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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Beispiel<br />

nungswesens hinaus 297 . Die Prüfung wird in<br />

der Regel auf Stichproben beschränkt.<br />

Bei der Verwendung maschineller Verfahren<br />

kann der Betriebsprüfer die verwendeten Programme<br />

durch Testaufgaben untersuchen 298 .<br />

Seit 2013 ist auch eine elektronische Prüfung<br />

möglich, bei der bereits im Vorfeld vom<br />

Arbeitgeber die Entgeltdaten an die Rentenversicherung<br />

übermittelt und dort ausgewertet<br />

werden. Dieses Verfahren ist allerdings<br />

freiwillig. Durch die elektronische Vorabprüfung<br />

ist eine deutliche Verkürzung der Prüfung<br />

vor Ort möglich.<br />

3.2.1 Lohnsteuerhaftungsbescheide<br />

Ein besonderes Thema sind die Lohnsteuerhaftungsbescheide<br />

des Finanzamtes. Der Prüfer<br />

der Rentenversicherung nimmt auf jeden<br />

Fall Einsicht in den letzten Bescheid – dazu<br />

ist er ausdrücklich verpflichtet. Stellt er fest,<br />

dass zum Beispiel für bestimmte Entgelte<br />

Steuernachzahlungen erhoben wurden, berechnet<br />

er in der Regel hierfür auch Sozialversicherungsbeiträge<br />

nach. Außerdem geht er<br />

davon aus, dass der Arbeitgeber spätestens<br />

mit dem Lohnsteuerhaftungsbescheid über<br />

die Beitragspflicht der Entgelte Kenntnis hatte<br />

oder haben konnte. Das bedeutet, dass er<br />

von diesem Zeitpunkt an für nachberechnete<br />

<strong>Beiträge</strong> Säumniszuschläge erhebt und außerdem<br />

die Verjährung unterbrochen wird.<br />

Tipp | Werten Sie einen Lohnsteuerhaftungsbescheid<br />

sorgfältig im Hinblick auf<br />

sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen<br />

aus. Können Sie die Beitragsberechnung<br />

nicht selbst vornehmen, weil<br />

keine persönliche Zuordnung möglich ist<br />

(einen Beitragssummenbescheid können<br />

Sie nicht selbst erstellen), sprechen<br />

Sie von sich aus den Rentenversicherungsträger<br />

an und bitten unter Hinweis<br />

auf den Lohnsteuerhaftungsbescheid<br />

um eine kurzfristige außerordentliche<br />

Betriebsprüfung. Kommt diese aus terminlichen<br />

Gründen, die in der Verantwortung<br />

des Rentenversicherungsträgers<br />

liegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />

zustande, kann der Prüfer von Ihnen<br />

kaum Säumniszuschläge verlangen.<br />

3.3 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Prüfung<br />

der Lohnunterlagen zuzulassen. Er muss<br />

dazu einen geeigneten Arbeitsplatz und die<br />

erforderlichen (technischen) Hilfsmittel zur<br />

Verfügung stellen. Außerdem hat er dem Prüfer<br />

die geforderten Unterlagen, insbesondere<br />

Bescheide und Prüfberichte der Finanzämter,<br />

vorzulegen.<br />

Die bei der Prüfung festgestellten Mängel<br />

sind unverzüglich zu beheben. Der Prüfer<br />

kann hierfür eine Frist setzen. Darüber hinaus<br />

hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen, dass<br />

die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen<br />

299 .<br />

Bei einer Betriebsprüfung im März <strong>2014</strong> nimmt der Prüfer Einsicht<br />

in einen Lohnsteuerhaftungsbescheid vom April 2011. Aufgrund<br />

dessen berechnet er Sozialversicherungsbeiträge nach.<br />

Dabei geht er zurück bis in das Jahr 2007. Dieses Jahr war zum<br />

Zeitpunkt des Bescheides vom Finanzamt noch nicht verjährt.<br />

Insgesamt berechnet er <strong>Beiträge</strong> von 15.000 Euro nach.<br />

Zusätzlich erhebt der Prüfer Säumniszuschläge in Höhe von<br />

150 Euro monatlich (ein v.H.). Vom Mai 2011 bis März <strong>2014</strong> ergeben<br />

sich Säumniszuschläge für 35 Monate, somit insgesamt<br />

5.250 Euro.<br />

Diese Regelung gilt sogar dann, wenn der<br />

Betriebsprüfer die Beitragsnachforderung<br />

nur im Rahmen eines Summenbescheides<br />

(siehe Punkt D 3.4) erhebt, weil eine persönliche<br />

Zuordnung auf einzelne Mitarbeiter nicht<br />

möglich war, der Arbeitgeber also die <strong>Beiträge</strong><br />

gar nicht selbst berechnen konnte.<br />

Eine Vervielfältigung von Unterlagen ist zulässig,<br />

soweit dieses für die Prüfung erforderlich<br />

ist. Die Kosten sind dem Arbeitgeber zu<br />

erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung<br />

für die durch die Prüfung beim Arbeitgeber<br />

entstehenden Kosten nicht statt. Dies<br />

gilt auch für Kosten, die durch die Prüfung<br />

beim Steuerberater oder einer Servicestelle<br />

entstehen 300 .<br />

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf einen Prüfbericht.<br />

Dieser soll spätestens innerhalb von<br />

zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung<br />

vorliegen. Gegen diesen Bescheid hat er das<br />

Recht zum Widerspruch. Der Widerspruch<br />

muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />

des Bescheides beim prüfenden Rentenversicherungsträger<br />

eingelegt werden.<br />

Der Arbeitgeber muss den Prüfbericht bis zur<br />

nächsten Betriebsprüfung aufbewahren.<br />

297 § 11 Abs. 2 BVV<br />

298 § 10 Abs. 5 BVV<br />

299 § 10 Abs. 6 BVV<br />

300 § 7 Abs. 2 BVV<br />

156 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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