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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Lohnsteuerhaftungsbescheid<br />

Auswertung des Lohnsteuerhaftungsbescheids<br />

Steuerpflichtige Entgelte<br />

können einzelnen Mitarbeitern<br />

zugeordnet werden<br />

Eine Zuordnung der Entgelte<br />

ist nicht (mehr) möglich<br />

Verhalten:<br />

– Zeitnah <strong>Beiträge</strong> nachberechnen<br />

und abführen<br />

– Meldungen korrigieren<br />

Verhalten:<br />

– Zeitnah den Rentenversicherungsträger<br />

über das<br />

Prüfergebnis des Finanzamtes<br />

informieren und um<br />

kurzfristige außerordentliche<br />

Betriebsprüfung bitten (Vermeidung<br />

von Säumniszuschlägen)<br />

3.3.1 Gemeinsame Prüfung<br />

Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine gemeinsame<br />

Prüfung des Finanzamtes (Lohnsteuerprüfung)<br />

und der Rentenversicherung<br />

erfolgen. Der Antrag ist entweder beim<br />

Rentenversicherungsträger oder dem Betriebsstättenfinanzamt<br />

zu stellen, das auch<br />

über den Antrag entscheidet. Ein Rechtsanspruch<br />

auf eine gemeinsame Prüfung besteht<br />

allerdings nicht.<br />

3.4 Summenbeitragsbescheid<br />

In bestimmten Fällen kann der Rentenversicherungsträger<br />

im Rahmen von Betriebsprüfungen<br />

sogenannte Summenbeitragsbescheide<br />

erlassen. Vor Einführung des<br />

Beitragssummenbescheides im Jahr 1989<br />

war es für die Einzugsstelle (<strong>Krankenkasse</strong>)<br />

bzw. den Betriebsprüfer in der Regel sehr<br />

schwer, <strong>Beiträge</strong> für nicht gemeldete Beschäftigte<br />

oder nicht verbeitragte Entgeltbestandteile<br />

nachträglich zu erheben. Bis dahin<br />

musste in jedem Einzelfall die Zuordnung der<br />

Entgelte ermittelt und nachgewiesen werden.<br />

Durch den Beitragssummenbescheid 301 wurde<br />

die Beweislast in vielen Fällen umgekehrt.<br />

Nicht mehr der Betriebsprüfer muss beweisen,<br />

dass eine Beschäftigung versicherungspflichtig<br />

gewesen ist, sondern der Arbeitgeber<br />

muss ggf. nachweisen, dass dies nicht<br />

der Fall war.<br />

301 § 28f Abs. 2 SGB IV<br />

3.4.1 Voraussetzungen für den<br />

Summenbeitragsbescheid<br />

Der Rentenversicherungsträger kann einen<br />

Beitragssummenbescheid erlassen, wenn der<br />

Arbeitgeber gegen seine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten<br />

verstoßen hat. Dies ist<br />

aber stets nur die ultima ratio. Dabei gibt es<br />

zwei unterschiedliche Varianten:<br />

űű<br />

űű<br />

Der Arbeitgeber hat Personendaten nicht<br />

festgehalten, sodass die Versicherungspflicht/-freiheit<br />

nicht beurteilt werden<br />

kann.<br />

Der Arbeitgeber hat Entgelte bzw. Entgeltbestandteile<br />

gezahlt, die keinem bestimmten<br />

Mitarbeiter mehr zugeordnet werden<br />

können.<br />

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die<br />

personenbezogene Zuordnung nicht, oder<br />

nicht mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand<br />

möglich ist. Während es sich im Falle<br />

der fehlenden Personendaten oftmals um den<br />

Versuch der Beitragshinterziehung und der<br />

Verschleierung von Arbeitsentgelten handelt,<br />

kann die Frage der Zuordnung einzelner<br />

Entgeltbestandteile fast jedes Unternehmen<br />

treffen. Häufiger Fall ist die nachträgliche Beitragsberechnung<br />

aus Entgeltbestandteilen,<br />

die im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung als<br />

steuerpflichtig erkannt wurden (zum Beispiel<br />

Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung).<br />

Lassen sich die Einzelbeträge nicht<br />

oder nur unter großem Aufwand einzelnen<br />

Mitarbeitern zuordnen – zum Beispiel weil<br />

nicht festgehalten wurde, wer an der Ver-<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 157

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