Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

30.01.2014 Aufrufe

Vom Lohnkonto zum Beitragsnachweis Lohnkonto Meier Lohnkonto Scholz Lohnkonto Nehberg Lohnkonto Kromm Krankenkassenliste TK Krankenkassenliste BKK Beitragsnachweis TK Beitragsnachweis BKK Beitragsnachweis für Daraus ergeben sich folgende Abgabetermine für 2014: Januar 27.1. Juli 25.7. Februar 24.2. August 25.8. März 25.3. September 24.9. April 24.4. Oktober 27.10./ 24.10.* Mai 23.5. November 24.11. Juni 24.6. Dezember 19.12. * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein gesetzlicher Feiertag ist. Maßgebend ist der Sitz der Einzugsstelle. Wichtig | Der Beitragsnachweis muss bereits zu Beginn des genannten Abgabetermins (0:00 Uhr) bei der Einzugsstelle vorliegen! Die Übermittlung muss daher spätestens am Vortag erfolgen. Der Beitragsnachweis darf nur per elektronischer Datenübermittlung eingereicht werden. Die Datenübertragung erfolgt entweder über ein zugelassenes Gehaltsabrechnungsprogramm oder mittels einer elektronischen Ausfüllhilfe. Es gelten dieselben Grundsätze wie für die Übermittlung von Meldungen (siehe Punkt C 7). Liegt der Beitragsnachweis der Krankenkasse nicht rechtzeitig vor, schätzt sie die zu zahlenden Beiträge. Diese Schätzung bleibt solange bestehen, bis der Nachweis ordnungsgemäß eingereicht wird 295 . Bei geringfügig Beschäftigten ist der Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale als zuständiger Einzugsstelle abzugeben. Dabei ist auf dem Beitragsnachweis zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch die pauschalierte Lohnsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte und die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben. 2.3.1 Kennzeichnungen Im Datensatz ist anzugeben, ob die Beiträge für den Rechtskreis West (alte Bundesländer) oder Ost (neue Bundesländer) erhoben werden. 2.3.2 Dauerbeitragsnachweis Bleiben die Beiträge für einen längeren Zeitraum gleich – zum Beispiel wenn nur ein Mitarbeiter mit festem Monatsentgelt beschäftigt ist – so kann der Arbeitgeber einen Dauerbeitragsnachweis abgeben. Dieser gilt solange weiter, bis er durch einen neuen (Dauer-)Nachweis ersetzt wird. Änderungen sind immer dann notwendig, wenn sich an der Höhe des beitragspflichtigen Entgeltes (also ggf. auch bei Änderung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahresanfang) oder am Beitragssatz etwas verändert. 295 § 28f Abs. 3 SGB IV 154 | Beiträge 2014

Achtung | Um spätere Korrekturen und ggf. Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Sie jeden Monat nach der Entgeltabrechnung prüfen, ob der Dauerbeitragsnachweis geändert werden muss. Die Nutzung des Dauerbeitragsnachweises bietet sich nur an, wenn die Daten nicht automatisch aus dem Abrechnungsprogramm heraus erstellt werden. 2.3.3 Lohnnachweis der Unfallversicherung Ursprünglich sollte mit der Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung in das Meldeverfahren nach der DEÜV der papiergebundene Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaften nach einer kurzen Übergangszeit entfallen. Offenbar ist aber die Qualität der übermittelten Meldedaten dafür noch nicht ausreichend. Die Verpflichtung der Unternehmen, den Lohnnachweis weiterhin zu erstellen, wurde inzwischen bis Ende 2015 verlängert. 3. Prüfung durch die Rentenversicherungsträger Die Prüfung der Entgeltunterlagen und der Beitragsabrechnung wird von Mitarbeitern der Rentenversicherungsträger vorgenommen. Die Betriebsprüfer überwachen die Beitragsberechnung für alle Zweige der Sozialversicherung und für die Entgeltfortzahlungsversicherung (Umlage). Seit 2010 hat die Rentenversicherung auch die Beitragsprüfung für die Berufsgenossenschaften übernommen. 3.1 Zeitpunkt der Prüfungen Die Träger der Rentenversicherung prüfen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt 296 . Aus Kapazitätsgründen bleibt es meistens beim vierjährigen Rhythmus, kürzere Abstände sind aber insbesondere möglich, wenn die vorherige Prüfung erhebliche Beanstandungen aufgezeigt hat oder aus anderen Gründen eine Überwachung in kürzeren Abständen angezeigt erscheint. Dabei spielen für die Planung der Rentenversicherung auch Hinweise der Einzugsstellen oder der Stellen zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung eine wichtige Rolle. Die Prüfung soll dem Arbeitgeber möglichst einen Monat, spätestens aber 14 Tage vorher, angekündigt werden. Mit Einverständnis des Arbeitgebers kann darauf verzichtet werden. Besteht der Verdacht auf Beitragshinterziehung, kann auch eine sofortige Prüfung ohne Ankündigung durchgeführt werden. 3.2 Umfang der Prüfungen Die Prüfungen erstrecken sich grundsätzlich auf den ganzen Bereich der Beitragsabrechnung. Dazu gehören insbesondere űű űű űű űű űű űű űű die Beitragsberechnung und -abführung, speziell die Berücksichtigung aller beitragspflichtigen Entgeltbestandteile, die Beurteilung der Versicherungspflicht/- freiheit der Beschäftigten, die ordnungsgemäße Führung der Entgeltunterlagen, die Umlagepflicht und Beiträge für die Entgeltfortzahlungsversicherung, die Umlagepflicht und Beiträge für das Insolvenzgeld, die Auswertung der Lohnsteuerhaftungsbescheide des Finanzamtes (die Prüfer sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen), die lückenlose Dokumentation der Nachweise über Versicherungspflicht. Beispiel Die Firma Soltwedel hat die Beschäftigung von Herrn Seelmann als versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angesehen, da Herr Seelmann an der Fachhochschule studiert. Der Prüfer verlangt die Vorlage aller Immatrikulationsbescheinigungen für den Prüfzeitraum bzw. die Dauer der Beschäftigung. Fehlen solche Nachweise, werden die Beiträge nachberechnet. Wichtig | Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherungsfreiheit nachzuweisen. Gelingt ihm dies, zum Beispiel wegen fehlender Unterlagen, nicht, berechnet der Prüfer die Beiträge nach. Die Prüfer können auch über den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung hinaus prüfen, allerdings nicht über den Bereich des Rech- 296 § 28p Abs. 1 SGB IV Beiträge 2014 | 155

Achtung | Um spätere Korrekturen und<br />

ggf. Nachzahlungen zu vermeiden, sollten<br />

Sie jeden Monat nach der Entgeltabrechnung<br />

prüfen, ob der Dauerbeitragsnachweis<br />

geändert werden muss.<br />

Die Nutzung des Dauerbeitragsnachweises<br />

bietet sich nur an, wenn die Daten nicht<br />

automatisch aus dem Abrechnungsprogramm<br />

heraus erstellt werden.<br />

2.3.3 Lohnnachweis der Unfallversicherung<br />

Ursprünglich sollte mit der Einbeziehung<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung in das<br />

Meldeverfahren nach der DEÜV der papiergebundene<br />

Lohnnachweis für die Berufsgenossenschaften<br />

nach einer kurzen Übergangszeit<br />

entfallen. Offenbar ist aber die Qualität der<br />

übermittelten Meldedaten dafür noch nicht<br />

ausreichend. Die Verpflichtung der Unternehmen,<br />

den Lohnnachweis weiterhin zu<br />

erstellen, wurde inzwischen bis Ende 2015<br />

verlängert.<br />

3. Prüfung durch die Rentenversicherungsträger<br />

Die Prüfung der Entgeltunterlagen und der<br />

Beitragsabrechnung wird von Mitarbeitern der<br />

Rentenversicherungsträger vorgenommen.<br />

Die Betriebsprüfer überwachen die Beitragsberechnung<br />

für alle Zweige der Sozialversicherung<br />

und für die Entgeltfortzahlungsversicherung<br />

(Umlage).<br />

Seit 2010 hat die Rentenversicherung auch<br />

die Beitragsprüfung für die Berufsgenossenschaften<br />

übernommen.<br />

3.1 Zeitpunkt der Prüfungen<br />

Die Träger der Rentenversicherung prüfen<br />

mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll<br />

in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der<br />

Arbeitgeber dies verlangt 296 . Aus Kapazitätsgründen<br />

bleibt es meistens beim vierjährigen<br />

Rhythmus, kürzere Abstände sind aber insbesondere<br />

möglich, wenn die vorherige Prüfung<br />

erhebliche Beanstandungen aufgezeigt hat<br />

oder aus anderen Gründen eine Überwachung<br />

in kürzeren Abständen angezeigt erscheint.<br />

Dabei spielen für die Planung der Rentenversicherung<br />

auch Hinweise der Einzugsstellen<br />

oder der Stellen zur Bekämpfung illegaler<br />

Beschäftigung eine wichtige Rolle.<br />

Die Prüfung soll dem Arbeitgeber möglichst<br />

einen Monat, spätestens aber 14 Tage vorher,<br />

angekündigt werden. Mit Einverständnis des<br />

Arbeitgebers kann darauf verzichtet werden.<br />

Besteht der Verdacht auf Beitragshinterziehung,<br />

kann auch eine sofortige Prüfung ohne<br />

Ankündigung durchgeführt werden.<br />

3.2 Umfang der Prüfungen<br />

Die Prüfungen erstrecken sich grundsätzlich<br />

auf den ganzen Bereich der Beitragsabrechnung.<br />

Dazu gehören insbesondere<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

die Beitragsberechnung und -abführung,<br />

speziell die Berücksichtigung aller beitragspflichtigen<br />

Entgeltbestandteile,<br />

die Beurteilung der Versicherungspflicht/-<br />

freiheit der Beschäftigten,<br />

die ordnungsgemäße Führung der Entgeltunterlagen,<br />

die Umlagepflicht und <strong>Beiträge</strong> für die Entgeltfortzahlungsversicherung,<br />

die Umlagepflicht und <strong>Beiträge</strong> für das<br />

Insolvenzgeld,<br />

die Auswertung der Lohnsteuerhaftungsbescheide<br />

des Finanzamtes (die Prüfer<br />

sind verpflichtet, diese Unterlagen einzusehen),<br />

die lückenlose Dokumentation der Nachweise<br />

über Versicherungspflicht.<br />

Beispiel<br />

Die Firma Soltwedel hat die Beschäftigung von Herrn Seelmann<br />

als versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

angesehen, da Herr Seelmann an der Fachhochschule<br />

studiert. Der Prüfer verlangt die Vorlage aller Immatrikulationsbescheinigungen<br />

für den Prüfzeitraum bzw. die Dauer der<br />

Beschäftigung.<br />

Fehlen solche Nachweise, werden die <strong>Beiträge</strong> nachberechnet.<br />

Wichtig | Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />

die Versicherungsfreiheit nachzuweisen.<br />

Gelingt ihm dies, zum Beispiel<br />

wegen fehlender Unterlagen, nicht,<br />

berechnet der Prüfer die <strong>Beiträge</strong> nach.<br />

Die Prüfer können auch über den Bereich der<br />

Lohn- und Gehaltsabrechnung hinaus prüfen,<br />

allerdings nicht über den Bereich des Rech-<br />

296 § 28p Abs. 1 SGB IV<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 155

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!