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Broschüre Beiträge 2014 - Techniker Krankenkasse

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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger<br />

vertreten den Standpunkt 27 , dass die<br />

deutsche GmbH und die englische Limited<br />

bei einem Vergleich zwar gewisse Unterschiede,<br />

aber doch so weitgehende Übereinstimmungen<br />

aufweisen, dass mitarbeitende<br />

Gesellschafter einer englischen Limited<br />

sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich<br />

analog den Gesellschafter-Geschäftsführern,<br />

mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern<br />

einer GmbH zu beurteilen sind<br />

(siehe Punkt A 1.3.1). Dabei sind Schriftführer<br />

und Direktoren, die nicht gleichzeitig Gesellschafter<br />

der englischen Limited sind, entsprechend<br />

den Fremdgeschäftsführern einer<br />

GmbH grundsätzlich abhängig Beschäftigte<br />

der Gesellschaft.<br />

Bei der Beurteilung einer kapitalmäßigen<br />

Beteiligung an der Limited geht es darum,<br />

ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

aufgrund maßgeblichen Einflusses auf die<br />

Geschicke der Gesellschaft von vornherein<br />

ausgeschlossen ist. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass Beschlüsse in der englischen<br />

Limited regelmäßig mit einfacher Mehrheit<br />

gefasst werden.<br />

Auch bei mitarbeitenden Gesellschaftern<br />

einer englischen Limited ist grundsätzlich<br />

die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens<br />

(siehe Punkt A 1.5) möglich.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beschäftigungsverhältnis<br />

nicht von vornherein ausgeschlossen<br />

ist und objektive Zweifel über den<br />

Status bestehen.<br />

Soweit eine Beschäftigung typischerweise als<br />

Arbeitnehmer ausgeübt wird, ändert sich daran<br />

auch durch die Gründung einer Ein-Personen-Limited<br />

grundsätzlich nichts. Da es stets<br />

auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht<br />

auf vertragliche Gegebenheiten ankommt,<br />

wird in solchen Fällen regelmäßig das Vorliegen<br />

einer Scheinselbstständigkeit unterstellt<br />

werden können, sodass die Beschäftigung<br />

weiterhin sozialversicherungspflichtig bleiben<br />

wird.<br />

Tipp | Erwägen Sie die Gründung einer<br />

Limited, sollten Sie sich vorher ausführlich<br />

über die möglichen steuer- und<br />

sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen,<br />

aber auch über Haftungsfragen<br />

informieren.<br />

1.3.9 Europa-GmbH<br />

Eigentlich sollte schon im Laufe des Jahres<br />

2010 die sogenannte Europa-GmbH eingeführt<br />

werden. Bisher ist das allerdings nicht geschehen.<br />

Offiziell lautet die Bezeichnung Europäische<br />

Privatgesellschaft – SPE. Diese Gesellschaftsform<br />

soll eine einheitliche Rechtsform<br />

in den Mitgliedsstaaten der EU ermöglichen.<br />

Sie soll schnell und kostengünstig zu gründen<br />

sein. Das ohnehin niedrige Mindestkapital<br />

kann unter bestimmten Voraussetzungen<br />

sogar auf einen Euro reduziert werden.<br />

Nach den bisher bekannten Plänen werden in<br />

den Grundzügen deutliche Ähnlichkeiten mit<br />

der deutschen GmbH gegeben sein, sodass<br />

voraussichtlich die hierfür entwickelten Grundsätze<br />

sinngemäß auf die Europa-GmbH übertragen<br />

werden können.<br />

1.4 Beschäftigung von Angehörigen<br />

1.4.1 Ehegattenbeschäftigung<br />

Auch ein Ehegatte kann grundsätzlich als<br />

versicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei<br />

seinem selbstständig tätigen Ehepartner beschäftigt<br />

sein. Hier gilt es allerdings, einige<br />

Besonderheiten zu berücksichtigen.<br />

Es muss sich um ein wirkliches Beschäftigungsverhältnis<br />

und nicht nur um eine gelegentliche<br />

familienhafte Mitarbeit handeln 28 .<br />

Vielmehr muss die Beschäftigung für den<br />

Betrieb von dauerhaftem wirtschaftlichen<br />

Nutzen sein. Wichtige Kriterien für die Versicherungspflicht<br />

in einer Ehegattenbeschäftigung<br />

sind:<br />

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tatsächliche Zahlung von Entgelt zur freien<br />

Verfügung des beschäftigten Ehegatten,<br />

Ausweisung des Entgelts als Betriebsausgabe,<br />

angemessene Höhe des Entgelts im<br />

Hinblick auf einen vergleichbaren Arbeitnehmer,<br />

Eingliederung in den Betrieb.<br />

Kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis<br />

liegt hingegen vor, wenn lediglich<br />

ein Taschengeld gezahlt wird oder nur ein Anspruch<br />

auf Gewinnbeteiligung besteht.<br />

Ist der Ehegatte Mitunternehmer bzw. gesellschaftsrechtlich<br />

am Betrieb beteiligt, muss<br />

seine Beschäftigung darüber hinaus auch nach<br />

den bereits dargestellten Kriterien für Mitgesellschafter<br />

(siehe Punkt A 1.3) geprüft werden.<br />

27 Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom<br />

17./18.3.2005<br />

28 §§ 1353 ff. BGB<br />

<strong>Beiträge</strong> <strong>2014</strong> | 15

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