Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Lohnsteuerhaftungsbescheid<br />
Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheids<br />
Steuerpflichtige Entgelte<br />
können einzelnen Mitarbeitern<br />
zugeordnet werden<br />
Eine Zuordnung der Entgelte<br />
ist nicht (mehr) möglich<br />
Verhalten:<br />
– Zeitnah <strong>Beiträge</strong> nachberechnen<br />
und abführen<br />
– Meldungen korrigieren<br />
Verhalten:<br />
– Zeitnah den Rentenversicherungsträger<br />
über das<br />
Prüfergebnis des Finanzamtes<br />
informieren und um<br />
kurzfristige außerordentliche<br />
Betriebsprüfung bitten (Vermeidung<br />
von Säumniszuschlägen)<br />
3.3.1 Gemeinsame Prüfung<br />
Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine gemeinsame<br />
Prüfung des Finanzamtes (Lohnsteuerprüfung)<br />
und der Rentenversicherung<br />
erfolgen. Der Antrag ist entweder beim<br />
Rentenversicherungsträger oder dem Betriebsstättenfinanzamt<br />
zu stellen, das auch<br />
über den Antrag entscheidet. Ein Rechtsanspruch<br />
auf eine gemeinsame Prüfung besteht<br />
allerdings nicht.<br />
3.4 Summenbeitragsbescheid<br />
In bestimmten Fällen kann der Rentenversicherungsträger<br />
im Rahmen von Betriebsprüfungen<br />
sogenannte Summenbeitragsbescheide<br />
erlassen. Vor Einführung des<br />
Beitragssummenbescheides im Jahr 1989<br />
war es für die Einzugsstelle (<strong>Krankenkasse</strong>)<br />
bzw. den Betriebsprüfer in der Regel sehr<br />
schwer, <strong>Beiträge</strong> für nicht gemeldete Beschäftigte<br />
oder nicht verbeitragte Entgeltbestandteile<br />
nachträglich zu erheben. Bis dahin<br />
musste in jedem Einzelfall die Zuordnung der<br />
Entgelte ermittelt und nachgewiesen werden.<br />
Durch den Beitragssummenbescheid 301 wurde<br />
die Beweislast in vielen Fällen umgekehrt.<br />
Nicht mehr der Betriebsprüfer muss beweisen,<br />
dass eine Beschäftigung versicherungspflichtig<br />
gewesen ist, sondern der Arbeitgeber<br />
muss ggf. nachweisen, dass dies nicht<br />
der Fall war.<br />
301 § 28f Abs. 2 SGB IV<br />
3.4.1 Voraussetzungen für den<br />
Summenbeitragsbescheid<br />
Der Rentenversicherungsträger kann einen<br />
Beitragssummenbescheid erlassen, wenn der<br />
Arbeitgeber gegen seine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten<br />
verstoßen hat. Dies ist<br />
aber stets nur die ultima ratio. Dabei gibt es<br />
zwei unterschiedliche Varianten:<br />
űű<br />
űű<br />
Der Arbeitgeber hat Personendaten nicht<br />
festgehalten, sodass die Versicherungspflicht/-freiheit<br />
nicht beurteilt werden<br />
kann.<br />
Der Arbeitgeber hat Entgelte bzw. Entgeltbestandteile<br />
gezahlt, die keinem bestimmten<br />
Mitarbeiter mehr zugeordnet werden<br />
können.<br />
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die<br />
personenbezogene Zuordnung nicht, oder<br />
nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand<br />
möglich ist. Während es sich im Falle<br />
der fehlenden Personendaten oftmals um den<br />
Versuch der Beitragshinterziehung und der<br />
Verschleierung von Arbeitsentgelten handelt,<br />
kann die Frage der Zuordnung einzelner<br />
Entgeltbestandteile fast jedes Unternehmen<br />
treffen. Häufiger Fall ist die nachträgliche Beitragsberechnung<br />
aus Entgeltbestandteilen,<br />
die im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung als<br />
steuerpflichtig erkannt wurden (zum Beispiel<br />
Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung).<br />
Lassen sich die Einzelbeträge nicht<br />
oder nur unter großem Aufwand einzelnen<br />
Mitarbeitern zuordnen – zum Beispiel weil<br />
nicht festgehalten wurde, wer an der Ver-<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 157