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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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D - Entgeltunterlagen<br />

1. Die Entgeltunterlagen<br />

Der Arbeitgeber wird als Erfüllungsgehilfe der<br />

Sozialversicherungsträger tätig. Er beurteilt<br />

die Versicherungspflicht bzw. -freiheit zu den<br />

einzelnen Versicherungszweigen, ermittelt<br />

das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und<br />

berechnet die <strong>Beiträge</strong>. Außerdem erstellt<br />

er auch die erforderlichen Meldungen. Diese<br />

Auftragstätigkeit wird von den Versicherungsträgern<br />

überwacht. Neben den <strong>Krankenkasse</strong>n<br />

als Einzugsstellen, die zumeist aufgrund<br />

eines konkreten Einzelfalls aktiv werden,<br />

<strong>Beiträge</strong> und ggf. Meldungen anfordern, sind<br />

es in erster Linie die Rentenversicherungsträger,<br />

die eine Überwachung im Rahmen der<br />

Betriebsprüfungen vornehmen.<br />

2.1 Entgeltunterlagen<br />

Als Entgeltunterlagen bezeichnet man im Allgemeinen<br />

alle Informationen und Nachweise,<br />

die einen Beschäftigten und seine sozialversicherungsrechtliche<br />

und beitragsrechtliche<br />

Beurteilung betreffen.<br />

Zu den einzelnen Beschäftigten sind die folgenden<br />

Mindestinhalte vorgeschrieben 291 :<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Familien- und Vorname,<br />

Geburtsdatum,<br />

bei Ausländern aus Staaten außerhalb<br />

des Europäischen Wirtschaftsraumes die<br />

Staatsangehörigkeit und die Arbeitsgenehmigung<br />

der Bundesagentur für Arbeit,<br />

2. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten<br />

Die Verpflichtung zur Führung von Entgeltunterlagen<br />

ist im Gesetz geregelt 290 . Dort<br />

ist allerdings nur festgelegt, dass Entgeltunterlagen<br />

für jeden Beschäftigten zu führen<br />

sind. Weitere Bedingungen sind: Führung in<br />

deutscher Sprache, Aufbewahrung innerhalb<br />

Deutschlands, Aufbewahrung bis zum Ablauf<br />

des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres.<br />

Beispiel<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Anschrift.<br />

Achtung | Die Personendaten sollten<br />

Sie immer amtlichen Dokumenten<br />

(Personalausweis, Reisepass, Sozialversicherungsausweis)<br />

entnehmen. Am<br />

besten nehmen Sie eine Kopie der Dokumente<br />

zu den Unterlagen.<br />

Beginn und Ende der Beschäftigung,<br />

Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />

Die letzte Betriebsprüfung durch die<br />

Rentenversicherung fand bei der Firma<br />

Lüdenscheidt im Juli 2013 statt. Die<br />

Unterlagen sind daher bis zum 31. Dezember<br />

<strong>2014</strong> aufzubewahren.<br />

Achtung | Im Steuerrecht gelten längere<br />

Aufbewahrungsfristen.<br />

Insgesamt müssen die Aufzeichnungen so<br />

beschaffen sein, dass sie dem Betriebsprüfer<br />

innerhalb angemessener Zeit einen Überblick<br />

über die Entgeltabrechnung vermitteln<br />

können. Die Angaben sind richtig, vollständig,<br />

in zeitlicher Reihenfolge und geordnet vorzunehmen.<br />

Welche Angaben im Detail festzuhalten sind,<br />

regelt die Beitragsverfahrensverordnung.<br />

290 Das Gesetz spricht nur von „Lohnunterlagen“.<br />

Gemeint sind aber natürlich alle Abrechnungsunterlagen<br />

der Lohn- und Gehaltsempfänger.<br />

Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich daher<br />

inzwischen der Begriff der „Entgeltunterlagen“<br />

weitgehend durchgesetzt.<br />

űű<br />

űű<br />

űű<br />

Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich<br />

der Zu- und Abgänge (Details<br />

hierzu finden Sie unter Punkt B 12),<br />

Beschäftigungsart (genaue Bezeichnung<br />

der Tätigkeit),<br />

alle Angaben, die für die Versicherungsfreiheit<br />

oder Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

maßgebend sind (zum Beispiel<br />

Befreiungsbescheinigung, Angaben zur wöchentlichen<br />

Arbeitszeit, Stundenzettel, Entgelthöhe,<br />

Immatrikulationsbescheinigung<br />

bei Studenten, Rentenbescheide usw.).<br />

Achtung | Die Prüfer der Rentenversicherung<br />

untersuchen insbesondere die<br />

Unterlagen zum Nachweis der Versicherungsfreiheit<br />

sehr genau und kritisch.<br />

Die Führung vollständiger Nachweise,<br />

einschließlich von Stundennachweisen<br />

bei Studenten, schützt vor unliebsamen<br />

Nachberechnungen zum Beispiel in<br />

Form von Summenbeitragsbescheiden<br />

(siehe Punkt D 3.4).<br />

291 § 28f SGB IV<br />

150 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>

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