Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse
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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />
vertreten den Standpunkt 27 , dass die<br />
deutsche GmbH und die englische Limited<br />
bei einem Vergleich zwar gewisse Unterschiede,<br />
aber doch so weitgehende Übereinstimmungen<br />
aufweisen, dass mitarbeitende<br />
Gesellschafter einer englischen Limited<br />
sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich<br />
analog den Gesellschafter-Geschäftsführern,<br />
mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern<br />
einer GmbH zu beurteilen sind<br />
(siehe Punkt A 1.3.1). Dabei sind Schriftführer<br />
und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter<br />
der englischen Limited sind, entsprechend<br />
den Fremdgeschäftsführern einer<br />
GmbH grundsätzlich abhängig Beschäftigte<br />
der Gesellschaft.<br />
Bei der Beurteilung einer kapitalmäßigen<br />
Beteiligung an der Limited geht es darum,<br />
ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die<br />
Geschicke der Gesellschaft von vornherein<br />
ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />
dass Beschlüsse in der englischen<br />
Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit<br />
gefasst werden.<br />
Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern<br />
einer englischen Limited ist grundsätzlich<br />
die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens<br />
(siehe Punkt A 1.5) möglich.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beschäftigungsverhältnis<br />
nicht von vornherein ausgeschlossen<br />
ist und objektive Zweifel über den<br />
Status bestehen.<br />
Soweit eine Beschäftigung typischerweise als<br />
Arbeitnehmer ausgeübt wird, ändert sich daran<br />
auch durch die Gründung einer Ein-Personen-Limited<br />
grundsätzlich nichts. Da es stets<br />
auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht<br />
auf vertragliche Gegebenheiten ankommt,<br />
wird in solchen Fällen regelmäßig das Vorliegen<br />
einer Scheinselbstständigkeit unterstellt<br />
werden können, sodass die Beschäftigung<br />
weiterhin sozialversicherungspflichtig bleiben<br />
wird.<br />
Tipp | Erwägen Sie die Gründung einer<br />
Limited, sollten Sie sich vorher ausführlich<br />
über die möglichen steuer- und<br />
sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen,<br />
aber auch über Haftungsfragen<br />
informieren.<br />
1.3.9 Europa-GmbH<br />
Eigentlich sollte schon im Laufe des Jahres<br />
2010 die sogenannte Europa-GmbH eingeführt<br />
werden. Bisher ist das allerdings nicht geschehen.<br />
Offiziell lautet die Bezeichnung Europäische<br />
Privatgesellschaft – SPE. Diese Gesellschaftsform<br />
soll eine einheitliche Rechtsform<br />
in den Mitgliedsstaaten der EU ermöglichen.<br />
Sie soll schnell und kostengünstig zu gründen<br />
sein. Das ohnehin niedrige Mindestkapital<br />
kann unter bestimmten Voraussetzungen<br />
sogar auf einen Euro reduziert werden.<br />
Nach den bisher bekannten Plänen werden in<br />
den Grundzügen deutliche Ähnlichkeiten mit<br />
der deutschen GmbH gegeben sein, sodass<br />
voraussichtlich die hierfür entwickelten Grundsätze<br />
sinngemäß auf die Europa-GmbH übertragen<br />
werden können.<br />
1.4 Beschäftigung von Angehörigen<br />
1.4.1 Ehegattenbeschäftigung<br />
Auch ein Ehegatte kann grundsätzlich als<br />
versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei<br />
seinem selbstständig tätigen Ehepartner beschäftigt<br />
sein. Hier gilt es allerdings, einige<br />
Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />
Es muss sich um ein wirkliches Beschäftigungsverhältnis<br />
und nicht nur um eine gelegentliche<br />
familienhafte Mitarbeit handeln 28 .<br />
Vielmehr muss die Beschäftigung für den<br />
Betrieb von dauerhaftem wirtschaftlichen<br />
Nutzen sein. Wichtige Kriterien für die Versicherungspflicht<br />
in einer Ehegattenbeschäftigung<br />
sind:<br />
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tatsächliche Zahlung von Entgelt zur freien<br />
Verfügung des beschäftigten Ehegatten,<br />
Ausweisung des Entgelts als Betriebsausgabe,<br />
angemessene Höhe des Entgelts im<br />
Hinblick auf einen vergleichbaren Arbeitnehmer,<br />
Eingliederung in den Betrieb.<br />
Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />
liegt hingegen vor, wenn lediglich<br />
ein Taschengeld gezahlt wird oder nur ein Anspruch<br />
auf Gewinnbeteiligung besteht.<br />
Ist der Ehegatte Mitunternehmer bzw. gesellschaftsrechtlich<br />
am Betrieb beteiligt, muss<br />
seine Beschäftigung darüber hinaus auch nach<br />
den bereits dargestellten Kriterien für Mitgesellschafter<br />
(siehe Punkt A 1.3) geprüft werden.<br />
27 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />
17./18.3.2005<br />
28 §§ 1353 ff. BGB<br />
<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 15