />

Urteil<br />

anstaltung teilgenommen hat –, wird der für<br />

steuerpflichtig erkannte Betrag insgesamt auch<br />

für die Beitragsberechnung herangezogen.<br />

Manchmal machen sich die Betriebsprüfer die<br />

Arbeit allerdings einfach und erlassen einen<br />

Summenbescheid, obgleich eine personenbezogene<br />

Zuordnung durchaus vorgenommen<br />

werden könnte. Sie sollten dann sehr<br />

genau abwägen, ob Sie dieses Vorgehen aus<br />

Vereinfachungsgründen akzeptieren wollen<br />

oder nicht. Bei einer individuellen Zuordnung<br />

müssen natürlich auch die Entgeltmeldungen<br />

berichtigt werden – und diese Arbeit bleibt<br />

dem Arbeitgeber überlassen.<br />

In besonderen Fällen können die Entgelte<br />

auch geschätzt werden. Lässt sich die<br />

Höhe des Entgelts nicht genau bestimmen,<br />

kann der Betriebsprüfer das Entgelt eines<br />

vergleichbaren Beschäftigten für die Beitragsberechnung<br />

heranziehen. Dabei werden<br />

auch ortsüblicher Tariflohn, branchenübliche<br />

Überstunden, tarifliche Arbeitszeit usw. berücksichtigt.<br />

Die Schätzung kann sich auch<br />

am Umsatz des Betriebes orientieren.<br />

3.4.2 Nachteile eines Summen bescheides<br />

Ein Summenbescheid hat für die Beteiligten<br />

eine Reihe von Nachteilen.<br />

Individuelle Faktoren werden dabei nicht berücksichtigt,<br />

sodass oftmals zu hohe <strong>Beiträge</strong><br />

gezahlt werden.<br />

Beispiel<br />

Das Finanzamt hat Aufwendungen von<br />

5.000 Euro für eine Betriebsveranstaltung<br />

nachversteuert. Da etwa die Hälfte<br />

der Mitarbeiter des Unternehmens mit<br />

ihrem Entgelt bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung<br />

liegt, wären bei diesen<br />

Beschäftigten im Falle der individuellen<br />

Zuordnung keine Sozialversicherungsbeiträge<br />

zu zahlen gewesen. Der Rentenversicherungsträger<br />

berechnet aber<br />

aus dem vollen Betrag die <strong>Beiträge</strong><br />

nach.<br />

Ein Lohnabzug ist nicht – auch nicht im eingeschränkten<br />

Umfang (für die letzten drei<br />

Abrechnungszeiträume) – möglich. Der Arbeitgeber<br />

trägt die Kosten auf jeden Fall allein<br />

(vgl. auch Punkt B 10.10). Die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge<br />

wirken sich nicht<br />

auf die Rentenhöhe des Beschäftigten aus.<br />

158 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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