Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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nicht auf das Bruttoentgelt auswirken oder<br />
aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen,<br />
jedoch nicht an die Arbeitnehmerin oder<br />
den Arbeitnehmer ausgezahlt werden;<br />
der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem<br />
Nettoentgelt, Zuschüssen und sonstigen<br />
Beträgen.<br />
Zusätzlich ist noch im Detail geregelt, welche<br />
Beträge sich erhöhend, vermindernd<br />
oder neutral auf die Höhe des Bruttoentgelts<br />
auswirken, also zum Beispiel Aufstockungsbeträge<br />
nach der Altersteilzeit, Einstellung von<br />
Wertguthaben oder Entgeltumwandlungen.<br />
Grundsätzlich muss die Entgeltbescheinigung<br />
jeden Monat erstellt und dem Arbeitnehmer<br />
ausgehändigt werden. Das ist aber entbehrlich,<br />
wenn sich gegenüber der letzten Abrechnung<br />
keine Änderung ergeben hat. In solchen Fällen<br />
ist auf der nächsten auszustellenden Bescheinigung,<br />
also bei der nächsten Änderung,<br />
anzugeben, für welchen Zeitraum aus diesem<br />
Grund keine Bescheinigung ausgestellt wurde.<br />
So soll ein lückenloser Nachweis der Entgelte<br />
ermöglicht werden.<br />
Die Beschäftigten sind berechtigt, das Kirchensteuermerkmal<br />
in der Entgeltbescheinigung zu<br />
schwärzen.<br />
2.2 Beitragsabrechnung<br />
Damit im Rahmen der Betriebsprüfung die<br />
Beitragsabrechnung insbesondere im Hinblick<br />
auf ihre Vollständigkeit überprüft werden<br />
kann, müssen für jeden Abrechnungszeitraum<br />
bestimmte Daten dokumentiert und vorgehalten<br />
werden 293 . Zusammenzustellen sind alle<br />
Beschäftigten getrennt nach den zuständigen<br />
Einzugsstellen. Das Ergebnis ist die sogenannte<br />
<strong>Krankenkasse</strong>nliste. Diese muss folgende<br />
Daten enthalten:<br />
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Familien- und Vornamen,<br />
ggf. die Personalnummer,<br />
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur<br />
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,<br />
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur<br />
Beitragsbemessungsgrenze in der Unfallversicherung,<br />
den Unterschiedsbetrag nach dem Altersteilzeitgesetz,<br />
den Beitragsgruppenschlüssel,<br />
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die Sozialversicherungstage,<br />
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen<br />
je Beitragsgruppe getrennt; die einzelnen<br />
Beitragsgruppen sind zu summieren<br />
und eine Gesamtsumme zu bilden,<br />
der Betrag, der ohne Durchführung des<br />
Sozialausgleichs als Arbeitnehmeranteil<br />
angefallen wäre,<br />
das gezahlte Kurzarbeitergeld, die hierauf<br />
entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen<br />
(summiert) und die darauf entfallenden<br />
<strong>Beiträge</strong>,<br />
die beitragspflichtigen Sonn-, Feiertagsund<br />
Nachtzuschläge,<br />
die Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
und das umlagepflichtige<br />
Entgelt,<br />
die Gefahrenklasse bei der gesetzlichen<br />
Unfallversicherung,<br />
die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen<br />
Höhe der Beitragsschuld.<br />
Berichtigungen und Stornierungen sind gesondert<br />
kenntlich zu machen. In diese Aufstellung<br />
sind gesondert auch Beschäftigte aufzunehmen,<br />
für die keine Sozialversicherungsbeiträge<br />
gezahlt werden, oder für die <strong>Beiträge</strong> unter<br />
Berücksichtigung der Gleitzone berechnet<br />
werden.<br />
Bei Anwendung der Märzklausel ist eine besondere<br />
Abrechnung vorzunehmen, oder diese<br />
ist besonders kenntlich zu machen.<br />
Auch die Beitragsabrechnung kann mit Hilfe<br />
automatischer Einrichtungen erstellt oder auf<br />
Bildträgern aufgezeichnet werden. Aus dem<br />
Ergebnis der Beitragsabrechnung werden die<br />
Beitragsnachweise für die einzelne <strong>Krankenkasse</strong><br />
erstellt.<br />
2.3 Beitragsnachweis<br />
Der Beitragsnachweis als Ergebnis der Beitragsabrechnung<br />
ist der Einzugsstelle rechtzeitig<br />
einzureichen. Dies ist besonders wichtig,<br />
wenn der Arbeitgeber am Bankeinzugsverfahren<br />
teilnimmt.<br />
Der Nachweis muss spätestens zwei Arbeitstage<br />
vor der Fälligkeit der <strong>Beiträge</strong> an die<br />
Einzugsstelle übermittelt worden sein 294 .<br />
293 § 9 BVV<br />
294 § 28f SGB IV<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 153