Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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D - Entgeltunterlagen<br />
1. Die Entgeltunterlagen<br />
Der Arbeitgeber wird als Erfüllungsgehilfe der<br />
Sozialversicherungsträger tätig. Er beurteilt<br />
die Versicherungspflicht bzw. -freiheit zu den<br />
einzelnen Versicherungszweigen, ermittelt<br />
das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und<br />
berechnet die <strong>Beiträge</strong>. Außerdem erstellt<br />
er auch die erforderlichen Meldungen. Diese<br />
Auftragstätigkeit wird von den Versicherungsträgern<br />
überwacht. Neben den <strong>Krankenkasse</strong>n<br />
als Einzugsstellen, die zumeist aufgrund<br />
eines konkreten Einzelfalls aktiv werden,<br />
<strong>Beiträge</strong> und ggf. Meldungen anfordern, sind<br />
es in erster Linie die Rentenversicherungsträger,<br />
die eine Überwachung im Rahmen der<br />
Betriebsprüfungen vornehmen.<br />
2.1 Entgeltunterlagen<br />
Als Entgeltunterlagen bezeichnet man im Allgemeinen<br />
alle Informationen und Nachweise,<br />
die einen Beschäftigten und seine sozialversicherungsrechtliche<br />
und beitragsrechtliche<br />
Beurteilung betreffen.<br />
Zu den einzelnen Beschäftigten sind die folgenden<br />
Mindestinhalte vorgeschrieben 291 :<br />
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űű<br />
Familien- und Vorname,<br />
Geburtsdatum,<br />
bei Ausländern aus Staaten außerhalb<br />
des Europäischen Wirtschaftsraumes die<br />
Staatsangehörigkeit und die Arbeitsgenehmigung<br />
der Bundesagentur für Arbeit,<br />
2. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten<br />
Die Verpflichtung zur Führung von Entgeltunterlagen<br />
ist im Gesetz geregelt 290 . Dort<br />
ist allerdings nur festgelegt, dass Entgeltunterlagen<br />
für jeden Beschäftigten zu führen<br />
sind. Weitere Bedingungen sind: Führung in<br />
deutscher Sprache, Aufbewahrung innerhalb<br />
Deutschlands, Aufbewahrung bis zum Ablauf<br />
des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres.<br />
Beispiel<br />
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Anschrift.<br />
Achtung | Die Personendaten sollten<br />
Sie immer amtlichen Dokumenten<br />
(Personalausweis, Reisepass, Sozialversicherungsausweis)<br />
entnehmen. Am<br />
besten nehmen Sie eine Kopie der Dokumente<br />
zu den Unterlagen.<br />
Beginn und Ende der Beschäftigung,<br />
Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />
Die letzte Betriebsprüfung durch die<br />
Rentenversicherung fand bei der Firma<br />
Lüdenscheidt im Juli 2013 statt. Die<br />
Unterlagen sind daher bis zum 31. Dezember<br />
<strong>2014</strong> aufzubewahren.<br />
Achtung | Im Steuerrecht gelten längere<br />
Aufbewahrungsfristen.<br />
Insgesamt müssen die Aufzeichnungen so<br />
beschaffen sein, dass sie dem Betriebsprüfer<br />
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick<br />
über die Entgeltabrechnung vermitteln<br />
können. Die Angaben sind richtig, vollständig,<br />
in zeitlicher Reihenfolge und geordnet vorzunehmen.<br />
Welche Angaben im Detail festzuhalten sind,<br />
regelt die Beitragsverfahrensverordnung.<br />
290 Das Gesetz spricht nur von „Lohnunterlagen“.<br />
Gemeint sind aber natürlich alle Abrechnungsunterlagen<br />
der Lohn- und Gehaltsempfänger.<br />
Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich daher<br />
inzwischen der Begriff der „Entgeltunterlagen“<br />
weitgehend durchgesetzt.<br />
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űű<br />
Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich<br />
der Zu- und Abgänge (Details<br />
hierzu finden Sie unter Punkt B 12),<br />
Beschäftigungsart (genaue Bezeichnung<br />
der Tätigkeit),<br />
alle Angaben, die für die Versicherungsfreiheit<br />
oder Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
maßgebend sind (zum Beispiel<br />
Befreiungsbescheinigung, Angaben zur wöchentlichen<br />
Arbeitszeit, Stundenzettel, Entgelthöhe,<br />
Immatrikulationsbescheinigung<br />
bei Studenten, Rentenbescheide usw.).<br />
Achtung | Die Prüfer der Rentenversicherung<br />
untersuchen insbesondere die<br />
Unterlagen zum Nachweis der Versicherungsfreiheit<br />
sehr genau und kritisch.<br />
Die Führung vollständiger Nachweise,<br />
einschließlich von Stundennachweisen<br />
bei Studenten, schützt vor unliebsamen<br />
Nachberechnungen zum Beispiel in<br />
Form von Summenbeitragsbescheiden<br />
(siehe Punkt D 3.4).<br />
291 § 28f SGB IV<br />
150 | <strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong>