Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Beispiel<br />
nungswesens hinaus 297 . Die Prüfung wird in<br />
der Regel auf Stichproben beschränkt.<br />
Bei der Verwendung maschineller Verfahren<br />
kann der Betriebsprüfer die verwendeten Programme<br />
durch Testaufgaben untersuchen 298 .<br />
Seit 2013 ist auch eine elektronische Prüfung<br />
möglich, bei der bereits im Vorfeld vom<br />
Arbeitgeber die Entgeltdaten an die Rentenversicherung<br />
übermittelt und dort ausgewertet<br />
werden. Dieses Verfahren ist allerdings<br />
freiwillig. Durch die elektronische Vorabprüfung<br />
ist eine deutliche Verkürzung der Prüfung<br />
vor Ort möglich.<br />
3.2.1 Lohnsteuerhaftungsbescheide<br />
Ein besonderes Thema sind die Lohnsteuerhaftungsbescheide<br />
des Finanzamtes. Der Prüfer<br />
der Rentenversicherung nimmt auf jeden<br />
Fall Einsicht in den letzten Bescheid – dazu<br />
ist er ausdrücklich verpflichtet. Stellt er fest,<br />
dass zum Beispiel für bestimmte Entgelte<br />
Steuernachzahlungen erhoben wurden, berechnet<br />
er in der Regel hierfür auch Sozialversicherungsbeiträge<br />
nach. Außerdem geht er<br />
davon aus, dass der Arbeitgeber spätestens<br />
mit dem Lohnsteuerhaftungsbescheid über<br />
die Beitragspflicht der Entgelte Kenntnis hatte<br />
oder haben konnte. Das bedeutet, dass er<br />
von diesem Zeitpunkt an für nachberechnete<br />
<strong>Beiträge</strong> Säumniszuschläge erhebt und außerdem<br />
die Verjährung unterbrochen wird.<br />
Tipp | Werten Sie einen Lohnsteuerhaftungsbescheid<br />
sorgfältig im Hinblick auf<br />
sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen<br />
aus. Können Sie die Beitragsberechnung<br />
nicht selbst vornehmen, weil<br />
keine persönliche Zuordnung möglich ist<br />
(einen Beitragssummenbescheid können<br />
Sie nicht selbst erstellen), sprechen<br />
Sie von sich aus den Rentenversicherungsträger<br />
an und bitten unter Hinweis<br />
auf den Lohnsteuerhaftungsbescheid<br />
um eine kurzfristige außerordentliche<br />
Betriebsprüfung. Kommt diese aus terminlichen<br />
Gründen, die in der Verantwortung<br />
des Rentenversicherungsträgers<br />
liegen, erst zu einem späteren Zeitpunkt<br />
zustande, kann der Prüfer von Ihnen<br />
kaum Säumniszuschläge verlangen.<br />
3.3 Rechte und Pflichten des Arbeitgebers<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Prüfung<br />
der Lohnunterlagen zuzulassen. Er muss<br />
dazu einen geeigneten Arbeitsplatz und die<br />
erforderlichen (technischen) Hilfsmittel zur<br />
Verfügung stellen. Außerdem hat er dem Prüfer<br />
die geforderten Unterlagen, insbesondere<br />
Bescheide und Prüfberichte der Finanzämter,<br />
vorzulegen.<br />
Die bei der Prüfung festgestellten Mängel<br />
sind unverzüglich zu beheben. Der Prüfer<br />
kann hierfür eine Frist setzen. Darüber hinaus<br />
hat der Arbeitgeber Sorge zu tragen, dass<br />
die festgestellten Mängel sich nicht wiederholen<br />
299 .<br />
Bei einer Betriebsprüfung im März <strong>2014</strong> nimmt der Prüfer Einsicht<br />
in einen Lohnsteuerhaftungsbescheid vom April 2011. Aufgrund<br />
dessen berechnet er Sozialversicherungsbeiträge nach.<br />
Dabei geht er zurück bis in das Jahr 2007. Dieses Jahr war zum<br />
Zeitpunkt des Bescheides vom Finanzamt noch nicht verjährt.<br />
Insgesamt berechnet er <strong>Beiträge</strong> von 15.000 Euro nach.<br />
Zusätzlich erhebt der Prüfer Säumniszuschläge in Höhe von<br />
150 Euro monatlich (ein v.H.). Vom Mai 2011 bis März <strong>2014</strong> ergeben<br />
sich Säumniszuschläge für 35 Monate, somit insgesamt<br />
5.250 Euro.<br />
Diese Regelung gilt sogar dann, wenn der<br />
Betriebsprüfer die Beitragsnachforderung<br />
nur im Rahmen eines Summenbescheides<br />
(siehe Punkt D 3.4) erhebt, weil eine persönliche<br />
Zuordnung auf einzelne Mitarbeiter nicht<br />
möglich war, der Arbeitgeber also die <strong>Beiträge</strong><br />
gar nicht selbst berechnen konnte.<br />
Eine Vervielfältigung von Unterlagen ist zulässig,<br />
soweit dieses für die Prüfung erforderlich<br />
ist. Die Kosten sind dem Arbeitgeber zu<br />
erstatten. Darüber hinaus findet eine Erstattung<br />
für die durch die Prüfung beim Arbeitgeber<br />
entstehenden Kosten nicht statt. Dies<br />
gilt auch für Kosten, die durch die Prüfung<br />
beim Steuerberater oder einer Servicestelle<br />
entstehen 300 .<br />
Der Arbeitgeber hat Anspruch auf einen Prüfbericht.<br />
Dieser soll spätestens innerhalb von<br />
zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung<br />
vorliegen. Gegen diesen Bescheid hat er das<br />
Recht zum Widerspruch. Der Widerspruch<br />
muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe<br />
des Bescheides beim prüfenden Rentenversicherungsträger<br />
eingelegt werden.<br />
Der Arbeitgeber muss den Prüfbericht bis zur<br />
nächsten Betriebsprüfung aufbewahren.<br />
297 § 11 Abs. 2 BVV<br />
298 § 10 Abs. 5 BVV<br />
299 § 10 Abs. 6 BVV<br />
300 § 7 Abs. 2 BVV<br />
156 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>